TE UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-WB-91-036

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 iVm §63 Abs5 als verspätet zurückgewiesen.

Text

Der Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx  vom 6. August 1991, Zl        -91, wegen einer Übertretung nach §52 Zi 10a  iVm §99 Abs3 StVO bestraft.

 

Dieses Straferkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx an die Wohnanschrift (Abgabestelle) des Beschuldigten in xx   B, xxstraße 4, adressiert.

 

Der Zusteller konnte die Sendung (RSb) beim ersten Zustellversuch am 9. August 1991 nicht zustellen. Der Zusteller hatte aber Grund zur Annahme, daß sich der Beschuldigte regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Er hinterlegte daher das Schriftstück beim Postamt in xx B.

 

Der Zusteller hat dem Beschuldigten laut Beurkundung am Zustellnachweis die Hinterlegung beim genannten Postamt durch Einlegen einer schriftlichen Verständigung in den Briefeinwurf angezeigt. In dieser Verständigung hat er auch den Beginn der Abholfrist genannt.

 

Die Abholfrist hat am Freitag, dem 9. August 1991 begonnen. Mit diesem Tag gilt die hinterlegte Sendung als zugestellt (§17 Abs3 Zustellgesetz).

 

Die zweiwöchige Berufungsfrist (§63 Abs5 AVG) begann daher mit diesem Tag zu laufen; sie endete am Freitag, dem 23. August 1991.

 

Die Berufung des Beschuldigten gegen das gegenständliche Straferkenntnis trägt jedoch das Datum vom 3. September 1991. Nach dem Poststempel auf dem Briefumschlag, der die Berufung enthielt, wurde die Berufung trotz vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 4. September 1991 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben.

 

Über diese offensichtliche Verspätung bei der Einbringung der Berufung wurde der Beschuldigte von der Behörde I Instanz in Form einer Befragung beim Gendarmerieposten B in Kenntnis gesetzt. Hiebei hat er am 6. Oktober 1991 angegeben, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rückscheinbriefes möglicherweise in Deutschland oder Budapest gewesen sei; die Beibringung von Beweisen hiefür hat er laut Mitteilung der Gendarmerie ohne Angabe von Gründen verweigert.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. November 1991, Senat-WB-91-036, gemäß §45 Abs3 AVG zur Stellungnahme und zur Beibringung von Beweisen für eine allfällige Ortsabwesenheit vorgehalten. In der Folge hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 25. November 1991 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Natürlich kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern, wo ich mich am 9. August 1991 aufhielt, aber eines ist sicher, daß ich den Brief bei erster Gelegenheit abholte.

Ich glaube, daß ich mich zu diesem Zeitpunkt in der BRD aufhielt und zwar in F     , gewiß ist nur die Tatsache, daß ich mich zur fraglichen Zeit nicht in Österreich aufhielt".

 

Mit dieser bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann aber das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl VwGH 22.9.1988, 88/08/0182).

Aus diesem Grund muß die Berufungsbehörde von der Rechtswirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgehen und die Berufung spruchgemäß als verspätet zurückweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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