TE UVS Wien 1991/09/25 03/32/666/91

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Betreff

Das Abstellen eines Fahrzeuges in einem Halteverbot und das Abstellen desselben auf dem Gehsteig stellen zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 200.- zu 1) und S 100,- zu 2), insgesamt also S 300,-, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß er das Kraftfahrzeug XY am 23.10.1990 in Wien 17, Kalvarienberggasse 33 in einem Halte- und Parkverbot und teilweise mit den Rädern am Gehsteig abgestellt hatte.

Jedoch richtet sich sowohl die Berufung gegen das Straferkenntnis Cst 11727/S/90 als auch jene gegen das Straferkenntnis Cst 11728/S/90 gegen die rechtliche Beurteilung der vom Berufungswerber gesetzten Handlung (der Rechtsmittelwerber vermeint, die beiden angelasteten Übertretungen, nämlich die Mißachtung des Halte- und Parkverbots einerseits und die Mißachtung des Verbots, auf dem Gehsteig zu halten oder zu parken, andererseits, würden eine Einheit bilden, sodaß die Voraussetzungen für eine getrennte Bestrafung nicht vorlägen) sowie gegen die Höhe der Strafen.

Was die rechtliche Beurteilung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Abstellung des ggst Kfz betrifft, so genügt es, auf den von ihm selbst angesprochenen § 22 Abs 1 VStG zu verweisen, der wie folgt lautet:

"Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Das Abstellen eines Fahrzeugs in einem Halteverbot und das Abstellen desselben auf dem Gehsteig stellen zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen, weil keineswegs nur beide gleichzeitig verwirklicht werden können, sondern auch jedes für sich allein realisierbar ist (vgl auch Erk d VwGH v 16.1.1985, Zl 83/03/0322, und v 2.4.1987, Zl 87/18/0029).

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Die beiden - durch eine Abstellung des Kfz bewirkten - Taten verletzten das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen bzw an einem ungestörten Fußgängerverkehr, sodaß ihr Unrechtsgehalt, selbst unter Berücksichtigung einer nur halbstündigen Abstelldauer, wie sie der Meldungsleger festgehalten hat (daß die Generalversammlung des WSC - vgl die Berufungsschrift vom 15.7.1991, Bl 2, 1. Abs - tatsächlich nur so kurz gedauert haben soll, scheint zwar unwahrscheinlich, eine längere Dauer konnte aber aufgrund des bloßen Akteninhaltes nicht angenommen werden), nicht gering war. Der Einwand des Berufungswerbers, es habe zur Tatzeit wegen der schlechten Witterung kein Fußgängerverkehr am Tatort geherrscht, ist eine nicht mehr nachvollziehbare Behauptung, zumal der Berufungswerber ja nicht am Tatort verblieben war, sondern an der Generalversammlung des SC teilgenommen hatte. Erfahrungsgemäß gibt es Personen, die auch bei schlechter Witterung zu Fuß unterwegs sind (etwa Angestellte, die nach Geschäftsschluß zu den öffentlichen Verkehrsmitteln eilen, nach Verlassen derselben wiederum ein Stück zu Fuß gehen müssen, etc).

Außerdem wurde dem Berufungswerber ohnehin keine konkret eingetretene Behinderung von Fußgängern angelastet, da sonst der Unrechtsgehalt dieser Tat nicht als "gering" eingestuft worden wäre. Es war daher auch nicht zu überprüfen, wieviel an Gehsteigbreite noch für allfällige Fußgänger nach Abstellung des Kfz des Berufungswerbers mit beiden rechten Rädern am Gehsteig verblieben ist bzw ob allenfalls ein vom Schlechtwetter überraschter Rollstuhlfahrer den Gehsteig noch hätte benützen können.

Die Abstellung des Fahrzeugs am Gehsteig ist auch ohne Eintritt einer konkreten Behinderung von Fußgängern strafbar. Es war aber auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig zu qualifizieren, zumal sich aus seinem Vorbringen ergibt, daß er - weil er "wegen der Generalversammlung des WSC in der Nähe des Tagungsortes parken" mußte und "terminlich gebunden" war, vgl Berufung, Bl 2, 1. u 3. Abs -  vorsätzlich diesen Parkplatz (im Halteverbot und teilweise am Gehsteig) wählte. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, daß die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Gründe für die Abstellung des Kfz am Tatort (Teilnahme an einer Generalversammlung, terminliche Gründe) weder einen schuldausschließenden Notstand noch eine notstandsähnliche Situation zu bewirken geeignet waren. Dem Berufungswerber kommt auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, wobei er zu dem Delikt der Mißachtung des Halte- und Parkverbotes sogar eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe (Pst 25.130/89) als Erschwerungsgrund aufweist.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bei beiden Delikten bis S 10.000.- reichenden Strafsatz sind die verhängten Strafen selbst im Falle ungünstiger Einkommensverhältnisse, Vermögenslosigkeit und bestehender gesetzlicher Sorgepflichten angemessen und nicht zu hoch, zumal die Strafe wegen Mißachtung des Halte- und Parkverbots - trotz der einschlägigen Vorstrafe hiezu - nur ein Zehntel der möglichen Höchststrafe ausmacht und die Strafe wegen der teilweisen Abstellung des Kfz am Gehsteig nur ein Zwanzigstel der möglichen Höchststrafe beträgt und besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht, wobei im Hinblick auf den Eventualantrag auch darauf hingewiesen wird, daß Anträge nach § 51 Abs 4 VStG seit der Verfahrensgesetznovelle 1990 nicht mehr normiert sind. Die Anwendung des § 21 VStG kam schon deswegen nicht in Frage, da das Verschulden des Berufungswerbers - wie oben ausgeführt wurde - nicht als geringfügig anzunehmen war.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG, wobei zu bemerken ist, daß der zweitinstanzliche Strafverfahrenskostenbeitrag seit der Verfahrensgesetznovelle 1990 20% beträgt.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Parken am Gehsteig, Gehsteig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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