TE UVS Steiermark 1992/07/29 30.6-51/92

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung der Frau G. Sch., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Sch., gegen das Straferkenntnis des Magistrates Graz, Baurechtsamt - vom 24.10.1991, GZ.: A17-St-3.668/1991-2, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wie folgt entschieden:

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als Geschäftsführerin des H. Blumenmarktgeschäftes in der Eggenberger Allee 2 in Graz zu verantworten, daß dieses, wie von der Bundespolizeidirektion Graz am 12.5.1991 festgestellt wurde, den Gehsteig vor dem Blumengeschäft in der Eggenberger Allee ohne behördliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (es standen dort Blumen zum Verkauf) benützte.

Hiedurch wurde eine Übertretung des § 99 in Verbindung mit § 82 Abs 1 der StVO begangen und eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

In ihrer rechtzeitigen Berufung vom 27.11.1991 führte die Berufungswerberin im wesentlichen aus, daß sie weder handelsrechtliche noch gewerberechtliche Geschäftsführerin der H. Blumenmarktgesellschaft m b H sei. Weiters wies sie auf eine Bewilligung der Stadt Graz (Magistrat, Abteilung 10/1-Straßen und Brückenbauamt) zur Sondernutzung öffentlichen Gutes betreffend den Gehsteig vor dem Blumengeschäft in der Eggenberger Allee Nr 2 mit der GZ.: A10/1-I-345/6-1983 hin.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

 

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen. Der Spruch des Bescheides des Magistrates Graz vom 15.5.1984, GZ.:

A10/1-I-345/6-1983 lautet wie folgt:

 

Die Firma H. Blumenland, N. hat um die Bewilligung zur Inanspruchnahme öffentlichen Gutes vor ihrem Verkaufsgeschäft Eggenberger Allee Nr angesucht. Es besteht die Absicht, am Gehsteig vor dem Geschäft Blumen zur Schau zu stellen.

 

Zur Überprüfung dieses Vorhabens wurde am 29.2.1984 eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt.

 

S p r u c h

 

Auf Grund des Ergebnisses dieser Augenscheinsverhandlung wird gemäß § 82 der StVO 1960 in der derzeit gültigen Fassung, der Firma H. Blumenland die Bewilligung zur Schaustellung von Blumen in der Eggenberger Allee vor dem Verkaufsgeschäft bei Einhaltung nachstehender

 

A u f l a g e n

 

erteilt:

 

1. Die Bewilligung gilt nur als Provisorium gegen jederzeitigen Widerruf. Im Falle eines Widerrufes, der von den Straßenaufsichtsorganen auch mündlich ausgesprochen werden kann, muß die Schaustellung sofort vom öffentlichen Gut entfernt werden. 2. Die Schaustellung darf nur während der Geschäftszeit vorgenommen werden. Außerhalb dieser Zeiten ist das öffentliche Gut freizuhalten. 3. Die Schaustellung ist in der Weise durchzuführen, daß ein Umstürzen oder Abrollen des Schauständers nicht möglich ist.

4. Ein Warenverkauf darf auf der Straße nicht vorgenommen werden. 5. Die Schaustellung darf nur unmittelbar neben dem Geschäft von der Stufe in Richtung Osten im Ausmaße von ca 7,0 m Länge und höchstens 1,0 m Breite vorgenommen werden".

 

In dem angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß der Gehsteig vor dem Blumengeschäft in der Eggenberger Allee ohne behördliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (es standen dort Blumen zum Verkauf) benützt wurde. Aus dieser Vorhaltung, wonach am Gehsteig Blumen zum Verkauf aufgestellt waren, geht jedoch nicht hervor, daß entgegen der straßenpolizeilichen Genehmigung und entsprechend der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Eggenberg, vom 27.5.1991, Anzeigennummer 4680, auch tatsächlich der Verkauf am Gehsteig stattgefunden hat.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
StVO §82 Abs1 StVO §99 Abs4 liti
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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