Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 1 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung der Frau B. P., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Polit.Expositur in 8990 Bad Aussee, vom 19.8.1991, GZ.: 15.1 P 41-91, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Mit Straferkenntnis vom 19.8.1991 wurde die Berufungswerberin wegen der Verletzung des Meldegesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt S 3.600,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 6 Tagen verurteilt. Als strafbare Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, als Betriebsleiterin des Gasthauses "Wirtshaus a. d. B." in A., unterlassen zu haben, 1.) vom 19.5. bis 20.5.1991 eine Gruppe Schiedsrichter mit 38 Personen 2.) vom 30.5. bis 2.6.1991 25 Personen vom ÖTB 3.) vom 7.6. bis 8.6.1991 10 Personen von der Länderbank und 4.) vom 1.6. bis 2.6.1991 5 Personen (Mag. O. R. samt Gattin und 3 Kinder), welche in diesem Beherbergungsbetrieb Unterkunft genommen haben, innerhalb von 24 Stunden nach deren Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch anzumelden. 5.) Sie habe die Eintragungen im Gästebuch unvollständig ausgeführt.
In ihrer Berufung vom 26.8.1991, welche am 4.9.1991 bei der Polit.Expositur Bad Aussee der Bezirkshauptmannschaft Liezen eingelangt ist, begehrt die Berufungswerberin die Erlassung der Strafe, da die Eintragungen in das Gästebuch zwar zeitgerecht und ordnungsgemäß erfolgt seien, jedoch wegen der winterlichen Straßenbedingungen - immerhin betrage die Entfernung von der Blaa-Alm zur Abgabestelle ca 10 km - nicht rechtzeitig abgegeben worden seien.
Die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern.
1.) Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Mit Bundesgesetz vom 7.1.1992, BGBl Nr 9/1992 wurde das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG) verlautbart.
Gemäß § 23 Abs 2 leg cit tritt dieses Bundesgesetz mit 1.3.1992 in Kraft, gleichzeitig trifft das Meldegesetz 1972, BGBl Nr 30/1973 außer Kraft.
Da das zum Zeitpunkt des im erstinstanzlichen Bescheid genannten Tatzeitraumes Mai und Juni 1991 geltende Recht anzuwenden ist - es trat zwischen Tat und Fällung des Erkenntnisses der ersten Instanz keine Gesetzesänderung ein -, ist dieser Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Sachverhaltsermittlungen das Meldegesetz 1972, BGBl Nr 30/1973 in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl Nr 427/1985 zugrunde zu legen.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit ist der Gast eines Beherbergungsbetriebes bei Unterkunftnahme unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen anzumelden. Gemäß Abs 3 sind Mitglieder von mindestens 8 Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, von der Meldepflicht gemäß Abs 1 ausgenommen, wenn sie nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen.
Gemäß § 6 Abs 4 leg cit ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die ordnungsgemäße Vornahme der Eintragung im Gästebuch verantwortlich.
Paragraph 8 des Meldegesetzes 1972 lautete: Gästebuch § 8 (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht ein gebundenes, von der Meldebehörde signiertes Gästebuch aufzulegen. Die Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für einzelne Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das Gästebuch in Teilen oder ungebunden geführt wird, sofern dies mit Rücksicht auf die Größe oder Eigenart des Beherbergungsbetriebes tunlich erscheint und gewährleistet ist, daß auch auf diese Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck erreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, so hat die Meldebehörde die Bewilligung zu widerrufen. (2) Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter des Gästebuches haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B zu entsprechen, jedoch kann nach Maßgabe lokalen Bedarfes der Text zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden. (3) Die Eintragungen im Gästebuch sind fortlaufend, und zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig zur Anmeldung gelangen, die gemeinsame Eintragung von Ehegattin bzw Elternteil und deren Kindern im selben Platz des Gästebuches, sofern sämtliche Familienmitglieder den selben Familiennamen und die selbe Staatsangehörigkeit besitzen. (4) In den Fällen des § 4 Abs 3 ist bei der Anmeldung von Reiseleitern im Gästebuch auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.
