TE UVS Niederösterreich 1992/05/11 Senat-NK-91-018

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -  AVG, BGBl Nr 51/1991, grundsätzlich keine Folge gegeben.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als Inhaber einer Waffenbesitzkarte unterlassen, die am 25.5.1981 erfolgte Begründung eines Wohnsitzes in P , Im G 13, binnen 4 Wochen der Ausstellungsbehörde (BPD  Wien) schriftlich mitzuteilen.

 

Übertretungsnorm:

§21 Waffengesetz

 

Gemäß §38 Waffengesetz in Verbindung mit §21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird hiefür eine Ermahnung ausgesprochen."

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 25.5.1981 bis 22.1.1991

Ort:  P, Im G 13

Tatbeschreibung

Es als Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes unterlassen, die Änderung Ihres Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

 

Übertretungsnorm:

§38,

§21 des Waffengesetzes

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§38 des Waffengesetzes                        1.000,-- S

Ersatzfreiheitsstrafe:          60 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

S 100,-- (Verfahrenskosten)

Rechtsgrundlage

§64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950".

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte Berufung und führte darin im wesentlichen aus, daß eine Änderung des Wohnsitzes nicht eingetreten sei. Er habe zwar in P gemeinsam mit seinen Eltern ein Einfamilienhaus errichtet und beabsichtige auch, sich dort niederzulassen. Das Haus werde aber wegen seiner beruflichen Tätigkeit beim Z W von ihm nur fallweise, dh zum Wochenende und während des Urlaubes benützt und stelle daher keinen Wohnsitz im Sinne des Waffengesetzes dar. Da er seinen ständigen Wohnsitz in Wien habe, stehe der Verläßlichkeitsprüfung nichts im Wege. Er habe die Waffe auch nicht an einen anderen Ort verbracht. Die Schaffung des Zweitwohnsitzes bedürfe daher keiner Mitteilung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §21 Waffengesetz hat der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Dies bedeutet, daß grundsätzlich jede Änderung des Wohnsitzes mitzuteilen ist.

Der Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenhalt zu nehmen (§66 Juristiktionsnorm). Eine Person kann auch an mehreren Orten einen Wohnsitz haben. Ein Wohnsitz liegt auch an jenem Ort vor, der nur fallweise, zB an Wochenenden, zu Unterkunftszwecken herangezogen wird. Auch ein Wochenendhaus stellt daher einen Wohnsitz im Sinne der Juristikdionsnorm dar, soferne die Absicht zu dauerhafter Unterkunftnahme - wenngleich auch nur am Wochenende - besteht. Wie vom Berufungswerber selbst ausgeführt wird, wird das Wochenendhaus an Wochenenden von ihm benützt. Aufgrund dessen wurde von ihm auch eine Anmeldung nach dem Meldegesetz vorgenommen.

 

Da nach §21 Waffengesetz jede Änderung des Wohnsitzes meldepflichtig ist, ist auch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes als Änderung anzusehen und daher der Behörde mitzuteilen. Zweck der Norm ist es, die Verläßlichkeitsprüfung  an jedem von möglichen mehreren Wohnsitzen vornehmen zu können, da der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde an mehreren Orten durchaus unterschiedliches Verhalten zeigen kann. Vom Berufungswerber wurde die Begründung des weiteren Wohnsitzes der Behörde nicht mitgeteilt, sodaß die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erwiesen ist. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Waffe an einen anderen Ort gebracht wurde oder nicht, da die Meldpflicht gemäß §21 Waffengesetz auf den Verwahrungsort der Waffe nicht Bezug nimmt.

 

Hinsichtlich der Strafzumessung wurde folgendes erwogen:

 

Nach §38 Waffengesetz besteht für Verwaltungsübertretungen nach dem Waffengesetz ein Strafrahmen bis zu S 3.000,-- Geldstrafe oder zwei Wochen Arrest. Im gegenständlichen Fall ist lediglich die Begründung eines weiteren Wohnsitzes erfolgt und keine völlige Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes. Die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient - nämlich Verläßlichkeitsprüfung -, ist daher als vergleichsweise geringfügig anzusehen. Dazu kommt, daß auf der Vorstrafenkartei der Bezirkshauptmannschaft xx keinerlei rechtskräftige Vorstrafen aufscheinen. Dieser Umstand ist ebenfalls als mildernd zu beurteilen.

 

Gemäß §21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist aufgrund des dargestellten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall zur Auffassung gelangt, daß - unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens - der Ausspruch einer Ermahnung ausreicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG unterbleiben, da die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängig war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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