TE UVS Niederösterreich 1993/01/04 Senat-ME-92-064

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.1993
beobachten
merken
Beachte
VwGH vom 30.6.1993 Zl 93/02/0029, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl 51/1991

iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 3.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

Text

Herr H F wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.11.1992, GZ 3-     -92, wegen der im Spruch zitierten Verwaltungsübertretungen bestraft.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung

erhoben.

Sein Rechtsmittel hat folgenden Wortlaut:

 

"Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid, 3-     -92, und begründe wie folgt:

Ich habe erst vor kurzer Zeit erfahren, daß ich Diabetiker bin und daher eine verminderte Alkoholtoleranz habe. Ich war auf Grund meiner Erkrankung der Situation nicht mehr mächtig. Meinem Betrieb als Rauchfangkehrermeister wurde daher auch ein Geschäftsführer zugewiesen.

Ich habe diesbezüglich am 1.12.1992 um 12,30 Uhr ein Gespräch wegen eines Therapieversuchs bei Herrn Prof L im AKH (Tel Nr 40400/    ). Ich bitte daher um Berücksichtigung meines Gesundheitszustandes, und danke für Ihr Verständnis.

 

Hochachtungsvoll

H. F"

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat NÖ vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Nach dem gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden §63 Abs3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Der Hinweis auf die verminderte Alkoholtoleranz und das Ersuchen um Berücksichtigung des Gesundheitszustandes reicht hinsichtlich der Bestrafung wegen des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand für die Annahme eines begründeten Berufungsantrages gerade noch aus. Der Beschuldigte macht offensichtlich geltend, es habe infolge der Erkrankung eine derartige Bewußtseinsstörung (§3 VStG) vorgelegen, daß dieser Umstand als mildernd bei der Strafe zu berücksichtigen sei.

 

Da der Berufungswerber sohin nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

 

Der Beschuldigte hat ein KFZ auf der Autobahn von der Auffahrt S bis zur Anhaltung in P, wo er einer Lenkerkontrolle unterzogen wurde, gelenkt. Er hat bei dieser Anhaltung genaue Angaben über seinen Alkoholkonsum (Art, Menge, Zeitraum) gemacht und sich einem Alkomattest unterzogen. Das Meßergebnis hat 1,11 und 1,22 mg/l betragen. Das Berufungsvorbringen erscheint angesichts des Umstandes, daß der Beschuldigte am Betretungsort imstande war, klare Angaben über den Alkoholkonsum zu machen und sich ohne Probleme dem Meßvorgang zu unterziehen und auch sonst wahre und zusammenhängende Antworten zu geben und sich nicht außergewöhnlich verhalten hat, vor allem aber in Hinblick auf die zahlreichen Bestrafungen wegen Übertretungen des §5 StVO als reine Schutzbehauptung.

 

Angesichts mehrerer einschlägiger Vormerkungen sowie der aktenkundigen allseitigen Verhältnisse (Einkommen: monatlich S 17.000,-- netto, Sorgepflicht für die Gattin und ein Kind, kein Vermögen) erscheint auch das von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Strafausmaß angemessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten