TE UVS Steiermark 1991/08/08 20.3-1/91

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Veröffentlicht am 08.08.1991
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark hat über die Beschwerde der Fa. J. Ges.m.b.H. vertreten durch den Geschäftsführer J. J., H., dieser vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. H., O., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch, "das am 27.3.1991 von der Gendarmerie St. J. im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft H. ausgesprochene Verbot, Schotter auf einem behördlich genehmigten Schotterlagerplatz abzulagern", nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 6.8.1991, wie folgt entschieden:

 

Die Beschwerde wird gem. § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 28.3.1991 wird im wesentlichen vorgebracht, daß die belangte Behörde am 27.3.1991 die Maßnahme verfügt habe, daß auf dem bisher - nach Ansicht der belangten Behörde - noch nicht genehmigten Schotterlagerplatz, Grundstück Nr. 377/1 KG Schölbing, kein Schotter mehr abgelagert werden dürfe. Die rechtliche Grundlage könne nur der § 360 Abs 1 oder 2 Gewerbeordnung sein. Der Tatbestand des Abs 1 leg cit  könne jedoch von vornherein ausgeschlossen werden, aber auch der Tatbestand des Abs. 2 leg.cit. sei nicht gegeben, da die Schotterlagerung auf der bisher noch nicht als Schotterlagerplatz benutzten Fläche weder eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum, noch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn darstellen würde. Dies hätten die bisher durchgeführten Ermittlungen ergeben. Die bislang ergangenen Entscheidungen würden sich vielmehr nur auf das Raumordnungsgesetz stützen, aus dem die tatbestandsmäßig notwendigen Gefährdungen nicht abgeleitet werden könnten.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt "den bekämpften verfahrensfreien Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerdeführerin gem. § 79 a AVG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen".

 

2. Die belangte Behörde legte eine Ablichtung der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos St.J. vom 20.4.1991 vor, sowie Bescheidausfertigungen vom 11.6.1990, vom 30.10.1990 und vom 25.3.1991. Ergänzend wurde noch ausgeführt, daß der Schotterlagerplatz (zwischen Firma J. und dem Objekt Sch. 197, also östlich des Objektes J. gelegen) gewerbebehördlich nicht genehmigt sei, und dieser daher vom Teilschließungsbescheid vom 30.10.1990 nicht erfaßt wäre. Das Genehmigungsverfahren sei im Berufungsverfahren in III. Instanz anhängig. Aufgrund einer Anzeige hätte die belangte Behörde das Gendarmeriepostenkommando St. J. zum Schutz der Nachbarn mit den entsprechenden Erhebungen beauftragt.

 

3. Im Zuge des Verfahrens wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten der Verwaltungsakt zwecks Einsichtnahme angefordert.

 

Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Präzisierung des Sachverhaltes im Sinne des § 67 c Abs 2 lit 3 AVG vorzunehmen, insbesondere worin das Verhalten des Beamten des Gendarmeriepostens St. J. bestanden habe.

 

Der Beschwerdeführer teilte darauf mit Schreiben vom 4.6.1991 mit, daß am 27.3.1991 die "Gendarmen" gekommen seien, als von einem firmeneigenen LKW Schotter abgeladen worden sei. Nachdem sie das Kennzeichen des LKW's notiert hätten, wäre die Anweisung gegeben worden, "daß hier kein Schotter mehr abgelagert werden dürfe; dies sei ein Auftrag von Dr. E. von der Bezirkshauptmannschaft H.", gewesen. Als Beweisantrag wurde die Einvernahme zweier Zeugen angeboten. Worin "die Anweisung" bestanden hat, wurde nicht bekanntgegeben.

 

II.1. Da sich somit aus der Aktenlage - trotz Aufforderung des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme - noch kein Zurückweisungsgrund ergab und daher die Klärung des Sachverhaltes zwecks Vermeidung eines Verfahrensmangels für notwendig erachtet wurde, fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG statt.

 

In dieser am 6.8.1991 im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung, wurden Frau G. J., Frau M. J., Herr P. J., Herr J. H. und Herr Rev.Insp. K. vom Gendarmerieposten St. J. als Zeugen vernommen. Aufgrund dieser Verhandlung und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 27.3.1991 wurden die Beamten des Gendarmeriepostens St.J. von der Bezirkshauptmannschaft H. durch Herrn ORR.Dr. E. beauftragt zur Fa. J. Ges.m.b.H. zu fahren, und an Ort und Stelle Feststellungen und Erhebungen betreffend des Schotterablageplatzes durchzuführen. Herr Rev.Insp. K. fuhr um ca. 11.00 Uhr desselben Tages zum Anwesen Sch. 140 und sah dort Herrn H. mit dem Radlager arbeiten. Rev.Insp. K. traf an Ort und Stelle Frau M. J. und Frau G. N.. Er erklärte beiden Personen, daß auf dem nichtgenehmigten Teil des Grundstückes kein Schotter mehr abgelagert werden dürfe, und im Falle des Zuwiderhandelns eine Anzeige erstattet werde. Da verantwortliche Personen an Ort und Stelle nicht anwesend war, entfernte sich sodann der Zeuge.

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Herrn ORR. Dr. E.. Deren Sachverhaltsdarstellungen stehen auch nicht im Widerspruch mit den (großteils mangelhaften) Beschwerdeausführungen sowie dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Im Hinblick darauf, daß bereits ein Zurückweisungsgrund vorlag, wurde die Frage, auf welchem Teil des Grundstückes Nr. 377/I KG Sch. Schotter abgelagert wurde, als auch ob dieser Teil von einem rechtskräftigen Schließungsbescheid betroffen war, nicht näher eingegangen.

 

 

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:

 

1. Die anzuwendende Rechtslage und Zulässigkeit der Beschwerde ist gem. § 67 c AVG gegeben, da der Unabhängige Verwaltungssenat für Entscheidungen von Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig ist.

 

2. Laut ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art. 144 Abs. 1 zweiter Satz B-VG aufweisenden - "Befehls" der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion - so etwa eine Festnehmung oder Vorführung - angedroht wird (Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 9922/1984 u.a.).

 

Diese Bedingungen sind nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht erfüllt, da die bloße Drohung bei Zuwiderhandlung etwas zur Anzeige zu bringen noch das mündlich ausgesprochene Verbot - in concreto eine Schotterablagerung zu unterlassen - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt darstellt.

 

Da es somit an einem essentiellen Bestandteil der Maßnahmenbeschwerde mangelt, war der Antrag des Beschwerdeführers-, den "verfahrensfreien Verwaltungsakt" für rechtswidrig zu erklären und ihm die notwendigen Kosten zur Rechtsverfolgung zuzusprechen-, zurückzuweisen.

Schlagworte
faktische Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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