TE UVS Wien 1992/10/13 03/20/1245/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Zacharia G, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 8.4.1992, Zl Pst 632-Ls/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §4 Abs5 StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt lautet:

"Sie (Zacharia G) haben am 27.1.1992 um 14.25 Uhr in Wien 3., Vordere Zollamtsstraße 15 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-78 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und haben es unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen."

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie im gegenständlichen Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wurde über ihn wegen Übertretung des §4 Abs5 StVO eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein erstinstanzlicher Kostenbeitrag von S 50,-- vorgeschrieben.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte dagegen Berufung, in welcher er zum Einen ausführte, das Verhalten des Berufungswerbers sei nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall gestanden, wobei er hierbei zur Unterstützung seines Vorbringens ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.1978 anführt, und zum Anderen behauptete, er habe, wiewohl ihn keine Verständigungspflicht traf, einem der Unfallenker Namen und Telefonnummer zur allfälligen Klärung des Unfallherganges übergeben. Der Beschuldigte beantragte somit, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben. Laut Auskunft der Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten Kosina M, der E N, wurde der am Fahrzeug der Eleonore D verursachte Schaden bereits ersetzt und die Versicherungsangelegenheit somit erledigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat daraufhin für den 17.9.1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher der Beschuldigte ausführte wie folgt:

"Ich war zum damaligen Zeitpunkt Chauffeur von Dr M. Ich lenkte mein Fahrzeug von der Waschstraße kommend in der Vorderen Zollamtsstraße und hielt es bei der Kreuzung mit der Landstraße infolge Rotlicht an. Ich war das erste Fahrzeug, der auf dem ersten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugreihe. Bei Grünlicht setzte ich mein Fahrzeug in Bewegung und bemerkte dabei ein störendes Geräusch, welches mich einen Defekt des Fahrzeuges vermuten ließ. Ich habe daraufhin die Warnblinkanlage eingeschaltet und bin etwa in Höhe des Z-Gebäudes im ersten Fahrstreifen bei einer Baustelle stehen geblieben. Das hinter mir befindliche Fahrzeug konnte den Fahrstreifen wechseln und weiterfahren, die Zeugin M, die ihr Fahrzeug nicht bis unmittelbar hinter mein Fahrzeug lenkte, versuchte etwa zwei Fahrzeuglängen hinter meinem Fahrzeug auf den zweiten Fahrstreifen zu fahren, offenbar ohne aufzupassen, und kam es dabei zu dem gegenständlichen Verkehrsunfall. Ich bin daraufhin zu dem Unfallbeteiligten D gegangen und habe ihn meinen Namen und die Telefonnummer, wie im Akt beschrieben, bekannt gegeben. Weiters habe ich ihn gefragt, ob er noch etwas brauche, doch verneinte er dies, gab nur an, mit der Zweitbeteiligten den Unfallbericht auszufüllen. Am Unfallort geschrien hat nur die Zweitbeteiligte M. Ich habe hernach im Wachzimmer Deutschmeisterplatz versucht diesen Unfall zu melden, doch habe ich die Auskunft erhalten, daß ich nicht Unfallbeteiligter gewesen sei, und weiters, daß dann, wenn mein Führerschein und Zulassungsschein von den anderen Unfallbeteiligten nicht gefordert worden ist, ich keine weitere Verpflichtung hatte.

Die Vertreterin des Beschuldigten führt noch ergänzend aus, daß über die Berufungsausführungen hinaus jedenfalls festzustellen ist, daß die Verpflichtung des §4/5 StVO durch das Verhalten des Beschuldigten erfüllt worden sei, gab er doch seinen Namen und die Büronummer der Kanzlei des Dr G an und wären die Daten des Zulassungsbesitzer, da die Kanzlei ständig besetzt ist, durch eine telefonische Nachfrage jederzeit feststellbar gewesen. Der Beschuldigte selbst hat nur aufgrund der Rücksichtnahme auf Dr G versucht, kein großes Aufsehen durch die Bekanntgabe der Daten am Unfallort selbst hervorzurufen, doch wäre eben durch die Möglichkeit der Nachfrage für die Unfallbeteiligten D und M kein Problem der Feststellung der Person des Zulassungsbesitzers vorgelegen. Außerdem wurde seitens dieser Unfallbeteiligten vom Beschuldigten die Datenbekanntgabe auch nicht gefordert."

