TE Bescheid 1991/07/23 02/31/17/91

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Betreff

Rechtsverletzung durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers im Verlauf seiner Einvernahme vor der Behörde; Festnahme im Dienste der Strafjustiz.

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die am 16.4.1991 in der Zeit von 9.50 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in einer Arrestzelle gemäß § 67c Abs 3 AVG für rechtswidrig erklärt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG Kosten in Höhe von S 8.397,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

I.1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seine am 16.4.1991 in der Zeit von ca 9.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgte "Abgabe in den Arrest" nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für rechtswidrig zu erklären und ihm die Verfahrenskosten zuzusprechen. Im wesentlichen führt er aus, er sei für 16.4.1991 telefonisch zur Sicherheitsdirektion vorgeladen worden, wo er kurz vor 8.00 Uhr erschienen sei. Dort hätten ihn zwei Beamte zu einem angeblichen Diebstahl und einer Veruntreuung von rund 45 Tonnen Hafer einvernommen. Da er sich für unschuldig erklärt habe, hätten ihn die Beamten um ca 9.15 Uhr mit der Bemerkung "jetzt gehen wir nachdenken" in den Arrest geführt, zwischen 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr aus der Zelle zum Mittagessen geholt und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr wieder in den Arrest abgegeben. Um 14.00 Uhr schließlich habe die Vernehmung begonnen. Der Beschwerdeführer erachte sich dadurch, daß er in diesen Zeiträumen ohne Rechtsgrund in seiner persönlichen Freiheit beschränkt worden sei, in seinen Rechten verletzt.

2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte je eine Stellungnahme der beiden mit der Amtshandlung befaßten Beamten zu dem Beschwerdevorbringen sowie die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im wesentlichen führte sie aus, vertrauliche Hinweise hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer im Verdacht stünde, in den letzten Jahren zum Nachteil seines Dienstgebers laufend Hafer in großen Mengen gestohlen und diesen zum eigenen Vorteil verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei telefonisch ersucht worden, bei der Kriminalabteilung der belangten Behörde am 16.4.1991 zu erscheinen, welchem Wunsch er vereinbarungsgemäß kurz vor 8.00 Uhr nachgekommen sei. Bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer schließlich alle Vorhalte der Beamten zu den Verdachtsmomenten in Abrede gestellt und um 9.50 Uhr plötzlich erklärt, daß er mit dem Diebstahl nichts zu tun hätte und sofort nach Hause gehen würde. Da zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt noch nicht eindeutig geklärt und der Beschwerdeführer der Täterschaft dringend verdächtigt gewesen sei, aber keine andere rechtliche Möglichkeit zur weiteren Anhaltung bestanden habe, habe einer der vernehmenden Beamten gemäß §§ 175 Abs 1 Z 3 und 177 Abs 1 StPO iVm §§ 127, 128 Abs 2 StGB und wegen Gefahr im Verzuge aus eigener Macht die Festnahme ausgesprochen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in den Arrestraum gebracht worden, damit der zuständige Staatsanwalt und der Untersuchungsrichter ungestört hätten kontaktiert werden können. Nach Rückkehr in die Kanzlei habe sich der Kriminalbeamte zunächst bei der Staatsanwalt Korneuburg telefonisch nach dem zuständigen Staatsanwalt erkundigt, doch sei es trotz mehrmaliger Versuche (um 10.10 Uhr, 10.27 Uhr sowie kurz vor 13.00 Uhr) nicht gelungen, diesen Staatsanwalt zu erreichen. Da nach der Vernehmung der für das Strafverfahren maßgebliche Sachverhalt geklärt gewesen sei, die erforderlichen Beweise beigeschafft und weitere Verdunklungshandlungen des Beschwerdeführers bedeutungslos schienen, hätten die Beamten die Anhaltung aufgehoben.

3. Am 22.7.1991 stellte der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde angegebenen Festnahmezeitpunkt mit 9.50 Uhr (statt 9.15 Uhr) außer Streit und modifizierte seinen Antrag in diesem Sinn (vgl UVS-AS 39).

