TE UVS Wien 1992/02/11 03/19/269/92

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Betreff

Die BW war mit Straferkenntnis einer Übertretung des §24 Abs1 lita für schuldig befunden worden, weil sie ihr Kfz im Bereich eines Halteverbotes, ausgenommen 2 Taxi, nicht nur kurz zum Aus- oder Einsteigen gehalten hat. In der Berufung brachte sie vor, daß sie das Kfz lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Fahrschülern an Ort und Stelle abgestellt habe. Der UVS stellte als Sachverhalt fest, daß auf dem der Anzeige zugrundeliegenden Foto das Kfz leer zu sehen ist und sich keine Personen in dessen Nähe befinden, sowie daß der behauptete Fahrschülerwechsel etwa 1 Minute 30 Sekunden Zeit benötigt hat.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung der Frau E, wohnhaft in W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 17.1.1992, Zl Pst 6224/D/91, wegen Verwaltungsübertretung gem §24 Abs1 lita StVO, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben, die Geldstrafe wird jedoch von S 500,-- auf S 300,-- im Falle der Uneinbringlichkeit von 30 Stunden auf 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Die Beschuldigte hat gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 50,-- auf S 30,--.

Text

Begründung:

I) Folgender wesentliche Sachverhalt lag der Entscheidung der Erstbehörde zu Grunde:

Das gegenständliche Strafverfahren wurde eingeleitet durch Anzeige der Wiener Handelskammer - Sektion Verkehr, derzufolge das gegenständliche Fahrzeug am 4.11.1991 um 13.05 Uhr im Bereich des Tatortes abgestellt vorgefunden wurde. Der Anzeige wurde ein Lichtbild beigeschlossen, welches das Fahrzeug unmittelbar vor einem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit Zusatztafeln "ausgenommen 2 Taxi - Ende" und "7.00 Uhr bis 18.00 Uhr" mit einer eingeblendeten Zahlenkombination "4 13:05" aufzeigt.

Die Lenkereigenschaft der Beschuldigten ergibt sich aus den Ordnungsnummer 3 bis 7.

Am 13.12.1991 erging durch die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, zur GZ Pst 6224/D/91, eine Strafverfügung mit welcher gegen die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita eine Geldstrafe von S 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt wurde, wogegen die Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung einbrachte. Sie verantwortete sich damit, daß sie lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Fahrschülern das gegenständliche Fahrzeug an Ort und Stelle abgestellt habe. Dies sei jedoch zulässig. Am 17.1.1992 wurde eine Strafverhandlung durchgeführt, in welcher die Beschuldigte neuerlich ausführte, daß das gegenständliche Fahrzeug

 

ausschließlich zu Zwecken des Fahrschülerwechsels im Bereich eines Taxistandplatzes angehalten worden sei. Über Befragen, warum auf dem Foto weder im noch neben dem Fahrzeug Personen wahrnehmbar seien, führte sie aus, sie selbst sowie die Fahrschüler hätten sich hinter dem Fotografen befunden. Der Fahrschülerwechsel habe etwa die Zeit von eineinhalb Minuten in Anspruch genommen.

II) Es erging sodann das Straferkenntnis vom 17.1.1992, mit welchem gegen die Beschuldigte neuerlich wegen Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita StVO nunmehr eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 50,-- festgesetzt wurde.

III) Dagegen brachte die Beschuldigte noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Im Anschluß an die Verkündung des Straferkenntnisses wurden die Vormerkungen der Beschuldigten erhoben. Es sind keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig geworden.

IV) Der sohin erhobene Sachverhalt wurde folgender rechtlichen Würdigung unterzogen:

Die Beschuldigte hat in keinem Stadium des abgeführten Verfahrens in Abrede gestellt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben, sie hat auch unbestritten gelassen, daß das zum Akt erlegte Lichtbild die damalige Situation darstellt.

Diese Fakten konnten daher der Entscheidung zugrundegelegt werden, die Entscheidung konnte gemäß §51e VStG ohne vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt werden.

Als zutreffend erkannt wurde das Vorbringen der Berufungswerberin, demzufolge im Bereich eines Taxistandplatzes zum Aus- oder Einsteigen kurzfristig angehalten werden darf. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde konnte jedoch aus diesem Vorbringen keine Entlastung für die Beschuldigte gefunden werden. In diesem Zusammenhang konnte den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNr 9 GP) entnommen werden, daß diese Bestimmung die Möglichkeit geben soll, daß Personen an Stellen, an denen sonst das Halten und Parken verboten ist, ein- oder aussteigen können. Allerdings darf ein solches Halten nicht länger dauern, als es für die genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.

Unter Zugrundelegung des Umstandes, daß das Lichtbild die Situation an Ort und Stelle zeigt, konnte festgestellt werden, daß sich Personen weder am Lenkersitz noch in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Fahrzeuges befanden. Es konnte geschlossen werden, daß Fahrlehrer und Fahrschüler das gegenständliche Fahrzeug abgestellt, versorgt und verlassen haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder dorthin zurückgekehrt sind. Mag auch das Versorgen des Fahrzeuges (etwa das Sichern gegen Abrollen) ausbildungsbedingt erklärlich sein, so trifft dies keineswegs dafür zu, daß sich sämtliche Insassen des Fahrzeuges zumindestens ein Stück von diesem entfernt haben. Das Entfernen vom Fahrzeug stellt daher eine Tätigkeit dar, welche durch die Ausnahmeregelung nicht gedeckt war. Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage spruchgemäß zu bestätigen.

 

V) Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da der Erstbehörde

bei Erlassung des Straferkenntnisses noch nicht bekannt war, daß der Beschuldigten der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Eine weitere Herabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß §19 Abs1  VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 10000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zugunsten des Gelegenheitsverkehrs geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Es konnte kein Umstand erkannt werden, aus welchem der Beschuldigten die Einhaltung der übertretenen Norm nur erschwert möglich gewesen wäre, sodaß das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden konnte.

Im Zuge des Verfahrens sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe zutage getreten.

Auch die bescheidenen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt.

Die herabgesetzte Geldstrafe ist daher angemessen, die Ersatzarreststrafe nicht unverhältnismäßig.

Schlagworte
Halteverbot, Taxistandplatz, Halten zum Aus- und Einsteigen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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