TE UVS Wien 1992/11/26 03/12/2617/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe als Lenker eines KFZ Fußgängern und Radfahrern, die sich auf einem Schutzweg befanden, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §9 Abs2 StVO begangen.

Bereits aus der Aktenlage stand fest, daß sich der Vorfall auf einer mittels Verkehrslichtsignalanlage geregelten Kreuzung ereignete, wobei der BW beim Einbiegen nach links Fußgänger, welche den Schutzweg bei Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage überquerten, behinderte.

Der UVS behob das Straferkenntnis wegen der unrichtig angelasteten Tat und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z1 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Berufung des Herrn Heinrich W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 3.9.1992, AZ Pst 851-Hg/92, wegen einer Übertretung des §9 Abs2 StVO wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, am 24.3.1992, um 17.20 Uhr, in Wien, S-Allee, Kreuzung E-straße, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-22 Fußgängern und Radfahrern, die sich auf einem Schutzweg befanden, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht zu haben.

Hiedurch habe der Berufungswerber die Bestimmung des §9 Abs2 StVO verletzt, weswegen gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe von S 1.000,--, bei Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

Aufgrund der Anzeige ergibt sich, daß sich am Tatort eine, durch eine Verkehrslichtsignalanlage, geregelte Kreuzung befindet. Der Berufungswerber hat laut Anzeige als Lenker eines Fahrzeuges von der S-Allee, aus Richtung H-straße kommend, beim Einbiegen nach links, in die E-straße, die bei Grünlicht den Schutzweg benützenden Fußgänger behindert und gefährdet.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so zB VwGH-Erk vom 8.11.1985, Zahl 85/18/0299, VwGH-Erk vom 16.12.1987, Zahl 87/02/0095) wäre dieses vorschriftswidrige Verhalten des Berufungswerbers, gemäß §36 Abs4 StVO, der Bestimmung des §38 Abs4 2 Satz leg cit zu unterstellen gewesen. Deshalb war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen und ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§51e Abs1 VStG) spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schutzweg, Fußgänger, Behinderung, Verkehrslichtsignalanlage, abbiegendes Kraftfahrzeug, Tatanlastung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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