TE UVS Wien 1991/09/19 03/19/758/91

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Betreff

Kein Nachweis der Merkbarkeit des Fahrzeugkontaktes

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt vom 24.7.1991, GZ Pst 9863/90, wurde gegen die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO iVm § 4 Abs 5 StVO eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzarrest verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 50,-- festgesetzt.

In der Begründung wurde im wesentlichen auf die Zeugenaussage vom 5.4.1991 sowie das Gutachten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge vom 16.5.1991 verwiesen.

Dagegen richtet sich das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung. Im wesentlichen stellte die Berufungswerberin fest, sie habe keinen Verkehrsunfall verursacht, die Feststellungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Beweis wurde erhoben insbesondere durch Einsicht in das gerügte Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen. Dieses enthält folgende Schlußfolgerungen:

"Anhand der Lage und Abmessungen der Schäden unter Berücksichtigung der Federwege, des Fahrbahnzustandes und der Stellung der Fahrzeuge, jedoch in Unkenntnis der zum Verkehrsunfallzeitpunkt gegebenen Stellung der Fahrzeuge, ist aufgrund der Übereinstimmung der Stoßstangenhöhen der beiden Fahrzeuge, es nicht auszuschließen, daß eine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden hat.

Das Ausmaß der Beschädigungen ist gering. Es ist für den Fall einer tatsächlichen Berührung nicht auszuschließen, daß dem Lenker des Fahrzeuges A bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden optisch und haptisch zu Bewußtsein kommen hätte müssen."

Dieser Sachverhalt wurde folgender rechtlichen Würdigung unterzogen:

Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hat der Sachverständige ausgeführt, daß weder die Tatsache eines erfolgten Anstoßes noch dessen Wahrnehmbarkeit auszuschließen sein. Neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, welcher unter anderem in der ursächlichen Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, erfordert das angelastete Tatbild den Nachweis der subjektiven Tatseite, derzufolge dem Täter das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen über den Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden nachzuweisen ist. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde ist dieser Nachweis durch das gegenständliche Sachverständigengutachten nicht erbracht worden.

Bereits durch die Verwendung der Formulierung "ist nicht auszuschließen" wird evident, daß der Sachverständige keineswegs zwingend davon ausgegangen ist, daß die Berufungswerberin hätte Wahrnehmungen über den Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden haben müssen.

Da somit ein Nachweis der subjektiven Tatseite nicht zustandegekommen war, war das angefochtene Straferkenntnis im Zweifel zugunsten der Berufungswerberin zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Gemäß § 51e Abs 1 war von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Schlagworte
Verkehrsunfall mit Sachschaden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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