TE UVS Wien 1991/11/04 03/21/637/91

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Veröffentlicht am 04.11.1991
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn K, wohnhaft in W gegen das Straferkenntnis der BPD Wien, Bez Pol Koat Donaustadt, vom 15.7.1991, Zl Pst 1547/Dt/91, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften nach 1) §64 Abs1 KFG, 2) §101 Abs4 KFG, 3) §97 Abs4 StVO iVm §99 Abs4 liti StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird 1) der Berufung insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis in Punkt 1) (= Verwaltungsübertretung nach §64 Abs1 KFG) behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt wird

2) der Berufung zu Punkt 2) des Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach §101 Abs4 KFG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt. Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu Punkt 2), zu bezahlen. Gemäß §65 VStG hat der Berufungswerber zu Punkt 1) des Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit Straferkenntnis vom 15.7.1991, Zl Pst 1547/Dt/91 erkannte die BPD Wien, Bez Pol Koat Donaustadt, den Berufungswerber schuldig, er habe am 6.3.1991 um 15.55 Uhr in Wien 22, A22 Ausfahrt Kaisermühlen -Fahrtrichtung stadtauswärts, einen dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten LKW gelenkt und war der LKW mit dem Motorboot beladen, obwohl 1) er nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei, 2) sei das Motorboot mit dem Bug ca 3,5 m über den hintersten Punkt des LKW hinausgeragt und sei dies anderen Kfz-Lenkern nicht kenntlich gemacht worden und 3) sei ihm die Weiterfahrt von einem sich im Dienste befindlichen Sicherheitswachebeamten untersagt worden, er sei jedoch weitergefahren und habe daher diese Weisung mißachtet.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) §64 Abs1 KFG, 2) §101 Abs4 KFG, 3) §97 Abs4 StVO iVm §99 Abs4 liti StVO.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:

zu 1) Gemäß §134 KFG S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

zu 2) gemäß §134 KFG S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

und zu 3) gemäß §99 Abs4 liti StVO S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Gegen dieses Straferkenntnis und zwar nur gegen seine Punkte 1) und 2) erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung. In dieser führt er folgendes aus:

"1)

Der LKW war auf 3,5 t Gesamtgewicht typisiert.

2)

Als Absicherung fuhr der Besitzer des Bootes hinter dem LKW

 

Eine Abwaage des LKW hätte den Nachweis erbracht."

I) Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach §64 Abs1 KFG):

Die Behörde gründete ihre Annahme, der Berufungswerber hätte ein Fahrzeug gelenkt (LKW), welches auf über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht typisiert gewesen sei und sei es ihm deshalb nicht erlaubt gewesen, dieses Fahrzeug mit seinem Führerschein der Gruppe B zu lenken, auf die Angaben des Meldungslegers RevI H in der Anzeige. In dieser wurde angeführt:

"Angezeigter: K, Kaufmann, 1966 W geb, ledig, österr Staatsbürger, W wohnhaft, Lenker des LKW, Marke XX Type unbekannt, Probefahrtkennzeichen XX."

Weiters heißt es in der Anzeige unter anderem:

"Da es sich bei dem LKW um einen LKW handelte, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht offensichtlich mehr als 3500 kg beträgt, wurde K für den Fall des Nichtbesitzes der Führerscheingruppe C die Weiterfahrt untersagt."

Schon in seinem Einspruch vom 17.4.1991 gegen die Strafverfügung vom 3.4.1991 (Blatt 4) führt der Berufungswerber aus, daß der LKW inklusive Motorboot auf 3,5 t typisiert gewesen sei; ebenso in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 7.6.1991 (Blatt 8) und in seiner Berufung (Blatt 12).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien forderte den Berufungswerber mit Schreiben vom 3.9.1991 auf, den bezughabenden Typenschein des gegenständlichen Kfz (LKW) vorzulegen.

Mit Schreiben vom 19.9.1991 antwortete der Berufungswerber, daß der gegenständliche LKW von seinem Besitzer am 15.6.1991 mit dem Motorboot verkauft worden sei.

Auch eine Anfrage an die BPD Wien, Verkehrsamt, ob da eine Kopie des Typenscheines des in Rede stehenden LKWs mit dem polizeilichen Probefahrtkennzeichen XX aufliege, verlief negativ. Da es sich bei dem Kennzeichen um ein Probefahrtkennzeichen handelt, enthält das Zulassungsblatt nämlich keine typenspezifischen Daten. Es ergibt sich nun, daß mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ein Beweis nicht erbracht werden kann, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Ein solcher Beweis kann nunmehr auch durch einen eventuellen Vergleich typengleicher Kfz nicht mehr erbracht werden, da die Type des gegenständlichen Kfz unbekannt ist.

Da die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat nicht als erwiesen angenommen werden kann, war im Zweifel für den Beschuldigten das Verfahren einzustellen.

II) Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach §101 Abs4 KFG):

Gemäß §101 Abs4 KFG müssen, wenn die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern des letzten Anhängers, hinausragt, die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.

Eine solche Kennzeichnung von überhängenden Teilen der Ladung kann zB mit einer Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material oder mit einem roten Tuch erfolgen. Keinesfalls reicht es aber aus, wie der Berufungswerber vermeint, daß jemand mit einem anderen Kfz zur Absicherung hinter dem LKW nachfährt. Inwiefern eine Abwaage des LKW den Nachweis erbringen hätte können, ist nicht ersichtlich, geht es doch im konkreten Fall um das Nichtkenntlichmachen der äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung und nicht um eine Überladung eines Kfz und Anhängers.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Eine Herabsetzung der durch die Erstbehörde festgesetzten Strafe

kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Unterlassung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und das Interesse an der Verwendung von nur ordnungsgemäß ausgestatteten Fahrzeugen im Straßenverkehr. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann als nicht geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde auch der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt, berücksichtigt.

Bei der Strafbemessung wurden auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers kam eine Herabsetzung durch die von der Erstbehörde bemessenen Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz befindet, nicht in Betracht.

Die verhängte Geldstrafe ist daher durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Da der Berufungswerber, wie sich aus dem Inhalt seines Rechtsmittels ergibt, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, war gemäß §51e Abs2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, weil die Durchführung einer solchen in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Schlagworte
Ladung, Kennzeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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