TE UVS Niederösterreich 1992/04/22 Senat-BN-91-062

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Gleichzeitig wird die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gem §45 Abs1 Z1 VStG verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt, da er nach §9 VStG für die Z und S GesmbH dafür die Verantwortung trage, daß das Abwasser aus der Senkgrube des Gastgewerbebetriebes in K (xxstraße 7b) auf daneben liegenden Grünflächen versickert und somit eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, obwohl hiefür die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt.

 

In der gegen diesen Strafbescheid erhobenen Berufung wird vorgebracht, daß die Abwässer aus dem genannten Gastgewerbebetrieb mittels Tankwagen entsorgt werden. Sollte dies am genannten Tattag nicht der Fall gewesen sein, so hätte der Beauftrage die ihm erteilte Weisung nicht beachtet und könnte daher dies dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat gem §51e Abs1 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und dabei neben dem Beschuldigten auch noch die Zeugen M K, Dipl-Ing W H und M S einvernommen.

 

Im Rahmen dieser Zeugeneinvernahmen wurde festgestellt, daß die am 1. März 1991 vom Zeugen Dipl-Ing H festgestellte Verunreinigung der angrenzenden Grünflächen beim Gastgewerbebetrieb in K offenbar durch ein Überfüllen des Tankwagens verursacht wurde. Diese Version hat insbesondere der Zeuge M K dargelegt. Er hätte an diesem Tag den Auftrag gehabt, die genannten Abwässer mit einem Tankwagen wegzubringen. Nach dem Bemerken der Überfüllung habe er die Tauchpumpe sofort abgeschaltet und den Schlauch vom LKW sofort abgeschlossen.

Durch diese Überfüllung wäre es zu einem teilweisen Ausfließen des Abwassers gekommen. Der Schlauch wäre nach der Befüllung zur Seite gelegt worden.

 

In die gleiche Richtung gehen auch die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin M S, wonach seit etwa Jänner 1991 die Abwässer mittels LKW-Anhänger bzw Tankwagen entsorgt werden. Zur Aussage des Zeugen Dipl-Ing H ist festzustellen, daß dieser die von der Erstbehörde zur Last gelegte Versickerung der Abwässer nicht direkt wahrgenommen hat. Er konnte lediglich angeben, daß im Bereich der Grundstücksecke das Erdreich vom Abwasser durchfeuchtet war und sich auch noch Abwasser dort befunden hat. Hinsichtlich der Menge des Abwassers konnte er keine Angaben machen. Zu den vom Zeugen Dipl-Ing H angefertigten Fotos zum Tatzeitpunkt (1.3.1991) ist zu sagen, daß durch diese die zur Last gelegte Abwasserversickerung ebenfalls als nicht erwiesen angesehen werden kann. So wurde es ua bei der Beweisaufnahme am 1.3.1991 unterlassen festzustellen, wofür der auf einem Foto ersichtliche braune Schlauch tatsächlich verwendet wurde. Vom Beschuldigten wurde hiezu angegeben, daß dieser für die Herbeischaffung von Reinwasser zu Gieß- und Reinigungszwecken verwendet wird.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die vom Zeugen M K geschilderte Version (teilweises Ausfließen des Abwassers infolge Überfüllung des Tankwagens nicht im Widerspruch zu den Wahrnehmungen des Zeugen Dipl-Ing H steht. Es konnten im Rahmen des von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine stichhaltigen Umstände ermittelt werden, die die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen K und S als offensichtlich unglaubwürdig erscheinen lassen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der von der Berufungsbehörde festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

§32 WRG 1959 normiert die Bewilligungspflicht für (mehr als geringfügige) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Eine Bewilligungspflicht ist demnach gem §32 legcit immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (VwGH 391/63, 30.1.1964, P72).

 

Im gegenständlichen Fall muß bei dem von der Berufungsbehörde festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen werden, daß das Ausfließen des Abwassers mit anschließender Versickerung im Grundstücksrandbereich nicht vorsätzlich begangen wurde, sondern dies durch die Überfüllung des Tankwagens verursacht wurde. Es handelt sich somit um einen - egal wodurch verursacht - Unglücksfall. Inwieweit jemand für dieses Überfüllen ein Verschulden trifft, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren irrelevant.

 

Unglücksfälle fallen aus begrifflich-logischen Gründen nicht unter die Bewilligungspflicht gem §32 WRG 1959, sondern sind derartige Vorfälle unter dem Gesichtspunkt des §31 legcit zu beurteilen. Eine derartige Verwaltungsübertretung wurde aber von der Erstbehörde dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt, weshalb auch die Berufungsbehörde hierüber keine Entscheidung treffen darf.

 

Aufgrund der genannten Ausführungen gelangte daher die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden kann, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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