TE UVS Wien 1991/08/07 03/19/511/91

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Veröffentlicht am 07.08.1991
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Betreff

Halten und Parken im Halteverbot und im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels schließen einander nicht aus

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 500,-- auf S 300,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzarrest, herabgesetzt wird. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Dementsprechend wird erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 50,-- auf S 30,-- herabgesetzt.

Text

Begründung:

I) Der Entscheidung erster Instanz lag folgender Sachverhalt

zugrunde:

Laut Anzeige (Blatt 1) wurde das gegenständliche Fahrzeug beanstandet, da es am 12.4.1991 um 20.30 Uhr in Wien 8, Laudongasse 28 abgestellt vorgefunden war.

An Ort und Stelle sei ein Halte- und Parkverbot kundgemacht gewesen.

Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ergab sich aus den zu Blatt 2 bis 5 erliegenden Aktenstücken.

Am 25.6.1991 erging an den Berufungswerber eine Strafverfügung, mit welcher er einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO schuldig befunden wurde.

Dagegen richtete sich der Einspruch vom 4.7.1991 (Blatt 8), in deren Begründung der Berufungswerber erstmals eine Doppelbestrafung wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs 1 lit a sowie lit e StVO eingewendet hat.

Zu Blatt 9 erliegt ein Einzahlungsbeleg über S 500,-- zum Akt, deren Konnex mit der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache sich aus dem Umstand ergab, daß die Nummer der Anonymverfügung jener im gegenständlichen Verfahren unmittelbar folgt.

Zu Blatt 11 erliegt eine Auskunft des Kommissariates Döbling zum Akt, der zu entnehmen ist, daß hinsichtlich des Berufungswerbers keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. II) Am 11.7.1991 (Blatt 12) erging das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzarrest ausgesprochen wurde und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 50,-- vorgeschrieben wurde. III) Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

In der Begründung wurde ausgeführt, das gegenständliche Fahrzeug sei zur Tatzeit am Tatort im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit abgestellt gewesen, der Berufungserber habe daher die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit e StVO verletzt, sei deswegen mit einer Anonymverfügung geahndet worden und habe diese bereits beglichen. Mit der Bestrafung wegen des Haltens im Haltestellenbereich des Massenbeförderungsmittels sei jedoch der Unrechtsgehalt der Übertretung des Halte- und Parkverbotes konsumiert. Die Bestimmungen des § 24 Abs 1 lit e und lit a StVO befänden sich zueinander im Verhältnis Spezialnorm zur generellen Norm. Die Berufung richte sich ausschließlich gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung.

IV) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat folgende rechtliche Würdigung vorgenommen:

Da sich das Vorbringen ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung wendet, war gemäß § 51e Abs VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Daß der Berufungswerber sein Fahrzeug einerseits im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, andererseits im Bereich einer beschilderten Halte- und Parkverbotszone abgestellt hat, konnte auf Grund des dahingehenden Zugeständnisses sowie der insofern unbedenklichen Aktenlage der Entscheidung zugrundegelegt werden.

Auch dem Vorbringen, demzufolge der Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit e bestraft wurde, wurde Glauben geschenkt.

Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs hatten zur Tatzeit am Tatort Verkehrsbeschränkungen aus verschiedener rechtlicher Herkunft Gültigkeit: Einerseits befand sich dortselbst eine Halte- und Parkverbotszone, andererseits war das Halten und Parken gemäß § 24 Abs 1 lit e im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten.

Hiezu stellt die Berufungsbehörde prinzipiell fest, daß ein Rechtsatz des Inhaltes, daß im Bereich einer gesetzlichen Halteverbotszone keine weitere Beschränkung des ruhenden Verkehrs durch Verordnung zulässig wäre, nicht besteht. Es hat sich daher aus diesem Aspekt die Verordnung einer Halteverbotszone als zulässig erwiesen.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die gegenständlichen Verkehrsbeschränkungen stünden zueinander im Verhältnis der generellen zur speziellen Norm, ist festzuhalten:

Spezialität liegt vor, wenn der eine Deliktstypus zunächst alle Merkmale des anderen enthält, darüberhinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfaßt wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Dabei geht das spezielle Delikt dem allgemeinen Delikt vor, letzteres wird durch ersteres verdrängt. Daraus folgt, daß die Übertretung der speziellen Norm eine Übertretung der generellen Norm zwangsläufig miteinschließt. Diese Situation wurde im vorliegenden Fall als nicht gegeben erachtet. Weder ist eine Übertretung eines verordneten Halte- und Parkverbotes zwangsläufig mit einer Abstellung des Fahrzeuges im Haltestellenbereich, noch umgekehrt, verbunden. Es war aus diesem Grunde das Vorbringen des Berufungswerbers zu verwerfen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage spruchgemäß zu bestätigen.

V) Die Strafe war jedoch spruchgemäß herabzusetzen, da der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in den Erwägungen der Erstinstanz keine Berücksichtigung fand. Zudem konnte die Berufungsbehörde keinen Hinweis darauf finden, daß außer der bereits gesühnten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Massenverkehrsmittels eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Verkehrs konkret eingetreten ist.

Eine weitere Herabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß § 19 Abs 1  VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 10.000 ,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs gefährdet. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Da nicht hervorgekommen ist, daß die Tat bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht hätte verhindert werden können, wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit begangen. Das Verschulden konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden. Im Zuge des Verfahrens sind weder weitere besondere Milderungsnoch Erschwerungsgründe zutage getreten.

Die durch die Erstbehörde verhängte Geldstrafe wäre selbst bei ungünstigen Einkommensverhältsissen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten angemessen, die Ersatzarreststrafe nicht unverhältnismäßig, sodaß eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht kam.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Massenbeförderungsmittel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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