TE UVS Wien 1992/05/14 03/10/977/92

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Veröffentlicht am 14.05.1992
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Betreff

Dem BW war im Straferkenntnis angelastet worden, als Verantwortlicher der Firma R die Bedingungen der Bescheidauflage nicht beachtet zu haben, indem er Verkehrszeichen trotz laut Bescheid abgelaufener Aufstellfrist nicht entfernte. Der UVS gab der Berufung nach Einsicht in den der Aufstellung der Verkehrszeichen zugrundeliegenden Bescheid Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z1 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied, Dr Gindl, über die Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund vom 26.3.1992, AZ Pst 4336-A/91, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs4 liti iVm §44a Abs1 iVm §44a Abs2 litb StVO 1960 entschieden:

Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß §66 Abs4 AVG behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif1 VStG eingestellt.

Gemäß §65 leg cit wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

Dem Berufungswerber wurde in dem von ihm angefochtenen Straferkenntnis angelastet, am 8.10.1991 um 22.55 Uhr in Wien 9, Nordbergstraße 6, als verantwortlicher der Firma R die Bedingungen der Bescheidauflage (Bescheid MA 46/A/FM-817/91) nicht beachtet zu haben (Verkehrszeichen wurden trotz der um 22.00 Uhr laut Bescheid abgelaufenen Frist nicht entfernt).

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem §99 Abs4 liti iVm §44a Abs1 iVm §44a Abs2 litb StVO 1960 begangen. Dem Artikel 18 Absatz 1 BVG entsprechend muß die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens eindeutig - wenn auch allenfalls durch Verweisung auf andere Vorschriften ("Blankettstrafnorm") - festgelegt sein.

§99 Abs4 liti StVO 1960 setzt die Nichtbeachtung anderswo festgesetzter Gebote, Verbote, Beschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gleich dem Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß dann, wenn nicht ein eigener Strafbestand aufgestellt, sondern die Form einer Blankettstrafnorm gewählt wird, der umschriebene Tatbestand so eindeutig gekennzeichnet sein muß, daß in jedermann als Tatbestand einer Blankettstrafnorm und somit den Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gegen diese Norm zu erkennen vermag. Es muß somit für ihn eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Verwaltungsgerichtshof, Verstärkter Senat 11.4.1973, Slg 8400 A, 15.3.1974, Slg 8574A).

 

Die in dieser Judikatur zum Ausdruck kommende Auffassung, muß auch in jenen Fällen gelten, in welchen die Strafnorm, welche das Blankettstrafgesetz zu einer vollständigen Strafdrohung ergänzt, nicht in anderen Bestimmungen desselben - oder eines anderen - Gesetzes, sondern in idividuellen Verwaltungsakten enthalten ist. Fehlt es an einem eindeutigen Gebot oder Verbot in solchen induviduellen Verwaltungsakten, dann liegt eine dem §1 Abs1 VStG entsprechende Strafandrohung überhaupt nicht vor.

Dem Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom 8.10.1991 - Zl MA 46/A/FM-00817/91/PLE, ist jedoch eine im Sinne der ob zitierten Judikatur klar umrissene Verpflichtung, daß die Verkehrszeichen unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der "Ladezone mit Lastfahrzeugen" durch den Antragsteller zu entfernen sind, nicht zu entnehmen.

Aus den angeführten Gründen war der Berufung daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen.

Gemäß §51e Abs1 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Schlagworte
Verkehrszeichen, Gültigkeitsdauer, Aufstellung, Entfernung, Bescheidauflage, Blankettstrafnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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