TE UVS Wien 1991/10/08 03/13/902/91

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Betreff

Der Einwand einer Ladetätigkeit ist rechtlich irrelevant

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung zu Punkt 2) zu lauten hat:

"Sie haben am 15.3.1991 um 8.08 Uhr in Wien 1, Plankengasse 6 das Kraftfahrzeug XY mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 100,-- zu Punkt 1) und S 80,-- zu Punkt 2) (zusammen S 180,--) zu bezahlen.

Text

Begründung:

Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber das Kraftfahrzeug mit den zwei rechten Rädern auf dem Gehsteig sowie im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat. Der Berufungswerber bekämpft im wesentlichen die rechtliche Beurteilung dieses unstreitigen Sachverhaltes und wendet ein, daß er Ladetätigkeit durchgeführt habe.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG im gegenständlichen Fall abgesehen werden, da eine solche weder beantragt wurde, noch erforderlich war. Sowohl bei dem gegenständlichen absoluten Halte- und Parkverbot, als auch beim gesetzlichen Verbot der Abstellung eine Kraftfahrzeuges auf einem Gehsteig, handelt es sich um Vorschriften, die keine Ausnahmen zulassen. Es ist hier völlig gleichgültig, zu welchem Zweck ein Lenker ein Fahrzeug in einem Bereich eines absoluten Halte- und Parkverbotes bzw teilweise auf einem Gehsteig abstellt. Es ist durchaus glaubhaft, daß der Berufungswerber eine Ladetätigkeit durchführte, doch erlaubte ihm dies nicht die Abstellung des Kraftfahrzeuges am gegenständlichen Ort.

Der Berufungswerber hätte eine gesetzlich zulässige Abstellmöglichkeit für sein Kraftfahrzeug suchen müssen und zwecks Durchführung der Ladetätigkeit auch einen Fußweg in Kauf nehmen müssen.

Der Sachverhalt war daher von der Behörde richtig rechtlich beurteilt worden und es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Änderung im Spruch diente lediglich der genaueren Anpassung an die übertretene Gesetzesstelle.

Eine Herabsetzung der Strafen kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße die Interessen an einem ungestörten Fußgänger- und Fahrzeugverkehr.

Deshalb war der Unrechtgehalt der Taten an sich nicht gering. Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat.

Bei der Strafbemessung wurden mehrere gleichartige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet sowie die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- in beiden Punkten reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Bemerkt wird noch, daß kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafe nur im Ausmaß eines in Betracht gekommenen Organstrafbetrages bemessen wird.

Schlagworte
Fahrbahnrand, Gehsteig, Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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