TE UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, grundsätzlich keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert,

als dieser wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie haben am 4.7.1991 einen weiteren ordentlichen Wohnsitz in S         ,          straße 7/5/33 begründet und es als Inhaber einer Waffenbesitzkarte unterlassen, diese Wohnsitzänderung (Erweiterung) binnen vier Wochen schriftlich dem Waffenamt der BPD xx als Ausstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften veletzt:

§21 Waffengesetz.

 

Gemäß §21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird hiefür eine Ermahnung ausgesprochen.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

 

"Sie haben am 4.7.1991 in      S         ,          straße 7/5/33 einen weiteren ordentlichen Wohnsitz begründet, ohne diese Änderung (Erweiterung) Ihres Wohnsitzes in Ihrer Eigenschaft als Inhaber einer Waffenbesitzkarte dem Waffenamt der BPD xx als Ausstellungsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§21 Waffengesetz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden, gemäß §38 WaffGes."

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr T G Berufung und führte darin im wesentlichen aus, daß seine Mutter eine Postdarlehenwohnung zugewiesen habe bekommen und daher die Anmeldung - auch für ihn - sofort erledigt habe, ohne daß er davon gewußt habe. Die Wohnung sei aber tatsächlich noch nicht beziehbar gewesen, weshalb auch nicht von einer Unterkunftnahme im Sinne des Meldegesetzes gesprochen werden könne. Die Waffe sei am bisherigen Wohnsitz sicher verwahrt gewesen. Er stelle mit Befremden fest, daß das Tatsachengeständnis keinen Milderungsgrund darstelle und deshalb das verhängte Strafausmaß und 250 % gegenüber der ursprünglichen Strafverfügung erhöht worden sei. Hätte seine Mutter die Anmeldung nach dem Meldegesetz nicht vorgenommen, so wäre sie nach dem Meldegesetz zu bestrafen gewesen. Aus diesen Gründen beantragt der Berufungswerber die Einstellung des Verfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §21 Waffengesetz hat der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, ist gemäß §38 Waffengesetz für diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Entscheidend ist dabei, daß jede Änderung des Wohnsitzes der Behörde mitzuteilen ist. Dies bedeutet, daß nicht nur der Hauptwohnsitz, sondern auch allfällige weitere ordentliche Wohnsitze oder Nebenwohnsitze grundsätzlich meldepflichtig sind. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, an allen diesen Orten, an denen sich der Inhaber einer Waffe aufhält, seine Verläßlichkeit überprüfen zu können. Diesbezüglich findet sich bereits im angefochtenen Bescheid eine ausführliche Begründung, sodaß dieser nichts weiter hinzuzufügen ist.

 

Der Wohnsitz einer Person ist jener Ort, wo sie sich in der Absicht niedergelassen haben, dauernd zu bleiben (§66 Jurisdiktionsnorm). Eine Person kann daher auch mehrere Wohnsitze haben. Die polizeiliche Meldung nach dem Meldegesetz begründet für sich genommen zwar noch keinen Wohnsitz, ist aber in der Regel ein Indiz dafür, da die Meldung nach dem Meldegesetz eine entsprechende Unterkunftnahme zur Voraussetzung hat. Wenn der Berufungswerber daher ausführt, daß er an der gegenständlichen Adresse noch keine Unterkunft genommen hätte, da diese noch nicht bewohnbar gewesen sei, so steht dies insoferne mit der Tatsache der erfolgten Anmeldung in Widerspruch, als eine Anmeldung nach dem Meldegesetz erst zum Zeitpunkt der Unterkunftnahme erforderlich ist. Es sind daher die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung unrichtig, wonach die Mutter des Berufungswerbers nach dem Meldegesetz zu bestrafen gewesen wäre, hätte sie die Anmeldung nicht vorgenommen. Die erfolgte polizeiliche Anmeldung wurde daher von der Behörde I Instanz zurecht als Indiz zur Begründung eines weiteren Wohnsitzes angenommen. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Waffe tatsächlich sicher verwahrt gewesen ist, da die Übertretungsnorm des §21 Waffengesetz auf die Frage der Verwahrung einer Waffe keinen Bezug nimmt.

 

Die Bundespolizeidirektion xx ist weiters von der richtigen Annahme ausgegangen, daß das Ablegen des Tatsachengeständnisses keinen Milderungsgrund darstellt. Ein derartiges Geständnis kann nämlich dann nicht mehr als milderndes Geständnis angesehen werden, wenn die Tatsache aufgrund des Ermittlungsverfahrens bereits unzweifelhaft feststeht und dem Täter daher keine andere Wahl mehr bleibt.

 

Das Verschulden des Täters wird, ebenso wie

Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erst im ordentlichen Ermittlungsverfahren, dh nach Erlassung der Strafverfügung, berücksichtigt und kann daher erst im Straferkenntnis seinen Niederschlag finden. Es ist daher durchaus zulässig, aufgrund entsprechender Abwägung der Verschuldensfrage und der persönlichen Verhältnisse im Straferkenntnis eine höhere Strafe zu verhängen, als dies in der Strafverfügung erfolgt ist. Die diesbezügliche Kritik des Berufungswerbers geht daher ins Leere und beruht offensichtlich auf einer völligen Verkennung der Rechtslage.

 

Gemäß §21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Von der Bundespolizeidirektion xx wurde das Vorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet. Aus dem vorgelegten Akt ergeben sich 6 Übertretungen der Straßenverkehrsordnung. Zwar bildet der Umstand, daß der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, keinen Milderungsgrund, ein Erschwerungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn einschlägige Vorstrafen, also solche, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, vorliegen. Im gegenständlichen Fall können daher die Vorstrafen nach der StVO nicht als erschwerend berücksichtigt werden. Da auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im gegenständlichen Fall nicht ermittelt wurden, ist die Strafzumessung diesbezüglich nicht nachvollziehbar bzw im Hinblick auf das Fehlen von Erschwerungsgründen als zu hoch anzusehen. Die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, war im gegenständlichen Fall gering, da die Begründung des weiteren Wohnsitzes im gleichen Sprengel der Behörde erfolgt ist und daher dem Schutzzweck der Norm (Verläßlichkeitsprüfung) kein wesentlicher Schaden entstanden ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist daher zur Auffassung gelangt, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und daher trotz der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens die ausgesprochene Ermahnung ausreicht, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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