TE UVS Wien 1992/07/16 03/13/738/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis unter anderem für schuldig erkannt worden, weil er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Verkehrsverhältnissen angepaßt habe, obwohl sich am Ort der Übertretung eine Baustelle befand und nur ein Fahrstreifen Restfahrbahn im Gegenverkehrsbereich vorhanden war, sodaß er trotz Haltezeichen eines am Baustellenbeginn stehenden Verkehrspostens erst nach dessen Standort zum Stillstand kam. Der BW brachte dagegen vor, daß seine Fahrgeschwindigkeit angepaßt gewesen sei, denn er habe auf das Haltezeichen gleich reagiert und sei ohnehin unmittelbar (nach früherer Verantwortung eine größere Strecke) nach dem Verkehrsposten stehengeblieben. Der UVS gab der Berufung in diesem Punkt keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Bachler über die Berufung des Herrn Michael F K vom 27.2.1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 19.2.1992, Zahl Pst 4712/Ml/91, wegen Übertretung der §§1) 20 Abs1 StVO 1960, 2) 37 Abs7 StVO 1960, 3) 102 Abs1 KFG 1967, 4) 71 Abs3 KFG 1967, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:

"Sie haben am 17.10.1991 um 23.25 Uhr in Wien 12, vor Hetzendorferstraße 135/Pronaygasse aus Richtung Hietzing kommend

1) die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Verkehrsverhältnissen angepaßt, obwohl sich dort eine Baustelle befand und nur ein Fahrstreifen Restfahrbahn im Gegenverkehrsbereich vorhanden war und 2) haben Sie den Armzeichen eines Verkehrspostens auf Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei Annährung an den Baustellenbereich nicht Folge geleistet, sondern sind mit unveränderter Geschwindigkeit weiter gefahren."

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 120,-- zu Punkt 1) und von S 120,-- zu Punkt 2), das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Zu Punkt 3) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif1 eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG zu Punkt 3) keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung zu Punkt 4) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von zu

4) S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber gab zu Punkt 1) des Straferkenntnisses an:

"Ich habe aaO die Fahrgeschwindigkeit sehr wohl den Straßenverhältnissen angepaßt. Außerdem ist im Erkenntnis weder von Straßenbedingungen, Witterungsverhältnissen, noch von besonderen Umständen meiner angeblichen überhöhten Fahrgeschwindigkeit Erwähnung gemacht. Ich bin vorschriftsmäßig gefahren und habe auf alle für mein Tempo relevanten Außenumstände voll Rücksicht genommen. Meine Geschwindigkeit war voll und ganz den herrschenden Gegebenheiten entsprechend."

Der Berufungswerber führte weiters bereits im Schreiben vom 18.10.1991 aus, daß er Baustellentätigkeit in Höhe der Boergasse in Folge gelber Rundumlichtsicherung an einem LKW erkannt habe.

Zu Punkt 2) gibt der Berufungswerber an:

"Ich habe das etwas mißverständlich gegebene Armzeichen des Meldungslegers sehr wohl und unverzüglich beachtet, denn ich habe nicht nur meine Fahrgeschwindigkeit sofort verringert, sondern bin sogar unmittelbar hinter der Stellung des Exekutivorgans zum Stillstand gekommen. Und habe damit die folgende Amtshandlung erst selbst und freiwillig ermöglicht."

In den Angaben des Berufungswerbers allein ist bereits der Widerspruch enthalten, daß er laut Darstellung vom 18.10.1991 den Exekutivbeamten erkannt habe, dieser weder Hand noch sonstige Zeichen gegeben habe um ihn anzuhalten. Da er einen Unfall vermutete, wollte er eventuell Hilfe geben und habe deshalb etwa 50 Meter zurückgeschoben, um sich bei dem Beamten zu erkundigen, was passiert sei. Dies steht in gänzlichem Widerspruch zu den zu Punkt 2) gemachten Angaben des Berufungswerbers in der Berufung. Der Berufungswerber konnte auch in der mündlichen Verhandlung den Widerspruch nicht klären, beruft sich nunmehr aber auf die Richtigkeit der Berufungsangaben.

Zu Punkt 3) gibt der Berufungswerber an:

"Ich habe mich sehr wohl vor Antritt meiner Fahrt von der ordnungsgemäßen Funktion aller Leuchten meines PKW überzeugt. Außerdem war die hintere Kennzeichentafel ausreichend beleuchtet, da durch den offensichtlichen plötzlichen Ausfall einer Lampe (von insgesamt 2 Leuchten) während meiner Fahrt noch genügend Licht zum Erkennen der Kennzeichenziffern gegeben war."

