TE UVS Niederösterreich 1992/06/12 Senat-WU-91-010

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1991, Zl xx, eine Geldstrafe von S 1.000,-- sowie einen Kostenbeitrag von S 100,-- wegen Übertretung des §18 Abs1 StVO verhängt. Im Spruch wird ihm angelastet, er habe keinen solchen Abstand vor dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug abgebremst worden wäre.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig berufen und ausgeführt, daß er zu jenem Zeitpunkt, als das vor ihm fahrende Fahrzeug den Bremsvorgang einleitete, um links abzubiegen, seinen Blick zur Seite gewandt hatte, sodaß er das Vorhaben des vor ihm fahrenden Fahrzeuges verspätet registrierte. Ein schnelleres Reagieren auf die Bremslichter des vor ihm fahrenden Fahrzeuges im Blickwinkel, war aufgrund der starken Sonneneinstrahlung nicht möglich. Unmittelbar vor dem Unfall, als sich noch beide Fahrzeuge ungebremst fortbewegten, habe er den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angeführten Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Fest steht und wurde auch nicht bestritten, daß der Rechtsmittelwerber seinen PKW am 24. März 1990 um 12,45 Uhr im Ortsgebiet von H auf der B xx beim Haus Nr 7 in Fahrtrichtung M L gelenkt hat. Das vor ihm fahrende Fahrzeug hatte sich zum Linksabbiegen unter Setzung des linken Blinkers in die Fahrbahnmitte begeben und mußte wegen Gegenverkehrs kurz anhalten. Aufgrund einer kurzen Unachtsamkeit und weil ihn die Sonne geblendet hatte, fuhr der Rechtsmittelwerber auf den vor ihm befindlichen PKW auf.

 

Gemäß §18 Abs1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit der rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1978, ZVR 1979/L, festgestellt hat, trifft den Lenker eines nachkommenden Kraftfahrzeuges das Alleinverschulden am Zusammenstoß mit dem vorausfahrenden Fahrzeug, dessen Lenker seine Absicht, links abzubiegen, korrekt angezeigt hat und in der Folge zum Zwecke des Einbiegens abbremst.

Diesen hier gleichgelagerten Sachverhalt hat der Rechtsmittelwerber nicht bestritten, sondern darüberhinaus gestanden, daß er

1.

kurz unachtsam war und er

2.

aufgrund der blendenden Sonne auch die vor ihm

aufleuchteten Bremslichter nicht gesehen hat.

§5 Abs1 VStG normiert, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift (hier die Straßenverkehrsordnung) über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

 

Im Hinblick auf die Verantwortung des Beschuldigten vor der ersten Instanz hat der Beschuldigte in Bezug auf die ihm angelastete Tat jedenfalls Fahrlässigkeit zu vertreten, hat er doch offensichtlich die gebotene und auch zumutbare Sorgfalt außeracht gelassen, die ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten ermöglicht hätte. Insbesonders muß sich jeder geprüfte KFZ-Lenker auf sämtliche Witterungsverhältnisse einstellen (so auch auf - sogar plötzlich auftretende, - Sonneneinstrahlung).

 

Daher kann im vorliegenden Fall von einem Schuldausschließungsgrund nicht gesprochen werden.

Aufgrund obiger Erwägungen steht fest, daß der Beschuldigte das ihm angelastete Vergehen begangen hat.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seinen Angaben nach besitzt er kein Vermögen. Als Laborgehilfe hat er ein monatliches Einkommen von S 11.000,--.

 

Der Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung wurde erheblich verletzt, weil es erfahrungsgemäß nämlich dadurch, daß die Verkehrsteilnehmer infolge Unachtsamkeit einen zu geringen Abstand vom nächsten Fahrzeug einhalten, wie im vorliegenden Fall, zu Verkehrsunfällen kommt.

 

Bei der Strafbemessung war auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichartiger Straftaten abgehalten werden, sohin eine hinreichend abschreckende Wirkung entsteht.

 

Strafmildernd ist die geständige Verantwortung zu werten. Erschwerend war kein Umstand.

 

Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Berufungsbehörde der Ansicht, daß im gegenständlichen Fall der Strafbetrag von S 1.000,--, die an der Untergrenze der gesetzlich zulässigen Höchststrafe von S 10.000,-- liegt als schuld- und tatangemessen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da die Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet.

 

 

Insgesamt sind daher S 1.300,-- zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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