TE UVS Niederösterreich 1993/01/04 Senat-ZT-92-023

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Veröffentlicht am 04.01.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 198,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 28.5.1991, 10,02 Uhr

Ort:  A   im Gemeindegebiet von xx, Bezirk yy,

      nächst Str Km 0,1, Fahrtrichtung yy

 

Fahrzeug: Kombi, Kennz zz

Tatbeschreibung:

Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens

"Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit

überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

113 km/h gemessene Geschwindigkeit."

 

Aufgrund dessen wurden über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 990,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin vor, daß auf Autobahnen der Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf beiden Seiten anzukündigen sei. Auf diesen Umstand sei aber in der Tatbeschreibung des angefochtenen Bescheides nicht hingewiesen, da sich aus dieser ergäbe, daß nur ein Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" angebracht sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §48 Abs2 StVO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen.

 

Zunächst ist festzustellen, daß durch das Ermittlungsverfahren erwiesen und vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten wird, daß das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" auf beiden Seiten angebracht war. Der Beschuldigte erachtet es allerdings für erforderlich, daß auf diesen Umstand auch in der Formulierung der Tatbeschreibung hingewiesen wird.

 

Nach §44a VStG hat der Spruch eines Bescheides unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Dabei ist es ausreichend, daß der Umstand des Vorhandenseins einer Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund eines angebrachten Vorschriftszeichens unzweifelhaft im Spruch zum Ausdruck kommt. Keinesfalls ist es erforderlich, daß der Spruch auch die näheren Umstände der Anbringung des Vorschriftszeichens, wie zum Beispiel die Anzahl der Verkehrszeichen, ihren Standort etc, enthält. Der Bescheid entspricht daher inhaltlich dem Konkretisierungsgebot des §44a VStG.

 

Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungswerbers, im bekämpften Straferkenntnis werde eine nicht strafbare Tat bestraft. Auch wenn ein Vorschriftszeichen auf der Autobahn entgegen der Anbringungsanordnung des §48 Abs2 StVO nicht beidseitig angebracht wird - was im konkreten Fall aber nicht der Fall war - so ist es dennoch für den Verkehrsteilnehmer bindend und seine Mißachtung strafbar.

Die Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

Zur Strafzumessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt nach §99 Abs3 lita StVO Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Eine Gefährdung der rechtlich geschützten Interessen war im gegenständlichen Fall deshalb gegeben, weil mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein besonderes Gefahrenmoment für andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (ca S 8.000,-- monatlich Pension, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und dem bestehenden Strafrahmen ist die verhängte Strafe, die sich im unteren Bereich dieses Strafrahmens bewegt, als durchaus angemessen und nicht überhöht anzusehen.

 

Gemäß §64 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Berufungsbehörde 20 % der verhängten Strafe.

 

Gemäß §51e VStG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängig war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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