TE UVS Niederösterreich 1991/08/28 Senat-PL-91-011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken
Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

Der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx wurde vom Beifahrer eines Einsatzfahrzeuges der Bundespolizeidirektion xx angezeigt, weil er am 26.3.1991 um 16.50 Uhr in xx auf der xx Höhe xx Richtung xx fahrend, diesem keinen Platz gemacht hatte, sondern ca 300 m lang auf dem linken Fahrtstreifen vor dem Einsatzfahrzeug fuhr, obwohl der rechte Fahrtstreifen frei war.

Der Lenker dieses PKW, Herr xx, wurde im Sinne dieser Anzeige mit Straferkenntnis vom 21.6.1991 von der Bezirkshauptmannschaft xx wegen der Übertretung nach §§26 Abs5 iVm 99 Abs3 lita StVO 1960 bestraft.

 

Dagegen richtet sich die Berufung.

In dieser bringt der rechtsfreundlich vertretene Bestrafte vor, auf der xx vorschriftsmäßig gefahren zu sein, weder Folgetonhorn und Blaulicht, noch überhaupt ein Einsatzfahrzeug wahrgenommen zu haben und beantragt die Einstellung des Verfahrens oder zumindest die Herabsetzung der Strafe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Das Gebot des §26 Abs5 StVO, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben, kann in sinnvoller Auslegung nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bildet (vgl zB OGH 26.9.1972, 8 Ob 187/22).

 

Ein Gebot unter allen Umständen zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren ist der Bestimmung des §26 Abs5 StVO nicht nur nicht abzuleiten, sondern gerade zu sinnwidrig.

Ausgehend von der Meldung, wonach der rechte Fahrstreifen frei war, kann von einer Behinderung eines Einsatzfahrzeuges nicht gesprochen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten