TE UVS Wien 1992/05/25 02/32/28/91-2

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Betreff

Zeugengebühren, Abweisung

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über den Antrag des Herrn Insp J, vom 12.12.1991 auf Zuerkennung von Zeugengebühren in der Beschwerdesache E, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden:

Der Antrag wird gemäß §51a AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung:

Insp J stellte nach seiner Einvernahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 12.12.1991 den Antrag auf Zuerkennung der Reisekosten in der Höhe von S 116,-- (für Bahnfahrt von seinem Wohnort Wiener Neustadt zum Vernehmungsort Wien und wieder zurück).

Dazu ist folgendes auszuführen:

Insp J wurde zwecks Zeugeneinvernahme über dienstliche Wahrnehmungen geladen; die Ladung wurde ihm an seiner Dienststelle bei der Bundespolizeidirektion Wien zugestellt.

In dieser Ladung vom 6.11.1991 war ausdrücklich der Hinweis angebracht, daß der Zeuge, falls er aus einem weiter entfernten Ort als dem Zustellort der Ladung anreise, dies zur Wahrung seines höheren Gebührenanspruchs unverzüglich dem Unabhänigigen Verwaltungssenat Wien mitteilen müsse.

Dies hat der Zeuge jedoch unterlassen.

Abgesehen davon gilt außerdem gemäß §143a des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 idgF, BGBl Nr 362/1991, für einen Wachebeamten, der auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Zeugeneinvernahme vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit.

Es ist also auch für den Fall, daß der Beamte am Tage der Verhandlung dienstfrei hat, dieselbe Situation gegeben, die an "normalen" Dienst-Tagen vorliegt.

Die Lage ist eben dieselbe, als wäre der Beamte, etwa weil es dienstlich erforderlich ist, von seinem Dienstgeber zum Dienst zurückgerufen worden.

Hierbei wird dem Beamten an den "normalen" Dienst-Tagen die Fahrt von seiner Wohnung zur Dienststelle, bei der er seinen normalen Dienst versieht, keinesfalls abgegolten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien vertritt daher die Auffassung, daß auch im Falle der Vernehmung des Zeugen an seinem dienstfreien Tag vorerst eine (nicht abzugeltende) Dienstantrittsfahrt (vom Wohnort zur Dienststelle) erforderlich ist, weil diese Vernehmung als dienstliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.

Der Zeuge kann daher auch bei außerhalb Wiens liegendem Wohnsitz bloß die Gebühren für die Anreise von seiner Dienststelle (im vorliegenden Fall: in Wien) zum Vernehmungsort (im vorliegenden Fall: ebenfalls in Wien) geltend machen.

Im Falle der Einvernahme von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien handelt es sich im übrigen daher auch nie um eine Dienstreise, sondern um eine Dienstverrichtung am Dienstort (§2 Abs2 RGV 1955).

Aus den oben angeführten Gründen ist die Fahrt vom Wohnort Wiener Neustadt zum Dienstort Wien (und zurück) nicht zu ersetzen. Daher war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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