TE UVS Wien 1991/08/08 03/18/515/91

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Veröffentlicht am 08.08.1991
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Betreff

Eine Fußgängerbeeinträchtigung war gegeben, auch kurzzeitiges Abstellen ist strafbar

Spruch

Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung zu Punkt 2) vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Der Beschuldigte B hat am 27.7.1990 um 23.00 Uhr in Wien 19, Neustift am Walde 64, das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XY

1) mit zwei Rädern auf einem Gehsteig teilweise abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt und

2) das Fahrzeug an einer Stelle abgestellt, an der ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht."

Die Geldstrafe von S 700,-- zu Punkt 1) wird auf S 500,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Dementsprechend wird der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG zu Punkt 1) von S 70,-- auf S 50,-- ermäßigt. Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs 2 VStG 1991 ein Beitrag zu Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von zu 2) S 100,-- auferlegt, wohingegen dem Berufungswerber gemäß § 65 leg cit ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 1) nicht vorgeschrieben wird.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber bestreitet an sich nicht die verbotswidrige Abstellung seines Fahrzeuges, führt jedoch lediglich aus, daß sein Fahrzeug in die Tatortsskizze nicht maßstabsgetreu eingezeichnet worden wäre, weshalb es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wieso er Fußgängern die ungestörte Benützung des Gehsteiges unmöglich gemacht haben sollte. Darüber hinaus wende er sich gegen das Strafausmaß, da das Fahrzeug nur lediglich kurz abgestellt war. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird der im Berufungsbescheid zu den Punkten 1) und 2) angeführte Sachverhalt gemäß nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und festgestellt.

Laut Anzeige vom 27.10.1990 war das dem Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort einerseits in einer beschilderten Halteverbotszone, die als absolutes Halteverbot bestimmt war, im Bereich einer Fahrbahnengstelle (ca 2,2 m Restfahrbahnbreite) und andererseits teilweise auf dem Gehsteig abgestellt. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug war insofern eine Verkehrsbeeinträchtigung gegegeben, da Fußgänger sowie der übrige Fahrzeugverkehr behindert wurden, weil ein Fahrstreifen blockiert war (Blatt 2 und Blatt 25).

Anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 26.2.1991 führte der Meldungsleger zu gegenständlichem Sachverhalt folgendes aus:

"Ich kann mich an gegenständlichen Vorfall noch erinnern. Der PKW des Beschuldigten war am 27.10.1990 um 23.00 Uhr in Wien 19, Neustift am Walde 64 insofern vorschriftswidrig abgestellt, als das rechte Räderpaar des Fahrzeuges am Gehsteig abgestellt war. Überdies befand sich das KFZ in einem durch Verbotszeichen, die zur Tatzeit einwandfrei erkennbar und ordnungsgemäß kundgemacht waren, beschilderten Halte- und Parkverbot und war auch an einer engen Stelle der Fahrbahn - die Restfahrbahnbreite betrug nur ca 2,2 Meter - abgestellt. Die Breite des Gehsteiges an dieser Stelle beträgt nur ca einen Meter, sodaß der Fußgängerverkehr behindert wurde.

Ich lege meiner Aussage eine Skizze bei, die den ungefähren Abstellort des Fahrzeuges, das nicht maßstabsgetreu eingezeichnet wurde, darstellt."

Die Berufungsbehörde schenkte nun den Angaben sowie der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers aus nachstehenden Gründen Glauben:

Der Meldungsleger unterliegt aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Die Berufungsbehörde sah keinen Anlaß, an seinen Angaben anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 26.2.1991 zu zweifeln, zumal diese Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Die dem Berufungswerber angelasteten Taten waren daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch in modifizierter Form zu bestätigen war.

Die Abänderung im Spruche diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand.

In rechtlicher Hinsicht wird noch bemerkt, daß der inkriminierte Tatbestand selbst dann verwirklicht wäre, wenn der Berufungswerber sein Fahrzeug an genannter Örtlichkeit einerseits in einem absoluten Halteverbot, andererseits mit zwei Rädern teilweise auf einem Gehsteig, auch nur für einen ganz geringen Augenblick (theoretisch nur für wenige Sekunden) abgestellt hätte. Zur Verwirklichung des Tatbestandes zu Punkt 1) ist das Vorliegen einer Behinderung des Fußgängerverkehrs nicht erforderlich. Deshalb wurde im Spruch des Berufungsbescheides auch der diesbezügliche Tatvorwurf auf das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig eingeschränkt. Aus den angeführten Gründen war daher auch die Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze nicht erforderlich, da das teilweise Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig und in einem bestehenden, beschilderten Halte- und Parkverbot vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, sondern lediglich die mögliche Behinderung des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs, die jedoch zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich ist und sohin auch kein Tatbestandselement bildet.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe zu Punkt 1) bzw eine Herabsetzung der Strafe zu Punkt 2) kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung möglicher Verkehrsbeeinträchtigungen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht ganz gering. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt, berücksichtigt (Blatt 18).

Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte, waren diese von der angerufenen Behörde zu schätzen. Aufgrund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers (hier: Rechtsanwalt) war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und geringem Vermögen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- (je Delikt) reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten bzw herabgesetzten Geldstrafen angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Punkt 2) stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 VStG 1991.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG 1991 war eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Schlagworte
Falschparken, Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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