TE UVS Niederösterreich 1991/07/23 Senat-BN-91-015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.1991
beobachten
merken
Spruch

I)  Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991,

    Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. II) Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß §51e Abs1 VStG abgewiesen.

Text

Zu Spruchteil I)

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1991, xx, wurde Herr xx wegen Übertretung gemäß §112 Abs6 und §137 Abs1 lith Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft, weil er es für den Zeitraum vom 22.12.1990 bis 7.1.1991 als nach §9 VStG verantwortlicher Beauftragter der xx AG zu verantworten habe, daß die Tankstelle an der xx (KG xx, Parz Nr 205) in Betrieb genommen wurde, ohne daß der Baubeginn und die Bauvollendung dieser Anlage der Wasserrechtsbehörde angezeigt worden wäre. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr xx fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, daß ihn keine Verschulden treffe, da eine im unterstellte Person bis jetzt diese Meldungen immer anstandslos und rechtzeitig der Behörde erstattet habe und er auch in diesem Fall von der rechtzeitigen Meldung ausgehen dürfte. Das bloß einmalige Unterlassen dieser Anzeige durch dem ihm unterstellten Mitarbeiter könne ihm jedoch nicht als Verschulden angelastet werden. Aus den genannten Gründen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß §112 Abs6 WRG 1959 hat der Unternehmer den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage und wesentlicher Anlageteile (Abs1) der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betrieb zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§121) begonnen werden darf.

 

Verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert ist eine Übertretung der genannten Gesetzesbestimmung gemäß §137 WRG 1959 jedoch nur dahingehend, daß einerseits gemäß §137 Abs1 lith WRG 1959 das Nichtanzeigen von Baubeginn oder Bauvollendung der Anlage oder wesentlicher Anlageteile zu ahnden ist und andererseits gemäß §137 Abs2 litu leg cit eine Bestrafung zulässig ist, wenn eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß §112 Abs6 dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betrieben wird. Demzufolge ergibt sich zwingend, daß eine Verletzung des §112 Abs6 2. Satz (Inbetriebnahme einer

Anlage ohne Anzeige der Bauvollendung) verwaltungsstrafrechtlich nicht geahndet werden kann.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen des Beschuldigten einzugehen, ist vorweg festzustellen, daß im angefochtenen Straferkenntnis zwar die übertretene Rechtsnorm richtig mit §112 Abs6 WRG 1959 angegeben wurde, jedoch die in der Tatbeschreibung vorgeworfene Handlung weder eine solche des §112 Abs6 1. Satz WRG 1959 noch eine solche des §112 Abs6 3. Satz leg cit ist. Vielmehr handelt es sich beim Tatvorwurf um eine Verletzung des §112 Abs6 2. Satz WRG 1959, wobei eine Verletzung dieser Norm wie bereits eingangs ausgeführt verwaltungsstrafrechtlich nicht sanktioniert ist und daher von vornherein eine Bestrafung ausscheidet.

 

Ebenso wenig zulässig wäre eine im Analogiewege vorgenommene Subsumtion der vorgeworfenen Tathandlung als ausreichende Tatbeschreibung im Sinne des §112 Abs6 1. Satz WRG 1959.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hingewiesen wird noch darauf, daß die Unterlassung einer Meldepflicht bis zur tatsächlichen Meldung ein Dauerdelikt darstellt und - soferne die tatsächliche Meldung nicht länger als sechs Monate zurückliegt - die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft xx mit entsprechend korrigierter Tatbeschreibung im Sinne des §112 Abs6 1. Satz leg cit (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) durchaus zulässig ist.

 

Auch darf für den Fall der Fortsetzung des Strafverfahrens in erster Instanz darauf hingewiesen werden, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.7.1990, xx, namens des Landeshauptmannes für Niederösterreich der Firma xx nicht die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle (so im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) erteilt wurde, sondern für die Ableitung der bei der Autobahntankstelle anfallenden Oberflächenwässer nach Reinigung über Schlammfang und Wellplattenabscheider und damit Benützung der mit Bescheid vom 11.7.1991, xx, wasserrechtlich bewilligten Wasseranlage in das Gewässer xx.

 

Zu Spruchteil II)

Von der vom Berufungswerber beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten