TE UVS Wien 1991/09/27 06/25/58/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.1991
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Betreff

Nichteinhaltung von Auflagen

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Einzelmitglied Dr F über die Berufung des Herrn S vertreten durch RA Dr H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk vom 30.3.1991, Zahl MBA 04 19 008 1 Str, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen wie folgt entschieden:

Zu Punkt 1), 3), 8), 9) und 10) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafen herabgesetz werden:

Zu Punkt 1):  von S 1.000,-- auf S 500,--, bei Uneinbringlichkeit

12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu Punkt 3):  von S 500,-- auf S 100,--, bei Uneinbringlichkeit

12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu Punkt 8):  von S 500,-- auf S 100,--, bei Uneinbringlichkeit

12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu Punkt 9):  von S 1.000,-- auf S 300,--, bei Uneinbringlichkeit

12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu Punkt 10): von S 500,-- auf S 300,--, bei Uneinbringlichkeit

12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu Punkt 2), 4), 5) und 7) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und

das  angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Zu Punkt 6) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne keine Folge gegeben, als das Straferkenntnis mit der Abänderung in der Schuldfrage bestätigt wird, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Nicht jedem Arbeitnehmer wurde zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung gestellt. (Es waren lediglich zwei Kästen in der Betriebsanlage vorhanden, obwohl mehr als zwei Arbeitnehmer dort beschäftigt waren.)"

Der Berufung wird jedoch insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 3.000,-- auf S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Zu Punkt 11) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkte behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Die Summe der Strafen beträgt somit S 10.800,--.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von insgesamt S 1.750,-- auf insgesamt  S 1.080,-- herabgesetzt.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den

4. und 5. Bezirk erließ gegen den Berufungswerber ein mit 30. März 1991 datiertes Straferkenntnis, Zahl MBA 04 19 008 1 Str, mit folgendem Spruch:

"Sie haben als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 13. Dezember 1990 in Ihrem Betrieb im Standort Wien 4, folgenden gesetzlichen Vorschriften und behördlich erteilten Auflagen und Bedingungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern nicht entsprochen wurde:

1)  Es war kein Abdruck des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 in der geltenden Fassung und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen an geeigneter, für Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufgelegt.

2)  Es war kein Abdruck des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl Nr 237/69 in der geltenden Fassung im Betrieb an einer geeigneten, für Dienstnehmerinnen leicht zugänglichen Stelle aufgelegt.

3)  Obwohl Dienstnehmerinnen im Betrieb beschäftigt waren, war kein Abdruck des Mutterschutzgesetzes, BGBl Nr 221/1979 in der geltenden Fassung, im Betrieb an geeigneter, für Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufgelegt.

4)  Die Gasverbrauchseinrichtungen der Niederdruck-Gasanlage wurden nicht in Abständen von längstens 2 Jahren auf ihre zweckentsprechende Beschaffenheit und einwandfreie Funktion von einem befugten Fachmann überprüft. (Es konnte kein Überprüfungsbefund vorgelegt werden.)

5)  Die Zugangstüre aus dem Keller in das Lager war nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 ausgeführt. (Vorgefunden wurde eine Türe mit einer Lüftungsöffnung von 47 cm x 47 cm).

6)  Nicht jedem Arbeitnehmer wurde zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung gestellt. (Es waren lediglich 2 Kästen in der Betriebsanlage vorhanden, obwohl 19 Arbeitnehmer dort beschäftigt waren.)

7)  Flüssiggas wurde in Räumen gelagert, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. (Im Kellerlager wurden vier volle und drei leere Flüssiggasflaschen zu je 11 kg vorgefunden.)

8)  Es war kein Abdruck des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl Nr 234/1972 in der geltenden Fassung und keine Abdrucke der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Betrieb aufgelegt.

9)  Im Betrieb war kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar angebracht.

10)  Es war kein Abdruck des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung, im Betrieb an  geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen  Stelle aufgelegt.

11)  Im Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis 13. Dezember 1990 wurden für folgende Arbeitnehmer keine zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten dienenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt:

O geb 1959, F geb 1964, H geb 1944, D geb 1971, A geb 1968, V geb 1956, T geb 1963, A geb ?, B geb 1947, C geb 1964, K geb 1955, R geb 1962, W geb 1968, K geb 1967, G geb 1965, C geb 1960, Ü geb 1968, K geb 1966, S geb 1959.

Es konnten am 13. Dezember 1990 über den verlangten Zeitraum (1. Oktober 1990 bis 13. Dezember 1990) keine Aufzeichnungen im Betrieb vorgelegt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1)  § 23 Arbeitsruhegesetz BGBl Nr 144/1983 in der geltenden Fassung, zu 2)  § 6 Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen,  BGBl Nr 237/1969 in der geltenden Fassung,

zu 3)  § 17 Mutterschutzgesetz BGBl Nr 221/1979 in der geltenden

Fassung,

zu 4)  Punkt 36,

zu 5)  Punkt 43, jeweils des Bescheides vom 4. Juni 1986, MBA 4/5 - Ba 36.283/1/86 und jeweils in Verbindung  mit § 27 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl Nr 234/1972 in der geltenden Fassung,

zu 6)  § 86 Abs 1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl Nr 218/1983 in der geltenden Fassung,

zu 7)  § 5 lit a Flüssiggasverordnung BGBl Nr 139/1971  in der geltenden Fassung,

zu 8)  § 29 Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl Nr 234/1972 in der

geltenden Fassung,

zu 9)  § 25

zu 10) § 24

zu 11) § 26 Abs 1 jeweils des Arbeitszeitgesetzes BGBl Nr 461/1969

in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß zu 1) § 27 Arbeitsruhegesetz,

zu 2) § 9 Abs 1 Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, zu 3) § 37 Abs 1 Mutterschutzgesetz,

zu 4), 5) und 6) § 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz, zu 7) § 31 Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Abs 7 und § 33 Abs 2 Z 13 leg cit,

zu 8) § 31 Abs 3 lit e Arbeitnehmerschutzgesetz, zu 9), 10) und

11) § 28 Abs 1 Arbeitszeitgesetz

folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1)  S  1.000,--         1 Tag

zu 2)  "  1.000,--         1 Tag

zu 3)  "    500,--         12 Stunden

zu 4)  "  2.000,--         2 Tage

zu 5)  "  2.000,--         2 Tage

zu 6)  "  3.000,--         3 Tage

zu 7)  "  3.000,--         3 Tage

zu 8)  "    500,--         12 Stunden

zu 9)  "  1.000,--         1 Tag

zu 10) "    500,--         12 Stunden

zu 11) "  3.000,--         3 Tage

insg   S 17.500,--        17 Tage

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)

zu zahlen:

S 1.750,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher S 19.250,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

Zu den Punkten 1) bis 3) und 8) bis 10) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß im Hinblick auf sein nur geringes vorwerfbares Versehen, die Entfernung der vorerst vorhandenen aushangpflichtigen Gesetze nicht gleich bemerkt zu haben, die Strafe angemessen herabzusetzen sein werde, wenn nicht überhaupt von einer Bestrafung wegen dieser Punkte infolge fehlenden Verschuldens abzusehen sein werde. Zu Punkt 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte der Berufungswerber aus, daß bei weitem nicht alle Dienstnehmer im Standort O-Gasse beschäftigt gewesen seien. Lediglich neun Dienstnehmer seien der Betriebsanlage in der O-Gasse zuzuordnen. Zu Punkt 11) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß für die tatsächlich in der Betriebsanlage O-Gasse tätigen Dienstnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt würden. Da er sich zum Zeitpunkt der - nicht angekündigten - Nachschau seitens des Arbeitsinspektorates nicht in der Betriebsanlage befunden habe, sei nicht schon automatisch eine Verletzung des § 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes gegeben. Die zu den einzelnen Punkten ausgemessenen Strafbeträge seien zu hoch bemessen und nähmen nicht auf seine finanzielle Situation bezug. Der Berufungswerber tätige derzeit Entnahmen von monatlich S 15.000,--. Die verhängte Strafe übersteige daher die monatlichen Entnahmen und sei unangemessen hoch angesetzt, soweit sie zu einzelnen Punkten (11) nicht überhaupt zu entfallen habe. Es sei auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß er bisher unbescholten ist. Der Berufungswerber stellte den Berufungsantrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis in Punkt 11) aufheben, sowie das Strafverfahren zu diesem Punkt einstellen, hinsichtlich der anderen Punkte die ausgemessene Strafe entsprechend herabsetzen.

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Im vorliegenden Fall wurden in einer einheitlichen Ausfertigung gegen den selben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen mehrere Geldstrafen verhängt, von denen zwar jede für sich unter S 10.000,-- liegt, die aber insgesamt diese Grenze übersteigen. Der Berufungswerber hat alle Strafen angefochten. Da es sich hier nicht um einen einzigen Bescheid, sondern um mehrere Bescheide handelt, die über verschiedene Taten absprechen (§ 22 VStG) und nur gemeinsam ausgefertigt werden, und da ebensogut getrennt voneinander mehrere Ausfertigungen hätten erstellt werden können, ist zur Erledigung der Berufung in einem derartigen Fall das Einzelmitglied berufen (THIENEL, Das Verfahren der Verwaltungssenate, S 182).

Gemäß § 51f Abs 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Im gegenständlichen Fall war eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Ladung des Berufungswerbers zu eigenen Handen des Vertreters zugestellt worden. Zur mündlichen Verhandlung erschien zwar ein Vertreter des Arbeitsinspektorates, jedoch weder der Berufungswerber noch dessen Vertreter noch ein Vertreter der Erstbehörde. Da die ordnungsgemäße Zustellung in allen Fällen ausgewiesen ist, hinderte dies die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nicht.

Betreffend die Punkte 1) bis 10) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses blieb unbestritten, daß die zur Last gelegten Übertretungen begangen worden waren.

