TE UVS Stmk 1992/11/04 30.6-14/92

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn I. R., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 30.6.1992, GZ.: 15.1- Re 271-92/1, wegen einer Übertretung der StVO 1960, wie folgt entschieden.

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.6.1992, 11.00 Uhr, auf der Semmeringschnellstraße S 6 bei Straßenkilometer 28,400 in Fahrtrichtung Bruck a.d.Mur, im Gemeindegebiet Mürzzuschlag, kurz nach dem Ganzsteintunnel die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um

56 km/h unter besonders gefährlichen Umständen überschritten. Hiedurch wurde eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO in Verbindung mit § 52a Z 10a StVO in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit c StVO begangen und eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben vom 9.7.1992 brachte der Berufungswerber innerhalb offener Rechtsmittelfrist die Berufung ein. Anläßlich seiner persönlichen Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 9.11.1992 brachte der Berufungswerber u. a. vor, daß das ihm ausgehändigte Straferkenntnis keine Unterschrift des Leiters der Amtshandlung enthalte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 18 Abs 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Wie der Unabhängige Verwaltungssenat  für die Steiermark aufgrund der Vorlage  des dem Berufungswerber ausgehändigten Originalstraferkenntnisses feststellen konnte, ist auf dem gegenständlichen Straferkenntnis keine Unterschrift des Leiters der Amtshandlung vorhanden, bzw. fehlt die alternativ vorgesehene Möglichkeit einer Beglaubigung durch die Kanzlei. Da eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes fehlt, liegt - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen hat (vgl. VwGH vom 10.12.1986, 86/01/0072, VwGH vom 27.3.1987, 85/12/0236) - , kein Bescheid vor. Da somit das angefochtene Straferkenntnis gar nicht rechtlich existent wurde, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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