TE UVS Niederösterreich 1991/12/20 Senat-P-91-030

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis vom 8.10.1991, GZ St            hat die Bundespolizeidirektion xx Herrn H G wegen Übertretung der StVO 1960 bestraft.

 

Diesen Bescheid hat der Beschuldigte am Dienstag, den 15.10.1991 laut Zustellnachweis (RSa) persönlich übernommen. Am Mittwoch den 30.10.1991 hat der Berufungswerber die dagegen gerichtete Berufung eingeschrieben zur Post gegeben (Reko-Zettel xx, Postamt W). Nach Ansicht der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion xx, war die Einbringung des Rechtsmittels verspätet.

Der Beschuldigte hat bei Vorhalt der Verspätung ausgeführt, das Schreiben sei durch seine Firma verfaßt, von ihm nur unterschrieben worden. Er habe sich "voll darauf verlassen, daß die Firma die Frist einhält".

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §63 Abs5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid enthält keine von dieser Bestimmung abweichende Formulierung.

 

Gemäß §32 Abs2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Da die Berufungsfrist im vorliegenden Fall mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides am Dienstag den 15.10.1991 zu laufen begonnen hat, ergibt sich das Ende dieser Frist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zwangsläufig für Dienstag den 29.10.1991, 24,00 Uhr.

 

Die am Mittwoch den 30.10.1991 erhobenen Berufung war sohin verspätet.

 

Der Berufungswerber konnte sich selbstverständlich für die Abgabe des Berufungsschreibens eines Boten bedienen, die Fristversäumnis ist jedoch ihm zuzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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