TE Vfgh Beschluss 1998/11/6 B1803/98

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung; keine Verlängerbarkeit der Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses; Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 1998, mit dem der Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, mit welchem ihm die Lenkerberechtigung für die Zeit von 18 Monaten entzogen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß die Entziehungsdauer am 10. Juli 1998 begonnen habe und am 10. Jänner 2000 ende, wobei die Haftzeit in die Entziehungszeit nicht einzuberechnen sei.

Mit Schreiben vom 29. September 1998 - zugestellt am 1. Oktober 1998 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm. §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Diese Frist endete am 29. Oktober 1998.

Mit dem am 29. Oktober 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz gab der Einschreiter bekannt, daß er dem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachkommen könne, weil er sich derzeit in Haft befinde und "die Zustellung der Post etwas schwierig" sei, und stellte den Antrag, die Frist für die Vorlage des Vermögensbekenntnisses bis zum 16. November 1998 zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 2. November 1998 legte er das Vermögensbekenntnis vor und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

2. Die Anträge sind zurückzuweisen:

2.1. Gemäß §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar. Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher zurückzuweisen.

2.2. Da das Vermögensbekenntnis erst nach Ablauf der vier-wöchigen Verbesserungsfrist dem Verfassungsgerichtshof übermittelt wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14487/1996 mit Judikaturhinweis).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1803.1998

Dokumentnummer

JFT_10018894_98B01803_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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