TE UVS Wien 1991/08/13 03/13/161/91

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Veröffentlicht am 13.08.1991
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs1 Zif3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Aus dem Akteninhalt sowie dem fortgesetzten Ermittlungsverfahren ergab sich kein Anhaltspunkt, daß der Berufungswerber mit einem Teil seines KFZ außerhalb der 5 m Grenze gestanden wäre. Aus der Handskizze bei Meldungslegung entsteht eher der Eindruck, daß das KFZ des Berufungswerbers zur Gänze im Bereich der Halteverbotszone stand. Nähere Angaben konnte der Meldungsleger im Bericht vom 28.6.1991 nicht machen. Es war daher im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers von einem Abstellort, der zur Gänze innerhalb der 5 m Grenze lag, auszugehen.

Der Berufungswerber hat die Strafe in diesem Punkt am 21.12.1990 nachweislich einbezahlt.

In diesem Fall dürfte jedoch nur eine Bestrafung des gesetzlichen Halteverbots erfolgen. Bei eindeutigen gesetzlichen Halte- oder Parkverboten sollte zur Vermeidung von irrigen Auslegungen die zusätzliche Aufstellung von Verkehrszeichen unterbleiben. Wenn exlege -Verbote dennoch beschildert werden, dient dies nur einer verstärkten Publizität und bedarf keiner Verordnung, weshalb auch die Nichtbeachtung des ges Halteverbotes und nicht jene gem § 24 Abs 1 lit a zu ahnden ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Halteverbotszone, gesetzliches Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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