TE UVS Wien 1991/08/26 03/15/595/91

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Veröffentlicht am 26.08.1991
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Betreff

Die für das Auf- und Abladen bestimmten Gütermengen haben vorbereitet zu sein

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie, Herr V, haben am 22.2.1991, in der Zeit von 12.35 bis 12.45 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in der vor den Häusern in Wien 19, Billrothstraße Nr 83A - 85 errichteten, durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Zif 13 b StVO 1960 mit der Zusatztafel "Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachten, Halte- und Parkverbotszone abgestellt gehabt, ohne in diesem Zeitraum eine Ladetätigkeit durchzuführen."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 160,-- , das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, das gegenständliche Kraftfahrzeug am 22.2.1991 in der Zeit von 12.35 Uhr bis 12.45 Uhr in Wien 19., Billrothstraße in der vor den Häusern Nr 83A und Nr 85 errichteten Halte- und Parkverbotszone mit der Zusatztafel "Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt gehabt zu haben.

Er wendet aber im wesentlichen ein, die Meldungslegerin habe keine genaue Bezeichnung des Ortes der Tat angegeben, so sei die Ladetätigkeit vor dem Haus Billrothstraße 85, in welchem sich das Büroartikelgeschäft "Stöger" befinde, und nicht vor dem Haus 83A, in welchem sich ein Eissalon befinde, erfolgt. Es wäre nicht sinnvoll, wegen des Einkaufes einer Malerstaffelei vor dem Eissalon zu halten. Die von der Meldungslegerin erstellte Skizze entspreche (wohl hinsichtlich der genauen Ortsbezeichnung des Halteverbotes) nicht (jedoch hinsichtlich der Bezeichnung des Aufstellortes des Fahrzeuges) den Tatsachen.

Zur Ladetätigkeit führt der Berufungswerber aus, er habe von der Firma "Stöger" das  Aviso bekommen, die Malerstaffelei sei eingetroffen. Das Aussteigen aus dem Fahrzeug und Hineingehen in das betreffende Geschäft müsse notwendigerweise noch als zur Ladetätigkeit gehörend gelten, da nicht angenommen werden könne, daß sich die einzuladenden Gegenstände schon auf dem Gehsteig befänden.

Durch ein Mißverständnis in der Lagerhaltung, habe die Staffelei jedoch nicht sofort aufgefunden werden können. Während sich seine Frau noch mit einer Angestellten wegen der genauen Typenbezeichnung beraten habe, sei er wieder zum Fahrzeug gegangen, wo gerade die Meldungslegerin auf dem Weg zur Schulsicherung vorbeigekommen sei.

Bei der nun entstandenen Diskussion habe er sinngemäß gesagt, daß er eine Ladetätigkeit durchführen werde.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

Unter einer Ladetätigkeit versteht der § 62 StVO 1960  unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen, wobei diese Tätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muß. Die Ladetätigkeit muß weiters ununterbrochen erfolgen; eine unerlaubte Unterbrechung der Ladetätigkeit liegt zB vor, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche macht, die Ware verpackt, erst Vorbereitungshandlungen für das Be- oder Entladen des Fahrzeuges trifft, Pausen einlegt oder bürotechnische Manipulationen vornimmt. Zur Ladetätigkeit gehört wohl aber der Weg zum Heranschaffen der Ware (Erk d VwGH v 15.6.1965, Zl 1924/64, v 19.3.1970, Zl 1788/69, v 27.6.1980, Zl 3393/78, v 21.9.-1988, Zl 87/03/0517 ua).

Die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später zu verladen, genügt nicht, um die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Ladetätigkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Die für das Auf- und Abladen bestimmten Gütermengen haben vorbereitet zu sein (Erk d VwGH v 19.3.1970, Zl 1788/69, ZVR 1970/226). Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber selbst angegeben, daß die Ware (im Geschäft) noch nicht bereitgehalten war (das Aviso, die Malerstaffelei sei eingetroffen, reichte keineswegs, der Berufungswerber hätte sich auch noch durch telefonische Rückfrage vergewissern müssen, daß diese bei seiner Ankunft im Geschäft auch schon bereitgestellt ist). Die Malerstaffelei mußte vielmehr erst nach Angabe der genauen Type im Lager gesucht werden. Weiters gab der Berufungswerber, der zwischenzeitig zum Kraftfahrzeug zurückgekehrt war, der Meldungslegerin gegenüber an, er werde eine Ladetätigkeit durchführen.

Zur Angabe des Tatortes mit Wien 19., Billrothstraße  83A - 85 ist zu bemerken, daß diese Tatortbezeichnung deswegen konkret und aufgrund der Sachlage richtig ist, weil das gegenständliche Kraftfahrzeug zur Gänze - vom Berufungswerber unbestritten - in der vor den Häusern in Wien 19., Billrothstraße 83A und 85 errichteten Halte- und Parkverbotszone abgestellt war. Eine Verwechslung mit einer ähnlich gestalteten Verwaltungsübertretung wird weder vom Berufungswerber behauptet, noch ist eine solche bei der gegebenen Aktenlage ersichtlich.

Die als erwiesen angenommene Tat ist somit, was den Ort ihrer Begehung angeht, jedenfalls so hinreichend umschrieben, daß sie unverwechselbar feststeht, weshalb der Berufungswerber dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl Erk d VwGH v 13.6.1984 Slg11466/A und v 3.10.1985 Slg 11894/A).

Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

Die Spruchabänderung diente der genaueren Tatumschreibung in Anpassung an den Straftatbestand und war möglich, weil dem Berufungswerber der gesamte Akteninhalt, also auch die wesentlichen Tatbestandselemente, innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (Tattag war der 22.2.1991) am 11.6.1991 und am 11.7.1991 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.

Deshalb war der Unrechtsgehalt groß, zumal durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug unbestrittenermaßen berechtigte Fahrzeuglenker an der Benützung der Ladezone gehindert wurden.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung waren mehrere auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen (Halte- und Parkdelikte) als erschwerend zu werten.

Die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht wurden berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Gemäß § 51e Abs 2 1.Fall VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Halte- und Parkverbotzone, Ladetätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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