TE UVS Niederösterreich 1993/01/07 Senat-HO-91-023

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Veröffentlicht am 07.01.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist werden gemäß §59 Abs2 AVG der im erstinstanzlichen Erkenntnis ausgesprochene Strafbetrag und der Kostenbeitrag der Behörde I. Instanz fällig.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19. November 1991, Zl 3     -91, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 2.000,-- wegen Übertretung des §4 Abs1 litc und Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängt.

 

Im Spruch wird ihm angelastet, er habe am 16. Mai 1991 gegen 2,00 Uhr im Gemeindegebiet von G auf der B x nächst dem Straßenkilometer 70,800, Fahrtrichtung G, aufgrund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden mit seinem Motorfahrrad, Kennzeichen N

 

1.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

 

2.

bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, daß er aufgrund des Unfalles unter Schock gestanden sei. Die Behörde erster Instanz sei jedoch davon ausgegangen, daß er beim gegenständlichen Verkehrsunfall keine Bewußtseinsstörung erlitten habe und daher den Strafausschließungsgrund Bewußtlosigkeit ausgeschlossen habe. Der Rechtsmittelwerber selbst hätte zum Unfallshergang keinerlei Angaben machen können und würde sich das Straferkenntnis ausschließlich auf die Aussagen des Gendarmeriebeamten stützen, welche jedoch im Widerspruch zur Aussage seiner Eltern stünden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Fest steht und wurde auch nicht bestritten, daß der Rechtsmittelwerber nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden einerseits an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat und andererseits nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat.

 

Seitens der Berufungsbehörde war daher lediglich die Frage zu prüfen, ob der vom Rechtsmittelwerber behauptete "Unfallschock" vorliegt, sodaß dem Rechtsmittelwerber gemäß §3 VStG das strafbare Verhalten am Unfallort nicht zuzurechnen ist.

 

Ein sogenannter "Unfallschock" kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Anhaltspunkte dafür bestehen jedoch nach der Aktenlage nicht. Lediglich aus der Einvernahme der Eltern ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber bei seinem Eintreffen zu Hause nach dem Verkehrsunfall benommen gewesen wäre und unter "Schock" gestanden sei. Die nachträglich ins Treffen geführte Bewußtlosigkeit, die bis kurz vor Eintreffen der Gendarmerie am 16.5.1991 um 9,30 Uhr gedauert haben soll, steht im Widerspruch zur Aussage des Rechtsmittelwerbers, wonach er von einem unbekannten Pkw-Lenker nach Hause gebracht worden sei und nicht gewußt habe, daß er die Beschädigung des Leitpflocks melden mußte. Die behauptete Bewußtlosigkeit, bei deren Vorliegen der unbekannte Pkw-Lenker wohl die Rettung verständigt hätte, liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde daher nicht vor.

 

Die vom Rechtsmittelwerber angeführte Benommenheit nach dem Unfall, die vom medizinischen Laien häufig "Schockzustand" bezeichnet wird, wird seitens der Berufungsbehörde nicht in Abrede gestellt, kann jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Strafausschließungsgrund im Sinne des §3 VStG gewertet werden.

 

Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (Entscheidung des VwGH vom 3. Oktober 1990, Zl  90/02/0120 ua).

 

In Übereinstimmung mit der Erstbehörde ist daher die Berufungsbehörde aufgrund dieser Sach- und Rechtslage der Ansicht, daß sämtliche angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen wurden.

 

Da in der Berufung daher ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß §51e Abs2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die bisherige Straflosigkeit des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich der Übertetung einschlägiger Verwaltungsvorschriften mildernd gewertet. Erschwerend war kein Umstand.

 

Gemäß den im §19 VStG normierten Grundsätzen der Strafbemessung war die zu verhängende Geldstrafe innerhalb des im §99 Abs3 StVO 1960 normierten gesetzlichen Strafrahmens von S 10.000,-- im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen, auszuloten. In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe und insbesondere der Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber keine Schuldeinsicht gezeigt hat, war davon auszugehen, daß er der verhängten Strafen bedarf, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Lichte obiger Überlegungen und dem weiteren Umstand, daß der gesetzliche Strafrahmen ohnehin nur 20 % ausgeschöpft wurde, war die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen zu bestätigen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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