Frau Kosina M gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Mir ist der Vorfall noch erinnerlich. Der Beschuldigte stand mit seinem Fahrzeug in der ersten Spur bei einer Baustelle, deren Entfernung von der vorangegangenen Kreuzung ich nicht so genau angeben kann. Das Auto, das vor mir fuhr, konnte gerade noch den Fahrstreifen wechseln, ich konnte mit meinem Fahrzeug nur mehr auf den zweiten Fahrstreifen lenken, um einen Auffahrunfall zu vermeiden und kam es dabei zu dem Verkehrsunfall. Mein Fahrzeug befand sich beim Auslenkmanöver ziemlich knapp bereits hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten, wobei ich jedenfalls nicht mehr angeben kann, wie weit dies etwa war. Daran, daß am Fahrzeug des Beschuldigten die Warnblinkanlage eingeschaltet war, kann ich mich nicht erinnern. Ich kann es aber auch nicht ausschließen. Nach dem Verkehrsunfall wollte der Beschuldigte wegfahren, jedoch hat der Zeuge D und noch ein Mann mit ihm dann gesprochen und gab er daraufhin seinen Namen und die im Akt befindliche Telefonnummer bekannt. Unmittelbar nach dem Unfall habe ich den Beschuldigten gefragt, warum er in einer Fahrspur stehengeblieben sei, doch gab er an, er könne dort stehenbleiben wo er wolle. Dieses Gespräch fand bei meinem Fahrzeug statt und wollte der Beschuldigte danach weggehen, gab aber dann über Intervention des Drittbeteiligten und eines weiteren Mannes die im Akt befindlichen Daten bekannt. Bei der Kreuzung mit der Landstraße, die ich vor gegenständlichen Ereignis übersetzte, mußte ich mein Fahrzeug infolge Rotlicht anhalten.

Über Befragen des Berufungswerbers gebe ich an, daß der Unfall nach dem Zebrastreifen, noch vor der Baustelle stattgefunden hat."

Herr Theodor D gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Mir ist der gegenständliche Vorfall noch erinnerlich. Ich fuhr damals in der Vorderen Zollamtsstraße und übersetzte die Kreuzung mit der Landstraßer Hauptstraße. Ein Auto wechselte infolge eines auf dem ersten Fahrstreifen abgestellten Mercedes vor mir auf meinen Fahrstreifen, die Zeugin M wollte ebenfalls auf meinen Fahrstreifen wechseln und kam es dabei zu dem Verkehrsunfall. Das Auto der Zeugin M war im Zeitpunkt des Unfalles geschätzt 1 bis 1 1/2 Fahrzeuglängen hinter dem Mercedes, allzu genau kann ich das aber heute nicht mehr angeben. Ob ich von einer Grünphase oder von Rotlicht gekommen bin, weiß ich heute nicht mehr. Nach dem Verkehrsunfall kam der Fahrer eines weißen Escort und gab mir seinen Namen bekannt. Diesen habe ich auch auf der Wachstube gemeldet. Der Mercedesfahrer wollte wegfahren, und bin ich ihm nachgelaufen und habe an sein Fenster geklopft, worauf er kurz ausgestiegen ist. Es war dann ein Zettel mit seinem Namen und einer Telefonnummer vorhanden, ich bin mir aber nicht mehr sicher, wer diesen bekommen hat. Ich habe mir jedenfalls mit meiner eigenen Handschrift in meinem Auto das Kennzeichen des Mercedes auf einen Zettel aufgeschrieben und dieses Kennzeichen auch der Polizei bekannt gegeben. Die Unfallmeldung haben wir dann im 1. Bezirk auf einer Wachstube am Ring nach dem Julius-Raab-Platz gemacht.

