TE UVS Niederösterreich 1991/09/24 Senat-TU-91-015

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 3.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie zur Zl xx das Straferkenntnis vom 12. September 1991 erlassen. Es wurde Ihnen darin zur Last gelegt, Sie hätten am 12. Juni 1991 um 09,55 Uhr im Gebiet von xx auf der xx bei km xx, Fahrtrichtung xx, den LKW-Zug xx, xx gelenkt, wobei durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und das des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten worden sei. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §102 Abs1 und §101 Abs1 lita iVm §134 KFG 1967 wegen der Überladung des Lkw eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und wegen der Überladung des Anhängers eine Geldstrafe in Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

 

Bei der Strafbemessung ist die Bezirkshauptmannschaft entsprechend Ihren Angaben vor dem Landesgendarmeriekommando für NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle xx davon ausgegangen, daß Sie über kein Vermögen verfügen, ein monatliches Einkommen von ca S 12.000,-- netto beziehen und für drei Kinder sowie für Ihre Gattin sorgepflichtig sind.

Mildernd konnte die Bezirkshauptmannschaft Ihr Geständnis werten, erschwerend war jedoch eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe.

 

Nach Erlassung des Straferkenntnisses haben Sie sogleich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe berufen. Dabei brachten Sie vor, unter Berücksichtigung der Kinderbeihilfe ein höheres monatliches Nettoeinkommen zwischen S 16.000,-- und S 20.000,-- zu beziehen. Auch haben Sie angegeben, an Vermögen noch über ein Haus im Rohbau zu verfügen. Sie hätten jedoch einen Landeskredit in noch nicht abzuschätzenden Ausmaß für die Fertigstellung des Wohnhauses zurückzuzahlen. Die monatliche Miete für Ihre derzeitige Wohnung betrage S 3.000,--.

 

Zu Ihrer Berufung ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Ihr Rechtsmittel richtet sich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe. Die Berufungsbehörde muß daher davon ausgehen, daß Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben und ist lediglich zu beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Bei der Strafbemessung ist die Bezirkshauptmannschaft xx nach der Aktenlage davon ausgegangen, daß Sie über ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- netto verfügen. In Ihrer Berufung haben Sie jedoch angegeben, daß Sie unter Berücksichtigung einer monatlichen Kinderbeihilfe zwischen S 16.000,-- und S 20.000,-- netto verdienen. Mit diesem Einkommen sind sie für Ihre Gattin und drei Kinder im Alter von 5, 3 und 1 Jahr sorgepflichtig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft ist nach der Aktenlage auch davon ausgegangen, daß Sie über kein Vermögen verfügten. Dem gegenüber haben Sie in der Berufung aber angegeben, daß Sie über ein Haus im Rohbau verfügen. Für die Fertigstellung des Hauses sei jedoch für einen Landeskredit eine Kreditrückzahlung in noch unbekannter Höhe zu tätigen. Die derzeitige Miete für Ihre Wohnung betrage S 3.000,-- monatlich.

 

Wie die Behörde I. Instanz kann der Unabhängige Verwaltungssenat Ihre geständige Verantwortung als strafmildernd werten. Erschwerend ist jedoch eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe.

 

Durch das von Ihnen gesetzte Verhalten haben Sie den Schutzzweck der von Ihnen verletzten Gesetzesbestimmungen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Dadurch, daß das Zugfahrzeug um 12.120 kg überladen war und noch dazu der gezogene Anhänger um 6.480 kg ebenfalls überladen war, haben Sie die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Erfahrungsgemäß verändert nämlich die Beladung und insbesondere die Überladung eines Fahrzeuges oder eines Anhängers das Fahrverhalten und somit die Verkehrssicherheit nachteilig. Auch besteht dadurch die große Gefahr, daß die von Ihnen benützte Verkehrsfläche beschädigt wird. Obwohl es hinsichtlich der Überladung keine Toleranzgrenze gibt ist noch ausdrücklich festzuhalten, daß sowohl der von Ihnen gelenkte Lastwagen als auch der von Ihnen gezogene Anhänger nicht bloß geringfügig, sondern sehr erheblich überladen waren.

 

Da bei der Bestrafung auch davon auszugehen ist, daß nicht nur Sie, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung gleichartiger strafbarer Verhalten abgehalten werden soll, gelangt die Berufungsbehörde zu der Ansicht, daß die verhängten Strafen von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) durchaus schuld- und tatangemessen sind.

 

Die verhängten Strafen halten sich durchwegs noch im unteren Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu S 30.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) und sind selbst dann nicht als überhöht anzusehen, wenn davon auszugehen ist, daß Sie wesentliche Teile Ihres Einkommens für Zahlungsverpflichtungen benötigen.

 

Wegen der Abweisung Ihrer Berufung sind 20 % der verhängten Strafen, daß sind insgesamt S 3.200,--, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten.

 

Bezüglich der Bezahlung des Ihnen vorgeschriebenen Geldbetrages haben Sie jedoch die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft xx um Zahlungserleichterung (zB Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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