TE UVS Wien 1991/09/03 03/18/675/91

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Betreff

Auch eine "kleine" Ladetätigkeit ist im absoluten Halteverbot nicht gestattet

Spruch

Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs 4 AVG bestätigt. Der Berufungswerberin wird gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,-- auferlegt.

Text

Begründung:

Die Berufungswerberin bestreitet nicht die verbotswidrige Abstellung ihres Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit, rechtfertigt dies jedoch damit, daß sie sich in Hör- und Sehweite ihres Kraftfahrzeuges befunden hätte und daß darüber hinaus keine nennenswerte Verkehrsbeeinträchtigung von ihr verursacht worden wäre.

Natürlich sei ihr bekannt, daß es im völlig freien Ermessen des Beamten liegt, ein Organstrafmandat zu verhängen oder eine "teure" Anzeige zu erstatten. Bei der Strafbemessung wäre als mildernd zu berücksichtigen gewesen, daß sie ihr Fahrzeug an der angeführten Stelle nicht geparkt und es verlassen, sondern lediglich für die Dauer des Haltens einer "kleinen" Ladetätigkeit abgestellt hatte und zu jeder Zeit zur Entfernung des Kraftfahrzeuges in der Lage und bereit gewesen wäre.

Erschwerende Vormerkungen seien ihr darüber hinaus nicht bekannt und liege möglicherweise eine Verwechslung mit ihrem Bruder, K, vor.

Da die Berufungswerberin zum konkreten Tatvorwurf der rechtswidrigen Abstellung ihres Kraftfahrzeuges in einem absoluten Halte- und Parkverbot keine Stellung bezieht, war der diesbezüglich zugrundeliegende Sachverhalt mangels Widerspruches als erwiesen anzunehmen und festzustellen, weshalb der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

In rechtlicher Hinsicht wird noch bemerkt, daß der inkriminierte Tatbestand selbst dann verwirklicht wäre, wenn die Berufungswerberin ihr Fahrzeug an genannter Örtlichkeit auch nur für einen ganz geringen Augenblick (theoretisch nur für wenige Sekunden) abgestellt hätte.

Darüber hinaus ist zur Verwirklichung des Tatbestandes das Vorliegen einer Behinderung des Fließverkehrs nicht erforderlich. Gemäß § 2 Abs 1 Zif 27 StVO 1960 ist "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungende Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62 StVO 1960). Entgegen der Rechtsmeinung der Berufungswerberin definiert das Gesetz (§ 62 StVO 1960) eine Ladetätigkeit als das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Das Abholen von Bankauszügen aus dem Schließfach (Blatt 10) kann jedenfalls nicht als Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgelegt werden.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht ganz unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung möglicher Verkehrsbeeinträchtigungen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht ganz gering, zumal es sich bei gegenständlichem Halte- und Parkverbot um ein sogenanntes Spitzenverkehrshalteverbot (Mo-Fr(werkt)von 6-19 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen von 8.30-15 Uhr) handelt und nach den Angaben in der Anzeige der Fließverkehr erheblich behindert worden war (Blatt 1).

Das Verschulden der Berufungswerberin kann gleichfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da sie wissentlich rechtswidrig gehandelt hatte.

Bei der Strafbemessung wurden desweiteren zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen (Pst 1724/88 und Pst 3201/89) als erschwerend berücksichtigt (Blatt 12). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und bei Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch anzusehen, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, die Berufungswerberin von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Berufungswerberin wird noch aufmerksam gemacht, daß sie im Wiederholungsfalle sogar mit einer strengeren Strafe rechnen müßte.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 des VStG.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Abstellen von KFZ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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