Über Befragen des Berufungswerbers gebe ich an, warum ich mir die Kennzeichennummer des von ihm gelenkten Fahrzeuges aufgeschrieben habe, gebe ich an, daß ich dies gemacht habe, da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug wegfuhr. Über das weitere Befragen des Beschuldigten hinsichtlich des Ablaufes nach dem Verkehrsunfall gebe ich an, daß unmittelbar nach der Kontaktierung der Fahrzeuge von hinten der vorgenannte Escort-Lenker kam und mir sagte, daß dann, wenn ich etwas brauche, ich mich an ihn wenden möge. Daraufhin habe ich nach vorne geblickt und habe dort den Mercedes stehen gesehen. Ich habe dann weiters bemerkt, daß der Mercedes angefahren ist, bin ihm nachgelaufen und habe beim Fahrzeug angeklopft. Das Fahrzeug blieb daraufhin stehen, worauf ich die Nummer ablas, und zu meinem Fahrzeug zurückging, um sie mir zu notieren, da ich mir nicht sicher sein konnte, daß der Beschuldigte nicht doch davonfahren würde. Das weitere Gespräch zwischen den Unfallbeteiligten und dem Lenker des Escort fand dann im Bereich der Unfallstelle statt. Wie bereits oben ausgeführt, kann ich heute nicht mehr sagen, wem der Zettel mit den aktenkundigen Daten durch den Beschuldigten gegeben wurde. Von dem unbeteiligten Unfallzeugen habe ich einen Zettel mit Namen, Anschrift und Telefonnummer bekommen, kann aber nicht mehr angeben, ob es sich dabei um eine Visitenkarte handelte. Mir wurde an der Unfallstelle selbst von keinem der Unfallbeteiligten ein Ausweis gezeigt. Über nochmaliges Befragen des Beschuldigten, wann ich von dem unbeteiligten Unfallzeugen die Visitenkarte bzw den Zettel mit dessen Daten bekommen habe - nach Erinnerung des Beschuldigten habe ich bei meiner heutigen Einvernahme gesagt, daß dies unmittelbar nach dem Unfall und noch bevor dem Beschuldigten nachgelaufen bin gewesen sei - gebe ich an, daß nach meinen Erinnerungen ich diese Daten im Zuge des Gespräches an der Unfallsstelle, somit nach dem ich dem Beschuldigten nachgelaufen bin, bekommen habe.

Auf die Frage des Beschuldigten, warum ich seinem Fahrzeug nachgelaufen bin um das Kennzeichen zu notieren, gebe ich an, daß ich das tat, weil ich eindeutig überzeugt war, daß es zum Unfall nicht gekommen wäre, wäre er dort nicht gestanden.

Weiters gebe ich im Hinblick auf die Vorhaltungen des Beschuldigten noch an, daß wir uns nach dem Unfall über den Beschuldigten bzw sein Verhalten unterhalten haben, und daß wir der Meinung waren, daß es sich um einen überheblichen steinreichen Ausländer handle."

Am Ende der Verhandlung wurde seitens des Beschuldigten folgendes vorgebracht:

"Im wesentlichen wird auf das bisher Gesagte verwiesen, die am Ende der Verhandlung hervorbrechenden Emotionen lassen eine Vermutung zu, wie emotional es am Unfallort selbst zugegangen ist. Der Beschuldigte jedenfalls hat sich als am Verkehrsunfall unschuldig erachtet, und spricht auch für diesen seinen Standpunkt, daß die Versicherung der Zeugin M den Schaden beglichen hat.

Angesichts des Beweisverfahrens und im Hinblick auf seine Bewertung ersuche ich daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren mangels eines strafrechtlichen Tatbestandes einzustellen."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sah nun keinerlei Veranlassung, der Vorfallsschilderung, wie sie durch die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen erfolgte, in den verfahrenswesentlichen Punkten keinen Glauben zu schenken. So vermochten die Zeugen hinsichtlich der entsprechenden Fragen einen durchaus überzeugenden und wahrheitsliebenden Eindruck zu vermitteln, und differieren auch ihre Angaben nicht erheblich von den Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten. Auch war zu berücksichtigen, daß die Zeugen bei ihrer Einvernahme unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des §289 StGB standen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien legt seiner Entscheidung somit folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:

Der Beschuldigte lenkte am 27.1.1992 um etwa 14.25 Uhr den Pkw mit dem amtlichgen Kennzeichen W-78 in Wien 3., Vordere Zollamtsstraße und brachte sein Fahrzeug infolge eines vermuteten Defektes etwa auf Höhe ONr 15 vor einer Baustelle im ersten Fahrstreifen zum Stillstand. Ein dahinter fahrender Fahrzeuglenker konnte noch auf den zweiten Fahrstreifen ausweichen, die Lenkerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen W-14, Frau Kosina M, kollidierte bei dem Versuch, dem vom Berufungswerber angehaltenen Pkw durch Wechsel auf den zweiten Fahrstreifen auszuweichen, mit dem von Theodor D gelenkten und auf dem zweiten Fahrstreifen fahrenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen GM-43, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Berufungswerber vermochte diesen Vorfall wahrzunehmen und wurde auch von dem unfallbeteiligten D auf seine ursächliche Beteiligung an dem Verkehrsunfall angesprochen. Der Berufungswerber gab daraufhin seinen Namen und die Telefonnummer der Kanzlei seines Arbeitgebers, der Rechtsanwaltskanzlei Dr G, bekannt. Ein Nachweis von Name und Anschrift durch Vorweisen eines Lichtbildausweises erfolgte nicht. Eine Polizeimeldung im Sinne des §4 Abs5 StVO erfolgte nicht.

