TE UVS Wien 1992/04/01 03/16/682/91

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden es als Lenker eines LKW unterlassen habe, sofort anzuhalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Seine Berufung begründete er im wesentlichen damit, daß er den Unfall nicht bemerkt habe und untermauerte dies mit der Feststellung, daß es keinen Sinn ergebe, einen Schaden nicht sofort zu melden, da er als Berufskraftfahrer keinen Nachteil im "Bonus-Malus-System" noch sonst irgendwelche Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte. Unbestritten blieb hingegen die Kontaktnahme der Außenspiegel der Unfallbeteiligten Fahrzeuge und das Entstehen eines Sachschadens. Der UVS gab der Berufung nach Einholung des Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen nicht statt und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat

Penzing, hat am 26.7.1991, zZl: Pst 120-P/91/KA, betreffend Herrn

N, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Sie haben nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 14.1.1991 um 11.00 Uhr in Wien 14, Hadikgasse, zwischen Winkelmannstraße und Schloßallee als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten LKW, Anhänger es unterlassen, 1) sofort anzuhalten, 2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, 3) die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl Sie dem Geschädigten weder Ihren Namen noch Ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)

§99 (2) a iVm §4 (1) a StVO.

2)

§99 (2) a iVm §4 (1) c StVO.

3)

§99 (3) b iVm §4 (5)  StVO.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von zu 1) bis 3) je S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1) bis 3) je 60 Stunden, gemäß zu 1) und 2) §99 (2) a StVO, zu 3) §99 (3) b StVO. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.300,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54 d VStG)."

 

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG, BGBl Nr 51/1991) das angefochtene Straferkenntnis abgewiesen. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG, BGBl Nr 52/1991) wird dem Berufungswerber ein Beitrag von je S 200,--, ds insgesamt S 600,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, er habe den Vorfall nicht bemerkt; es ergebe auch keinen Sinn, einen Schaden nicht sofort zu melden, da er als Berufskraftfahrer keinen "Malus" noch sonst irgendwelche Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung schilderte der als Zeuge einvernommene Lenker des beschädigten Fahrzeuges den Vorfall; Widersprüche zur Anzeige vom 14.1.1991 oder zu seiner Einvernahme vom 24.4.1991 sind nicht hervorgekommen.

Der Amtssachverständige erläuterte sein Gutachten im wesentlichen wie folgt:

"Der Spiegel des Fahrzeuges von Herrn N befindet sich im unmittelbaren periphären Gesichtsfeld. Als periphäres Gesichtsfeld versteht man das rundumliegende Gesichtsfeld, in einem Winkel von ca 50 bis 60 Grad. Dieser Winkel ist ein Mittelmaß und von Mensch zu Mensch verschieden, jedoch eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung. Eine Kontaktnahme der jeweiligen Außenspiegel hätte somit Herr N, bei gehöriger Aufmerksamkeit optisch bemerken müssen. Eine akustische Wahrnehmbarkeit ist in Anbetracht der Konstruktion und Beladung des Fahrzeuges ausgeschlossen. Durch Fahrgeräusche, Motorengeräusche etc ist es augeschlossen, daß ein eingetretener Schaden akustisch wahrgenommen wird insbesondere deshalb, da derartige Beschädigungen nur mit geringfügigen Kontaktgeräuschen ablaufen."

Die hier maßgeblichen Gesetzesstellen haben folgenden Wortlaut:

§4 Abs1 lita StVO 1960:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

§4 Abs1 litc StVO 1960:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

§4 Abs5 StVO 1960:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Für derartige Verwaltungsübertretungen sieht das Gesetz keine besondere Verschuldensform vor; es genügt daher fahrlässiges Verhalten des Täters. Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht läßt und deshalb nicht bemerkt, daß sein Verhalten einem Tatbestand entspricht.

Die Berufungsbehörde hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, daß der Berufungswerber bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt den Vorfall hätte bemerken müssen. §99 Abs2 lita StVO 1960 sieht für Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) Geldstrafen von S 500,-- bis S 30.000,-- vor, für Verwaltungsübertretungen gem 3)  Geldstrafen bis zu S 10.000,--.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits vor der Behörde 1. Instanz gewürdigt. Auch im Hinblick auf die bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des für niemand sorgepflichtigen Berufungswerbers kam eine Herabsetzung der von der Behörde 1. Instanz verhängten Strafen nicht in Frage.

Der Ausspruch über die Kosten ist im §64 VStG begründet.

Schlagworte
Verkehrsunfall; Wahrnehmbarkeit optische; periphäres Gesichtsfeld; Fahrlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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