(5) Die Richtigkeit der Eintragungen im Gästebuch ist von demjenigen, der sie vornimmt durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(6) Die Gästebücher sind 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Den Organen der Meldebehörde und den Sicherheitsorganen ist auf Verlangen jederzeit darin Einsicht zu gewähren.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Dies trifft zu für die unter Punkt 1.) bis 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretungen. Aus den vom Gemeindeamt Bad Aussee dem Unabhängigen Verwaltungssenat übersandten Gästebuchblättern geht nicht hervor, ob die Eintragungen der angeführten Reisegruppen rechtzeitig oder verspätet erfolgte. Die auch von der Berufungswerberin zugegebene verspätete Abgabe der Meldeblätter an die Meldebehörde steht aber nach dem Meldegesetz nicht unter Strafdrohung und kann in Ermangelung eines Eingangsvermerkes der Meldebehörde nicht als Beweis für die Verspätung der Gästebucheintragung herangezogen werden. Die unter Punkt 1.) bis 3.) des Spruches des genannten Straferkenntnisses angeführten Tatvorwürfe konnten somit nicht erwiesen werden. Die nach nach § 4 Abs 3 Meldegesetz für Reisegruppen vorgesehene Ausnahmebebestimmung gilt nicht für den Reiseleiter. Daß eine Unterlassungshandlung der Berufungswerberin als Inhaber des Beherbergungsbetriebes bzw als dessen Bevollmächtigte diesbezüglich vorliegt, wurde aber von der Strafbehörde nicht gerügt und kann aufgrund der nicht gesetzten Verfolgungshandlung nicht mehr geahndet werden.
2.) Der unter Punkt 4.) enthaltene Tatvorwurf, Herrn Magister O. R. samt Gattin und 3 Kinder nach deren Unterkunftnahme im genannten Beherbergungsbetrieb nicht angemeldet zu haben, konnte ebenfalls nicht erwiesen werden. Wie aus einer fernmündlichen Auskunft des Gemeindeamtes Bad Aussee hervorgeht, habe Herr Mag R. lediglich nach der von ihm behaupteten Unterkunftnahme im Gemeindeamt Bad Aussee - Kurverwaltung - angerufen, und sich darüber verwundert gezeigt, daß er keine Anmeldung im Gästebuch vorzunehmen gehabt hätte. Dabei sei er aber weder der Kurdirektorin persönlich bekannt, noch habe die Meldebehörde in Bad Aussee außer dem Namen andere Daten des Anrufers wie etwa Geburtsdatum, Adresse usw in Erfahrung gebracht. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark war es daher nicht möglich, die für eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung notwendigen Daten über das Gemeindeamt Bad Aussee in Erfahrung zu bringen. Im übrigen entspricht es der ständigen Erfahrung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, daß die Adresse von in Wien wohnhaften Personen nur dann über das Meldeamt in Erfahrung gebracht werden kann, wenn zumindest das Geburtsdatum der gesuchten Person bekannt ist.
Da somit davon auszugehen ist, daß auch dieser Tatvorwurf nicht hinreichend bewiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.) Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl). Gemäß § 44a Z 1 VStG ist die als erwiesen angenommene Tat in so konkretisierter Umschreibung dem Beschuldigten vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters muß der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Die Tat muß hinsichtlich des Täters in den Tatumständen so genau umschrieben sein, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z B nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Im konkreten Fall ist festzustellen, daß der Tatvorwurf "Sie haben die Eintragungen im Gästebuch unvollständig ausgeführt" keines dieser Kriterien erfüllt. Auch in der Strafverfügung vom 17.7.1991, die als erste Verfolgungshandlung zu werten wäre, wie auch im angefochtenen Straferkenntnis vom 19.8.1991 geht durch die genannte Formulierung nicht hervor, welche konkreten Eintragungen im Gästebuch unvollständig geblieben sind. Die vorgenommene Formulierung "die Eintragungen" läßt u.a. die Interpretation zu, daß damit die unter Punkt 1.) bis 4.) genannten Eintragungen gemeint sein können, dann hätte die belangte Behörde aber den Wortlaut "diese Eintragungen" gewählt, läßt aber auch die Interpretation zu, daß alle im abgegebenen Gästebuch vorgenommenen Eintragungen nicht der Vorschrift entsprechen und unvollständig seien. Da somit eine Konkretisierung der Tat gemäß § 44a Z 1 VStG nicht vorliegt und unter der Annahme, daß die Erstbehörde die unter Punkt 1.) bis 4.) genannten Eintragungen meint, eine rechtswirksame Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, erweist sich das Straferkenntnis im Punkt 5.) als rechtswidrig.
Es war im Sinne der gesetzlich angeführten Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.