Die Rechtfertigung des Beschuldigten lief im wesentlichen auf zwei Rechtsfragen zu diesem Sachverhalt hinaus:

Zum Einen vermeint der Berufungswerber, er sei nicht Unfallbeteiligter im Sinne des §4 Abs1 StVO gewesen, zum Anderen vermeint er, daß ihm die Rechtswohltat des §4 Abs5 2. Satz zugutekomme.

Zum ersten Einwand ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung, wer als mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehend anzusehen ist, in seiner Rechtsprechung sowohl auf die Adäquanz- wie auch auf die Äquivalenztheorie zurückgegriffen hat. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach auf die letztgenannte Theorie zurückgegriffen und kann dies somit als ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden. Hierbei wird seitens des Gerichtshofes folgende Formel herangezogen:

Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang steht, sind alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen eines Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist. Die Äquivalenztheorie bedient sich der Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den konkret eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Jede Handlung, die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, ist für den Erfolg kausal. Nur dann, wenn ein späteres Ereignis das Weiterwirken des früheren völlig aufhebt und seinerseits - gänzlich unabhängigen vom früheren - den Erfolg herbeiführt, kann von einer Aufhebung des Bindungszusammenhanges gesprochen werden. Unerheblich ist dabei, ob das Verhalten einer Person allein oder gemeinsam mit dem Verhalten anderer Personen den Unfall verursacht hat.

Angesichts dieser Erwägungen stellt sich das Verhalten des Berufungswerbers, das zum Stillstandbringen eines Fahrzeuges, in dessen Folge andere Fahrzeuglenker genötigt sind, den Fahrstreifen zu wechseln, als zu einem im Zuge dieser Fahrstreifenwechsel stattfindenden Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehend dar, steht es doch sowohl in einem örtlichen wie auch zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang zum Verkehrsunfall.

Zur Frage, ob dem Beschuldigten die Rechtswohltat des §4 Abs5 StVO zugutekommt, ist unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, daß der entsprechende Nachweis von Namen und Anschrift einander unbekannter Personen nur anhand von Lichtbildausweisen erfolgen kann. Die Übergabe einer Visitenkarte, das bloße Nennen der gesetzlichen Daten oder auch das Vorweisen von Urkunden ohne Lichtbild reicht für einen derartigen Nachweis nicht aus. Ansgsichts dieser Erwägungen kann in der vom Berufungswerber vorgenommenen Bekanntgabe der aktenkundigen Daten kein Nachweis von Namen und Anschrift im Sinne des §4 Abs5 2. Satz gesehen werden.

Wenn sich der Beschuldigte mit der Auskunft, er sei auf Grund der von ihm vor der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsdarstellung nicht Unfallbeteiligter und somit nicht meldepflichtig im Sinne des §4 Abs5 StVO begnügt, und keinen weiteren Versuch macht, seiner Meldepflicht nachzukommen, so hat er damit seinen rechtlichen Pflichten nicht entsprochen. Die Versuche, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden, sind so lange fortzusetzen, bis die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle die Meldung empfangen hat. Nur beim Nachweis der Unzumutbarkeit der Fortsetzung solche Meldungsversuche ist dem Täter zuzubilligen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Ein derartiger Nachweis ist aber mit der Behauptung einer unrichtigen Auskunft durch die Behörde einem geprüften Kraftfahrzeuglenker, der die einschlägigen Verwaltungsvorschriften kennen muß, gegenüber, nicht erbracht. Im übrigen spricht auch die Rechtfertigung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung (er sei nicht Unfallbeteiligter gewesen, er habe ohnedies die Möglichkeit eingeräumt, daß die Unfallbeteiligten durch Nachfrage die Person des Zulassungsbesitzers des von ihm gelenkten Fahrzeuges feststellen konnten und sei dadurch seinen Pflichten im Sinne obiger Gesetzesbestimmung nachgekommen), nicht dafür, daß der Beschuldigte ernsthaft versucht hat, seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachzukommen.

Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung, die der korrekten Tatanlastung diente, zu bestätigen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering anzusehen.

Auch das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Mildernd war zu werten, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt ist.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde seitens der erkennenden Behörde unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungswerbers von unterdurchschnittlichem Einkommen, kein Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind ausgegangen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz stellt sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch dar, zumal die Strafe ohnedies am unteren Rand der möglichen Strafzumessung liegt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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