TE UVS Niederösterreich 1992/03/19 Senat-MI-91-028

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit ergänzt, als es sich bei dem Fahrzeug des Beschuldigten um den Kombi Kz N       gehandelt hat.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Der Anzeige eines Gendarmeriebeamten des Gendarmerieposten xx vom 13. Februar 1991, GZP xx ist zu entnehmen, daß Herr E H am 16. November 1990 um 10,39 Uhr den Kombi KZ N        in xx M, am Hauptplatz auf der Hauptplatzauffahrt südlich des Springbrunnens auf der dort für Rechtsabbieger vorgesehenen Fahrspur zum Halten abgestellt habe. (Der Beschuldigte habe sich von seinem Fahrzeug entfernt und sei es durch das verkehrsbehindert abgestellte Fahrzeug zu einer Verkehrsstauung gekommen.)

 

Diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten mit einem Ladungsbescheid vom 4. März 1991, xx angelastet. - Der Beschuldigte hat jedoch die Gelegenheit, sich zu rechtfertigen, nicht genutzt und ist nach der Aktenlage zur Vernehmung am 19. März 1991 nicht erschienen.

 

Darauf hat die Bezirkshauptmannschaft xx das Straferkenntnis vom 5. April 1991, xx, erlassen. Darin wurde dem Beschuldigten das in der Anzeige dargestellte Verhalten vorgeworfen (das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschuldigten wurde dabei jedoch offenbar irrtümlich nicht angeführt).

Weil der Beschuldigte somit das Fahrzeug zum Halten entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt habe, hat die Behörde gemäß §9 Abs7 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurden 10 % der verhängten Strafe, somit S 100,-- als Kosten des Verfahrens der Behörde I Instanz vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte unter gleichzeitiger Anfertigung einer Tatortskizze rechtzeitig berufen. Er brachte vor, er habe das KFZ N        auf der Zufahrt zur Bundesstraße auf der Einbahn mit mehr als 5 Meter Breite zum Halten abgestellt. Alle Fahrbahnen seien weder Bundes- noch Landesstraßen, sondern Zufahrten und Abfahrten für Parkplätze. Es sei ein Fahrstreifen von mindestens 2,5 Meter frei geblieben. Er habe niemanden behindert. Die Stelle, auf der er das KFZ zum Halten aufgestellt habe sei nicht die Fahrspur für Rechtsabbieger, da diese erst ca 5 m weiter mit einer Sperrlinie beginne. Auf der Fahrbahn hätten sich keine Markierungen zum Halten oder Parken befunden.

 

Dazu ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land NÖ als Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Der Beschuldigte gibt in seiner Berufung selbst an, daß es sich bei dem Fahrzeug, welches er verwendet habe, um das KFZ mit dem Kennzeichen N        gehandelt habe. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx kann in dieser Hinsicht somit seitens der Berufungsbehörde ergänzt werden, zumal die Bezirkshauptmannschaft das gegenständliche Fahrzeug in dem Ladungsbescheid vom 4. März 1991, xx richtig angeführt, also in dieser Hinsicht eine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt hat.

 

Entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug auf einer Bundes- oder Landesstraße abgestellt war. Gemäß §1 Abs1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz nämlich nicht bloß für Bundes- oder Landesstraßen, sondern für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Im Sinne des §2 Abs1 Z1 StVO 1960 ist entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten auch eine Zu- oder Abfahrt zu einem Parkplatz als Straße zu verstehen, da das Gesetz unter Straße eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche (samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen) versteht.

 

Es ist somit ausdrücklich festzuhalten, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der Straßenverkehrordnung sehr wohl Anwendung zu finden haben.

 

Gemäß §9 Abs7 StVO 1960 wurde dem Beschuldigten nun von der Behörde angelastet, er habe das Fahrzeug zum Halten entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt.  Diese Gesetzesbestimmung lautet wörtlich:

"Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. (Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.)"

 

Wie auch aus der Berufungsschrift (Skizze) des Beschuldigten ausdrücklich hervorgeht, befinden sich im Ortsgebiet von M auf dem Hauptplatz Parkplätze, welche als solche durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet sind. Diese Darstellung des Beschuldigten geht mit der Anzeige des Meldungslegers und der Anlastung durch die Bezirkshauptmannschaft durchaus konform.

 

Wenn der Beschuldigte in seinem Rechtsmittel angibt, er habe das Fahrzeug auf der Zufahrt zur Bundesstraße auf der Einbahn mit mehr als 5 Meter Breite zum Halten abgestellt, wobei ein Fahrstreifen von mindestens 2,5 Meter frei geblieben sei, so sind diese Ausführungen seiner Rechtfertigung keinesfalls dienlich. - Durch diese seine Darstellung gibt er selbst zu, daß er das Fahrzeug außerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkbereiches abgestellt hat.

 

Genau dies und nur dies, nämlich daß der Beschuldigte sein Fahrzeug zum Halten entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt habe, wurde dem Beschuldigten aber von der Behörde angelastet. Es wurde ihm keineswegs angelastet, daß bloß ein Fahrstreifen von 2,5 Meter Breite frei geblieben oder jemand behindert worden sei.

 

Der Beschuldigte verkennt sohin in seiner Berufung offensichtlich die Rechtslage nach §9 Abs7 StVO 1960.

- Durch diese Vorschrift ordnet der Gesetzgeber nämlich das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsraumes an und bringt dadurch zum Ausdruck, daß das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist (VwGH 28.4.1976, 2036/75).

 

Da der Beschuldigte sein Fahrzeug auch nach seinen eigenen Angaben außerhalb der Bodenmarkierungen aufgestellt hat, wurde er nach §9 Abs7 StVO 1960 zu Recht bestraft (vgl VwGH 11.9.1981, 3186/79).

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen und ein Einkommen von monatlich ca S 6.000,--. Er hat keine Sorgepflichten.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, daß durch das gesetzte Verhalten keine wesentliche Verkehrsbehinderung entstanden sei, wurde der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung dennoch beeinträchtigt. Aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und nicht zuletzt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit, sind vorhandene Bodenmarkierungen wie im gegenständlichen Fall beim Halten strikt zu befolgen.

 

Mildernd ist die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, daß nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung keine rechtskräftig verhängte Strafe aufscheint (vgl VwGH 14.9.1984, Slg 11516A). - Erschwerend ist kein Umstand.

 

Bei der Strafbemessung ist aber auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Straftaten abgehalten sollen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die verhängte Strafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) durchaus schuld- und tatangemessen ist. Der vom Gesetz vorgeschriebene Strafrahmen reicht dagegen bis zu S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen).

 

Da der Beschuldigte mit seiner Berufung den verfahrensrelevanten Sachverhalt (abstellen eines Fahrzeuges zum Halten entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen) nicht in Frage gestellt hat, sondern ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde I Instanz geltend machte, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §51e Abs2 VStG Abstand genommen werden. Eine derartige Verhandlung wurde den Verfahrensparteien zudem auch nicht beantragt.

 

An Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, also S 200,--, angefallen.

 

Bezüglich der Bezahlung des vorgeschriebenen Geldbetrages in Höhe von insgesamt S 1.300,-- besteht noch die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft xx um Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) anzusuchen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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