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat legt seiner Entscheidung den von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift dargestellten (oben unter Punkt I.2. zusammengefaßten) Sachverhalt zu Grunde, der in den für die rechtliche Beurteilung relevanten Fragen mit der Aktenlage (vgl insbesondere Verwaltungsakt Bl 01/Beginn der Verwahrungshaft; Bl 05/Anhaltemeldung vom 16.4.1991 und Bl 06/Niederschrift über die Vernehmung mit dem Beschwerdeführer vom 16.4.1991) in Einklang und auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Widerspruch steht.

III. Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:

1. Der Beschwerdeführer wurde im Dienste der Strafjustiz ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls verhaftet. Es ist daher nach § 177 iVm § 175 StPO zu prüfen, ob der Freiheitsentzug - wie von Art 1 Abs 2 BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit garantiert - auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt ist.

Zur selbständigen Beurteilung und Wahrnehmung des - von den einschreitenden Beamten herangezogenen (VwAkt Bl 05) - Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach § 175 Abs 1 Z 3 StPO waren diese nach Maßgabe des § 177 Abs 1 Z 2 StPO nur dann befugt, wenn die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich war (vgl hiezu die ständige Rechtsprechung  des VfGH, zB VfSlg 8298/1978, 9701/1983).

Bei Prüfung der Frage, ob wegen Gefahr im Verzug die Einholung eines richterlichen Haftbefehles nicht tunlich ist, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein äußerst strenger Maßstab: Von der grundsätzlichen Regel, daß ein richterlicher (Haft-)Befehl einzuholen ist, darf nur in besonderen Ausnahmsfällen, wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (vgl zB VfSlg 8680/1979). Untunlich wegen Gefahr im Verzug ist die Einholung eines richterlichen Befehls unter anderem dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg 4450/1963, 4624/1963, 11518/1987).

Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines - vor der Festnahme zu unternehmenden - Versuches, mit dem Untersuchungsrichter das Einvernehmen zu pflegen, darf das einschreitende Organ selbständig prüfen, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Verhaftung vorliegen (VfSlg 4624/1983 und E vom 27.2.1984, B 416/83).

2. Im Beschwerdefall ist der Aktenlage und dem Vorbringen der belangten Behörde zweifelsfrei zu entnehmen, daß die mit der Festnahme und Anhaltung befaßten Organe der belangten Behörde zwar mehrmals vergeblich versucht hatten, den zuständigen Staatsanwalt telefonisch zu erreichen, doch wurde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet, daß eine Kontaktnahme mit dem Untersuchungsrichter versucht worden wäre. Dies wäre aber im Lichte der oben dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unverändert maßgeblich ist, unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, daß die Organe der belangten Behörde zur selbständigen Beurteilung und Wahrnehmung des Vorliegens eines Haftgrundes berechtigt gewesen wären.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der von der belangten Behörde herangezogene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Beschwerdefall überhaupt vorlag: Diese wäre nämlich nur dann gegeben, wenn der Verdächtigte bereits versucht hätte, auf die in § 175 Abs 1 Z 3 StPO angeführte Weise die Wahrheitsfindung zu erschweren oder aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr bestünde, er werde in Zukunft einen solchen Versuch unternehmen. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung hätte jedenfalls zur Annahme dieses Haftgrundes nicht ausgereicht (vgl zB VfSlg 3770/1960, 6560/1971).

3. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Freiheitsentziehung war daher im Gesetz nicht begründet, weswegen er in seinen Rechten verletzt wurde.

IV. Der Zuspruch an Kosten im beantragten Ausmaß gründet sich auf § 79a AVG; die Höhe wurde anhand des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RAT) und der Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) wie folgt bemessen:

Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Z 38 AHR: S 300.000.--

Beschwerdeschriftsatz, TP 3 A RAT           S  4.532,--

Einheitssatz 50 %, § 23 RAT                 S  2.266,--

                                            ___________

                                            S  6.798,--

20 % USt                                    S  1.359,60

Bundesstempel                               S    240,--

                                            ___________

Summe:                                      S  8.397,60

Der Kostenersatz war im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dem Bund aufzuerlegen, weil die einschreitenden Organe für diesen Rechtsträger funktionell tätig wurden (vgl unter vielen anderen VfSlg 11335/1987). V. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, wurde von der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen (§ 67d Abs 1 AVG).

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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