TE UVS Niederösterreich 1993/01/21 Senat-BN-91-109

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Veröffentlicht am 21.01.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich b e s t ä t i g t.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10% der verhängten Geldstrafe, das sind S 1.000,-- und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz 20% der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,-- zu leisten.

 

Insgesamt ist somit dem Land NÖ eine Betrag in der Höhe von S 13.000,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

 

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 10.06.1991 um 01,45 Uhr

 

Ort:  Gemeindegebiet von T

Feldweg zwischen der H**********gasse und der F********straße Richtung F********straße nächst der Fa B*******

 

Fahrzeug: PKW ******B

 

Tatbeschreibung:

Die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie das Fahrzeug gelenkt haben und vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §99 Abs1 litb, §5 Abs2 StVO 1960

 

Geldstrafe gemäß

§99 Abs1 litb StVO 1960

Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden             S 10.000,--

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

gemäß §64 Abs2 des

Verwaltungsstrafgesetzes                       S  1.000,--

                               ---------------------------

 

                               Gesamtbetrag    S 11.000,--

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Verwaltungstrafgesetzes)."

 

Dagegen hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsanwalt fristgerecht berufen. In der Berufung wurde im wesentlichen angeführt:

 

Das Straferkenntnis sei unrichtig, da die Tatsachenfeststellung, die zur rechtlichen Beurteilung führte, mangelhaft und unrichtig sei.

 

Der Beschuldigte habe seinen PKW schon längere Zeit vor der Amtshandlung am rechten Fahrbahnrand angehalten, weil er übermüdet war und sich etwas ausrasten wollte. Er habe den Alkotest nicht verweigert, vielmehr habe er selbst den Alkotest verlangt und dieser sei von einem Beamten mit den Worten: "Wir benötigen bei Dir keinen Alkotest, denn wir sehen, daß Du angesoffen bist", verwehrt worden. Der Berufungswerber erklärte, daß er mit der Durchführung des Alkotestes einverstanden gewesen war, jedoch ersucht habe, ihn nach der Amtshandlung zu seinem Auto zurückzubringen.

 

Weiters wies der Beschuldigte auf die Tatsache hin, daß er arbeitslos sei und daher die hohe Geldstrafe nicht bezahlen kann.

 

Er beantragte daher die Einstellung des Strafverfahrens in eventu die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat gemäß §51e VStG jeweils am 1.12.1992 und am 8.01.1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die beiden Verhandlungen waren insofern erforderlich, da beim ersten Termin lediglich der Beschuldigte erschien, aber nicht die ordnungsgemäß geladenen Zeugen, wie der Meldungsleger und ein weiterer Gendarmeriebeamte. Der Einschreiter hielt sein Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht. Es wurde vereinbart, da der Beschuldigte auf die Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung zunächst verzichtet hatte, daß die Zeugen abermals zur Einvernahme geladen werden und diese Zeugenaussagen dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zur Stellungnahme übermittelt werden.

 

In der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ durchgeführten Zeugeneinvernahme gaben beide Gendarmeriebeamten übereinstimmend an, daß sie zur angegebenen Zeit mit einem Patrouillenwagen unterwegs waren, als ihnen der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug an der besagten Stelle entgegenfuhr. Im Zuge der anschließenden Fahrzeug- und Lenkerkontrolle konnte an dem Beschuldigten typische Alkoholisierungsmerkmale, wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund und stark schwankender Gang festgestellt werden. Der Berufungswerber wurde mehrmals aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen, den er insofern verweigerte, als er selbst geständig war, zuviel Alkohol getrunken zu haben und somit auf die Durchführung eines Alkotests verzichten wollte.

 

Über ausdrückliches Befragen jeder der beider Zeugen, ob nicht doch der Beschuldigte selbst auf die Durchführung eines Alkotestes bestanden hatte und der Alkotest von den Beamten mit dem Hinweis, daß er ohnehin betrunken sei, abgelehnt wurde, wurde dies ausdrücklich von beiden Sicherheitsorganen verneint.