Hinsichtlich Punkt 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war allerdings die Tatumschreibung dem Umstand anzupassen, daß die Übertretung lediglich hinsichtlich neun Arbeitnehmern, nicht jedoch - wie ursprünglich zur Last gelegt - hinsichtlich neunzehn Arbeitnehmern erwiesen werden konnte, da der Berufungswerber in seiner Berufung vorbrachte, es seien lediglich neun Dienstnehmer der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen, und seitens des Arbeitsinspektorates diesem Vorbringen nichts entgegengehalten werden konnte.

Bei der Strafbemessung hinsichtlich der Punkte 1) bis 10) wurde folgendes erwogen:

Generell war - abgesehen von der bloß fahrlässigen Begehung der Übertretungen, die auch vorsätzlich begangen werden können - kein Umstand mildernd, insbesondere kam dem Berufungswerber - entgegen den Berufungsausführungen - der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zugute, weil der Berufungswerber nach der Aktenlage im Jahr 1988 wegen Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes und wegen Ausländerbeschäftigung ohne Bewilligung bestraft worden war. Erschwerdend war kein Umstand, insbesondere waren keine einschlägigen Vorstrafen festzustellen. Sämtlichen verhängten Strafen wurden ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 15.000,-- und Vermögenslosigkeit zugrundegelegt. Selbst bei Bestehen von Sorgepflichten erscheinen die verhängten Strafen aus den genannten Gründen sowie im Hinblick auf den jeweiligen Strafrahmen angemessen.

Im speziellen wurde dem Berufungswerber betreffend die Punkte 1) bis 3) und 8) bis 10) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zugebilligt, daß das vorwerfbare Versehen gering war, ausgehend von der - mangels anderslautenden Vorbringens seitens des Arbeitsinspektorates - als erwiesen angenommenen Tatsache, daß die Abdrucke der Gesetze und der Aushang ursprünglich durch den Berufungswerber vorschriftsgemäß aufgelegt bzw angebracht worden waren, in der Folge jedoch von einer anderen Person entfernt wurden. Darüber hinaus war in diesen Fällen das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, gering, da das Fehlen des Abdruckes bzw Aushanges in der Dauer von lediglich einem  (erwiesenen) Tag die Information der Arbeitnehmer nur geringfügig beeinträchtigte. Es konnte daher zwar von einer Strafe hinsichtlich der Punkte 1) bis 3) und 8) bis 10) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht abgesehen werden, weil die Folgen der Übertretungen - wie eben dargelegt - geringfügig, aber nicht unbedeutend waren, jedoch war aus den oben genannten Gründen eine Herabsetzung auf die jeweilige gesetzliche Mindeststrafe, soweit diese nicht ohnehin schon von der Erstbehörde verhängt worden war (Punkt 2)), gerechtfertigt. Im speziellen erschienen weiters die zu den Punkten 4), 5) und 7) von der Erstbehörde verhängten Strafen insbesondere im Hinblick auf die mit der Tat verbundene Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angemessen. Wie nämlich der sachverständige Vertreter des Arbeitsinspektorates in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausführte, war die mit den gegenständlichen Taten verbundene Gefährdung der geschützten Interessen, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, insofern erheblich, als mit den zu den Punkten 4) und 5) angeführten Übertretungen Brandgefahr und mit der zu Punkt 7) genannten Übertretung sogar Explosionsgefahr, also eine im Vergleich zur Brandgefahr noch größere Gefahr, verbunden war. Dieser Umstand rechtfertigte es, daß für die zu Punkt 7) angeführte Übertretung eine höhere Strafe als zu den Punkten 4) und 5) verhängt wurde.

Die zu Punkt 6) von der Erstbehörde verhängte Strafe war herabzusetzen, weil bei gleichem Strafrahmen wie bei den Punkten

4) und 5) nicht ersichtlich war, inwieweit die gegenständliche Übertretung schwerer wiegt als die zu den Punkten 4) und 5) genannten Übertretungen. Die reduzierte Strafe erscheint insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß der Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen angemessen, wobei dieses Ausmaß der Gefährdung sich so darstellte, daß für neun Arbeitnehmer lediglich zwei anstatt neun Kästen vorhanden waren. Die dem Berufungswerber zu Punkt 11) zur Last gelegte Übertretung des § 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes konnte nicht erwiesen werden. Nach dieser Bestimmung haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen. Der Berufungswerber behauptet in der Berufung, daß er die Aufzeichnungen sehr wohl geführt habe. Dem konnte seitens des Arbeitsinspektorates in der mündlichen Verhandlung lediglich entgegengehalten werden, daß der Arbeitgeber dem Organ des Arbeitsinspektorates trotz entsprechenden Verlangens keine Einsicht in die Aufzeichnungen gegeben hätte. Damit ist aber nicht erwiesen, daß tatsächlich keine Aufzeichnungen geführt wurden.

Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, aushängepflichtige Gesetze, Nachtarbeit von Frauen, Gasverbrauchseinrichtung, Mutterschutz, Flüssiggas, Arbeitszeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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