TE UVS Wien 1991/07/26 03/18/129/91

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Veröffentlicht am 26.07.1991
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Betreff

Eine Abschrägung des Gehsteigrandes ohne Bodenmarkierung deutet nicht auf eine Parkmöglichkeit hin

Spruch

Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 bestätigt. Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs 2 VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 80,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Text

Begründung:

Aufgrund der am 26.7.1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Schuldspruch gemäß nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und festgestellt.

Laut Anzeige vom 6.12.1990 war das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY, Marke Mini, Farbe blau, am 27.11.1990 um 15.20 Uhr in Wien 9, Währinger Straße 38 Ecke Boltzmanngasse teilweise auf einem Gehsteig abgestellt, womit dieser somit vorschriftswidrig benützt wurde. Weiters war das Fahrzeug innerhalb von 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt, wodurch Fußgänger behindert wurden (Blatt 1).

Der Berufungswerber rechtfertigte sich im gesamten Verfahren dahingehend, daß am gegenständlichen Ort der Gehsteigrand abgeschrägt wäre, wodurch unzweifelhaft eine Parkmöglichkeit vorgesehen ist.

Bei einem am 13.6.1991 durchgeführten Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, daß in Wien 9, Währinger Straße auf Höhe Ordnungsnummer 38 Reste einer Gehsteigabschrägung in einer Gesamtlänge von etwa 2 m waren, jedoch keine Bodenmarkierung die ein allfälliges Abstellen von Fahrzeugen erlaubt hätte. Hingegen befand sich in der Boltzmanngasse in Fahrtrichtung Strudlhofgasse eine Gehsteigabschrägung mit Bodenmarkierung einige Meter vom Tatort entfernt, die das Abstellen von Kraftfahrzeugen gestattet.

In rechtlicher Hinsicht wird bemerkt:

Gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Ist jedoch aufgrund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf dieser Fläche nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2.500 kg aufgestellt werden.

Aus dieser Bestimmung geht nun hervor, daß das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig nur dann erlaubt ist, wenn dies durch eine Bodenmarkierung vorgesehen ist. An der vom Berufungswerber in die Planbeilage A eingezeichnete Abstellposition befand sich jedoch eine solche Bodenmarkierung - wie aufgrund des Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte - nicht. Die dem Berufungswerber angelastete Tat war sohin als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an einem ungestörten Fußgängerverkehr.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder das die Verwirklichtung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden auch mehrere auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen sowie die angegebenen eher bescheidenen Einkommensverhältnisse, die Vermögensverhältnisse in Form eines Kraftfahrzeuges und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe doch als angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Der Berufungswerber wird noch aufmerksam gemacht, daß er im Wiederholungsfalle sogar mit einer strengeren Strafe rechnen müßte.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 des VStG 1991.

Schlagworte
Falschparken, Halte- und Parkverbot, einander kreuzende Fahrbahnränder, Abschrägung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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