In der Verhandlung ergänzt er hiezu:

"Der BW hat bereits während der Amtshandlung auf das vor wenigen Stunden durchgeführte Service hingewiesen und er durfte darauf vertrauen, daß ihm das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Zudem hat er sich selbst vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des KFZ überzeugt."

Zu Punkt 4) gibt der Berufungswerber an:

Er wendet ein, auf dem Lichtbild im Führerschein einwandfrei

erkennbar zu sein, weil sich sein Äußeres seit Ausstellung des Dokuments nicht wesentlich geändert habe.

Er führt dazu aus:

"Ich habe keinen ungültigen Führerschein und habe auch nicht unterlassen, einen neuen zu beantragen, da ich auf dem Lichtbild einwandfrei erkennbar bin, und sich mein Äußeres seit Ausstellung des Dokuments nicht wesentlich geändert hat. Außerdem handelt es sich bei der gegenständlichen Lenkerberechtigung der BH-Baden auch keinesfalls um eine Fälschung, wie der Meldungsleger während der Amtshandlung wiederholt vermutete; und mich aufforderte, das Dokument unter Gewaltanwendung aus seiner Schutzhülle zu

 

entfernen, um es offen vorzuzeigen."

In der mündlichen Verhandlung ergänzt er dazu:

"Zur Erkennbarkeit des Lichtbildes im Führerschein führt der BwV aus, daß der BW ihm den Führerschein am 26.6.1992 gezeigt hat. Das Foto ist ca 20 Jahre alt, die Haare sind in der Länge allenfalls wenige Zentimeter verändert, ansonsten habe sich keine gravierende Änderung im Aussehen (wie zB Bart oder Brille) ergeben. Der Zustand des Führerscheines war nicht auffällig."

Aufgrund der bestrittenen Tatbestände wurde eine mündliche

Verhandlung durchgeführt.

In dieser gab der Zeuge T an:

"Ich kann mich aufgrund des langen Zeitraumes nicht mehr genau an die Amtshandlung erinnern, und hatte seit der letzten Stellungnahme mit dem Akt nichts mehr zu tun.

Die Anzeige, die Stellungnahme vom 29.10.1991 und die Skizze vom 13.11.1991 wurden von mir verfaßt.

Ob der Baustellen-LKW mit gelbem Rundumlicht versehen war weiß ich nicht mehr genau, ich glaube eher nicht, weil er ohnehin gesichert im Baustellenbereich abgestellt war. Die normale Beleuchtung war sicher eingeschaltet, weil der Motor in Betrieb war, um mit dem Ladekran an die jeweils benötigte Stelle hin und her zu fahren. Da die Baustelle nicht durch Ampeln geregelt wurde, war meine Aufgabe, den Verkehr im Baustellenbereich zu regeln, weil es sich um eine Verengung auf eine Fahrspur und eine Straße mit Gegenverkehr handelte. Wie lange die Baustelle war weiß ich nicht. Wie weit entfernt das Fahrzeug des BW war als ich die Armzeichen auf Verringerung der Fahrtgeschwindkeit gab, weiß ich nicht mehr. Wie weit nach meinem Standort der BW anhielt, weiß ich nicht mehr genau. Es waren einige Fahrzeuglängen.

Ich weiß nicht mehr genau, welche Lampe nicht funktionierte. Ich glaube es war ein Teil der Kennzeichenbeleuchtung.

Ich würde den BW bei einer Gegenüberstellung sicher wieder erkennen, jedoch kann ich sein Aussehen nicht beschreiben. Ich glaube, daß ein Unterschied des jetzigen Aussehen (abgesehen vom Alter des Fotos) darin lag, daß er jetzt bereits eine leichte Stirnglatze hatte.

Über Befragen des BwV: Der lauteste Baustellenlärm war der Motor des LKW. Ob das Motorengeräusch des angehaltenen PKW für mich hörbar war, während der Annäherungsphase, weiß ich mit Sicherheit, weil das Motorengeräusch des LKW nicht besonders laut war und ich von diesem einige Meter entfernt stand. Ich stand zwischen dem ankommenden PKW und dem LKW. Ich weiß nicht mehr wie weit der PKW entfernt war, als ich auf ihn aufmerksam wurde. Wo der PKW zu bremsen begann, weiß ich nicht mehr. Es gab sicher keine Bremsspuren auf der Fahrbahn. Es ist möglich, daß der BW während der Amtshandlung die Erwähnung eines wenige Stunden zuvor durchgeführten Services machte. Zum Zeitpunkt bis zur Anhaltung war glaube ich kein anderer Fahrzeugverkehr."

Zur Bewertung dieser Zeugenaussage war sie auf Grund ihrer lückenhaften Erinnerung mit der Anzeige, dem Bericht vom 29.10.1991 und der Skizze vom 13.11.1991 hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit zu vergleichen. Hiebei konnte festgestellt werden, daß die Angaben des Zeugen T in ihrer Summe schlüssig und widerspruchsfrei sind, und lediglich in der Frage, wodurch sich der Berufungswerber so verändert hat, daß er am Lichtbild im Führerschein nicht mehr erkennbar gewesen wäre, noch Lücken bestehen blieben.

 

Der Zeuge hat seine Angaben im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemacht. Da diese Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind, wurde ihm im Gegensatz zu den Angaben des Berufungswerbers, der ein Interesse daran hat, sein Verhalten so zu schildern, daß er straffrei bleibt und der auch nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, gefolgt. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig hätte belasten wollen.

Zu dieser Aussage ist im Hinblick auf Punkt 4) noch zu ergänzen:

Der Zeuge T führte in der Anzeige zwar nur aus, daß der Berufungswerber auf dem Lichtbild nicht mehr einwandfrei erkennbar wäre, konkretisiert aber bereits im Bericht vom 29.10.1991, daß die Nichterkennbarkeit auf Verändungen im Haarwuchs beruhe. In der mündlichen Verhandlung wies er zusätzlich auf den Altersunterschied zwischen Führerscheinfoto und jetzigem Aussehen hin.

Der Berufungswerber wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, welche ihm persönlich zugestellt wurde, unter anderem auch zwecks Klärung der von ihm bestrittenen Nichterkennbarkeit aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung seinen Führerschein und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen. Zur mündlichen Verhandlung erschien nicht er, sondern ein Vertreter, welcher weder den Führerschein noch ein sonstiges Beweismittel (wie zB ein aktuelles Foto) mit hatte. Der Berufungswerber-Vertreter bot in der Verhandlung an, eine Farbkopie des Führerscheines des Berufungswerbers und ein Lichtbild mit dem Aussehen des Berufungswerbers vom Herbst 1991 vorzulegen, was ihm unter Fristsetzung von 14 Tagen schließlich aufgetragen wurde. Der Berufungswerber-Vertreter legt fristgemäß eine Führerscheinkopie und ein Foto, stammend vom Herbst 1991, vor. Dieses Foto zeigt einen zum Foto im Führerschein über die naturgemäße Alterung von ca 22 Jahren (zwischen Ausstellung des Führerscheins am 4.2.1970 und dem vorgelegten Foto liegen knapp 22 Jahre) eine bezüglich Schnitt, Form und Wuchs völlig veränderte Haarpracht.

Als Sachverhalt steht somit fest:

Der Berufungswerber näherte sich mit 50 bis 60 km/h der Baustelle (der Berufungswerber führt eine Geschwindigkeit von 48 bis 52 km/h aus). Die Baustelle war durch Verkehrszeichen, durch ein deutlich sichtbares Baustellenfahrzeug und Arbeiter eindeutig erkennbar und wurde vom Berufungswerber auch als solche wahrgenommen. Der Meldungsleger gab dem Berufungswerber deshalb Armzeichen auf Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit, wozu er in Höhe Pronaygasse seinen rechten Arm auf und ab bewegte. Dieses Armzeichen hat der Berufungswerber bemerkt, jedoch seine Fahrgeschwindigkeit nicht verringert. Deshalb gab der Meldungsleger dem herannahenden Berufungswerber nunmehr durch senkrecht nachobenzeigen mit dem rechten Arm Zeichen, das Fahrzeug anzuhalten. Zusätzlich hielt er eine Taschenlampe mit Rotlicht in der linken Hand. Der Berufungswerber reagierte nunmehr und blieb ca 10 Meter nach dem Meldungsleger stehen. Bei der folgenden Fahrzeugkontrolle stellte der Meldungsleger fest, daß ein Teil der hinteren Kennzeichenbeleuchtung nicht leuchtete und der Berufungswerber aufgrund des in seinem Führerschein befindlichen Lichtbildes nicht mehr einwandfrei als Besitzer zu erkennen war. Letzteres ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zudem aufgrund des Vergleiches des vorgelegten Fotos mit dem im Führerschein befindlichen Lichtbild bestätigt worden.

