TE UVS Wien 1992/02/24 03/13/1271/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Betreff

Der BW war unter anderem mittels Straferkenntnis für schuldig befunden worden, daß er auf einer Straße mit Radweg diesen nicht benützt habe. Der BW wendete ein, daß aus seiner Annäherungsrichtung nicht erkennbar gewesen wäre, ob der Radweg, welcher in stumpfem Winkel vom Verlauf der von ihm benützten Straße abwich, zu der von ihm gewünschten Straße führe. Der UVS führte einen Lokalaugenschein durch und stellte fest, daß es sich bei der großräumigen Radwegführung um eine durchwegs schlechte Beschilderung handelte. Aus der Annäherungsrichtung des BW war nicht erkennbar, wohin der zunächst im stumpfen Winkel von der Fahrbahn wegführende, im späteren Verlauf einen Bogen beschreibende Radweg führen werde. Der UVS gab der Berufung in diesem Punkt Folge und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z2 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Bachler über die Berufung des Herrn P vom 16.10.1991, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt vom 2.10.1991, Zahl Pst 5610-L/91, wegen Übertretung der 1) §38 Abs5 und 2) §68 Abs1 StVO 1960, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung, soweit sie sich gegen Punkt

1) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, hinsichtlich des Schuldspruches Folge gegeben und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses behoben. Soweit sich die Berufung gegen die Strafhöhe des Punktes 1) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Punkt 1) zu leisten. Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung, soweit sie sich gegen Punkt

2) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben sowie das Verfahren gemäß §45 Abs1

Z 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Punkt 2) zu leisten.

Text

Begründung:

Ad 1): Der Berufungswerber erhob am 28.6.1991 nur gegen Punkt 2) vollen Einspruch. Hingegen gegen Punkt 1) bekämpfte er nur die Höhe der Strafverfügung. Der Schuldspruch der angefochtenen Strafverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Da die Behörde im Straferkenntnis vom 2.10.1991 jedoch neuerlich über Punkt 1) auch hinsichtlich des Schuldspruches erkannte, was sich im Zusammenhalt des Spruches mit dem ersten Satz der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zweifelsfrei ergibt, lag eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Deshalb war der Schuldspruch zu Punkt 1) im angefochtenen Straferkenntnis zu beheben.

Zur Bemessung der Strafhöhe wurde erwogen:

Obwohl der Behörde vorzuwerfen ist, daß sie dem Berufungswerber das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht als mildernd angerechnet hat, desweiteren auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingegangen ist, kam dennoch

 

eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, gehört doch eine Übertretung des §38 StVO zu einer der schwerstwiegenden Tatbestände des Verkehrsrechtes insbesondere im Hinblick auf den die gegenständliche Kreuzung querenden Schutzweg und den unmittelbar dahinter befindlichen querenden Radweg.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, groß.

Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Deshalb konnte selbst bei Berücksichtigung der zur Tatzeit vorgelegenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie von ungünstigen Einkommensverhältnissen, Vermögenslosigkeit und dem Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht sowie im Hinblick auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz keine mildere Geldstrafe verhängt werden.

Ad Punkt 2): Zur Beurteilung der Verpflichtung zur Benützung von Radverkehrsanlagen gemäß §68 Abs1 StVO führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 20.2.1992 einen Lokalaugenschein hinsichtlich des Anzeigeortes durch. Hiebei wurde festgestellt, daß aus den möglichen Annäherungsrichtungen an den Tatort es für einen Radfahrer, der einen parallel der Lassallestraße oder Ausstellungsstraße führenden Radweg benützt, nicht erkennbar ist, wie die großräumige Radverkehrsanlage Praterstern weiter Richtung Franzensbrückenstraße führt. Es ist weder bei der Radwegkreuzung nach der Kreuzung Lassallestraße - Venediger Au eine Beschilderung "Franzensbrückenstraße" angebracht, noch bei der Radwegkreuzung Ausstellungsstraße - Praterstern. Zwischen Kreuzung Lassallestraße - Praterstern und Kreuzung Nordbahnstraße - Praterstern ist überhaupt kein parallel des Pratersterns führender Radweg vorhanden.

Bei Annäherung an die Kreuzung Praterstern - Nordbahnstraße ist aus der Sicht des Radfahrers in Anbetracht der gegenständlichen Anzeige folgende Situation gegeben:

Der aus Heinestraße kommende Radweg quert den Praterstern neben einem Zebrastreifen im Zuge der genannten Kreuzung im nahezu rechten Winkel und führt zunächst in Richtung der Schnellbahnstation Praterstern. In der Folge macht dieser Radweg einen langgestreckten Bogen nach rechts, umfährt das Tegetthoffdenkmal und verzweigt sich im Bereich der Strassenbahnschienen einerseits Richtung Praterstraße, andererseits Richtung Hauptallee. Daß bei Querung der Kreuzung Nordbahnstraße - Praterstern dieser Radweg auch in Richtung Franzensbrückenstraße führt, ist nicht beschildert und auch objektiv nicht erkennbar.

Es ist daher die Radverkehrsanlagenführung im Raum Praterstern Richtung Franzensbrückenstraße für einen sich aus der Richtung des Berufungswerbers annähernden Radfahrers nicht erkennbar. Dem Berufungswerber ist kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Radverkehrsanlage, Benutzungspflicht, objektive Erkennbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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