 

In Unterordnung unter die gesetzlichen Tatbestände wurde erwogen:

Zu Punkt 1):

Eine Baustelle in deren Bereich sich eine an sich zweispurige Straße mit Gegenverkehr plötzlich auf einen Fahrstreifen trotz Beibehaltung der Gegenverkehrsmöglichkeit verengt, stellt auf jeden Fall eine unklare Verkehrslage dar.

Als Konsequenz der Wahrnehmung einer unklaren Verkehslage hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit sofort dieser Situation anzupassen, dh sie in der Regel herabzusetzen, uzw so weit, daß es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten oder allenfalls das Hindernis zu umfahren. OGH 19.9.ö1963, 11 Os 83/63, ZVR 1964/96.

Es ist dem Berufungswerber zwar insoweit beizupflichten, daß eine zuverlässige Geschwindigkeitsschätzung eines Straßenaufsichtsorganes nur während der Vorbeifahrt durchgeführt werden kann. Die Schätzung der konkret gefahrenen Geschwindigkeit erübrigte sich aber im gegenständlichen Fall, weil feststeht, daß der Berufungswerber trotz Haltezeichen des Meldungslegers erst ca 10 Meter hinter dessen Standort anhalten konnte.

Im Baustellenbereich war aber jederzeit damit zu rechnen, daß unvorbereitet ein Bauarbeiter die Fahrbahn betritt oder ein Baustellengegenstand als Hindernis auf die Fahrbahn fällt. Bei der gewählten Geschwindigkeit muß der Fahrer alle Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen er bei Beachtung aller gegebenen Umstände begründete Veranlassung hat (OGH 24.11.1966, 11 Os 161/66, ZVR 1967/208 ua).

Somit war alleine aus der Tatsache, daß der Berufungswerber erst nach dem Meldungsleger, welcher im konkreten Fall als Hindernis zu betrachten ist, zum Stillstand kam, den Tatbestand erfüllt, denn gleichermaßen wäre es ihm nicht möglich gewesen, vor einem plötzlich auf die Fahrbahn geratenden Bauarbeiter oder einem sonstigen baustellenbedingten Hindernis anzuhalten. Die Möglichkeit das Hindernis zu umfahren, mußte deshalb außer Betracht bleiben, da baustellenbedingt durch Gegenstände plötzlich der gesamte zur Verfügung stehende Straßenraum blockiert sein kann, wodurch die Umfahrungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Da dem Berufungswerber die baustellenbedingte Behinderung zu Bewußtsein gekommen ist, ist der Tatbestand erfüllt.

Zu Punkt 2) wurde erwogen:

Die Argumentation des Berufungswerbers bezieht sich zum Großteil auf das zweite Handzeichen, nämlich jenes zum Anhalten, nicht aber auf das erste Handzeichen, nämlich das zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit. Dieses wurde dem Berufungswerber gegeben, als er sich der Baustelle annäherte. Da der Berufungswerber aufgrund der Baustellensituation und der dadurch bedingten unklaren Verkehrslage zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet war, hätten ihm diese Zeichen auffallen müssen, zumal sich der Meldungsleger auf der Fahrbahn befand. Da der Berufungswerber aber die Fahrgeschwindigkeit unverändert beibehielt, ist auch dieser Tatbestand erfüllt.

Zu Punkt 3):

Der Berufungswerber konnte glaubhaft machen, daß er sich

unmittelbar vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand der Beleuchtung überzeugt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 4):

 

Der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, die Ausstellung eines neuen Führerscheines bei der Behörde zu beantragen, weil er auf dem Lichtbild nicht mehr erkennbar war. Dies hat er unbestrittenermaßen unterlassen, weshalb der Tatbestand erfüllt ist.

Zu den Punkten 1) und 2):

Die Abänderungen im Spruch dienten der genaueren Tatumschreibung

und Anpassung an dern Straftatbestand.

Zu den Strafhöhen in den Punkten 1), 2) und 4) wurde erwogen:

Eine Herabsetzung der Strafen kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Taten schädigten in erheblichem Maße die Interessen an der Verkehrssicherheit.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, groß.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, sowie die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die Ehefrau und 2 Kinder berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- in den Punkten 1) und 2) reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Fahrgeschwindigkeit; Verkehrsverhältnisse; Baustelle; Straßenverengung; unklare Vekehrslage; Geschwindigkeit, angepaßte; Hindernis; Anhalteort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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