 

Auch entspreche es nicht den Tatsachen, daß der Beschuldigte bereit war, auf den Gendarmerieposten xx zwecks Durchführung des Alkotestes mitzukommen und daß er ersuchte, anschließend zu seinem Fahrzeug zurückgebracht zu werden. Er hatte bereits von vornherein die Durchführung des Alkotestes mit dem Hinweis verweigert, daß ihm bewußt war, daß er zuviel Alkohol zu sich genommen hat. Eine Diskussion bezüglich einer Rückführung des Beschuldigten zum Tatort, hat sich somit überhaupt nicht mehr ergeben.

 

Nach Übermittlung der Zeugenaussagen an den Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde in dessen Stellungnahme eine Wiederholung der Zeugeneinvernahme in der Anwesenheit des Beschuldigten beantragt. Am 8.1.1993 wurde daher die zweite öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Es waren der Beschuldigte sowie der Meldungsleger erschienen. Der zweite Zeuge hat sich insofern entschuldigt, als er zu diesem Zeitpunkt sich noch auf Urlaub befand.

 

In der Verhandlung wurde im wesentlichen folgender Sachverhalt festgehalten:

 

Laut Anzeige des Gendarmerieposten T vom 11.6.1991 hat der Beschuldigte am 10.6.1991, um 1,45 Uhr, trotz mehrmaliger Aufforderung durch Rev Insp T am Anhalteort im Gemeindegebiet von **** T, auf dem Feldweg zwischen der H**********gasse und der F********straße nächst der Firma B*******, die Durchführung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholbeeinträchtigung mittels Alkomat, auf dem Gendarmerieposten xx verweigert, obwohl er sich offensichtlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und in diesem Zustand dem PKW mit behördlichen Kennzeichen ******B, auf dem oben angeführten Feldweg aus Richtung H**********gasse kommend in Richtung F********straße lenkte.

 

Der Beschuldigte wurde von der Gendarmeriepatrouille deswegen angehalten, da sich dort eine Autoverschrottungsfirma befindet, bei der des öfteren eingebrochen wurde. Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte festgestellt werden, daß der Lenker aus dem Mund stark nach Alkohol roch, stark gerötete Augenbindehäute hatte und beim Gehen stark schwankte. Aufgrund dieser deutlichen Alkoholisierungsmerkmale wurde der Beschuldigte von dem Meldungsleger des öfteren aufgefordert seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat auf dem Gendarmerieposten xx untersuchen zu lassen und er wurde auch über die Rechtsfolgen einer Verweigerung belehrt. In weiterer Folge wurde dem Einschreiter der Führerschein abgenommen, das Fahrzeug am Anhalteort abgestellt und ihm die Weiterfahrt untersagt. Laut Anzeige gab der Beschuldigte an, auf der Tankstelle lediglich zwei Flaschen Bier getrunken zu haben. Da er wisse, daß er mit zwei Flaschen Bier schon zuviel getrunken hat, benötigte er keinen Alkotest mehr.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahren durch die Erstbehörde wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, wobei seine Aussagen mit den Angaben in der Anzeige übereinstimmten.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, daß er eine halbe Stunde vor der Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten bei der Tankstelle eine Flasche Bier getrunken hatte und sehr übermüdet war. Ursprünglich wollte er sein Fahrzeug bei der Tankstelle abstellen, um dort zu schlafen. Da aber reger Verkehr herrschte und ihm der Lärm störte, hatte er sich auf den besagten Feldweg begeben und war dort eingeschlafen. Das Licht habe er eingeschalten gelassen, damit sein Wagen von anderen Straßenbenützern wahrgenommen werden könnte. Die Gendarmeriebeamten hatten ans Fenster oder auf das Dach seines Fahrzeuges geklopft und ihn dadurch aufgeweckt. Er sei aus dem Auto gestiegen und es wurde ihm von den Gendarmeriebeamten vorgehalten, daß er alkoholisiert sei. Der Beschuldigte wies darauf hin, daß er selbst den Vorschlag unterbreitet hatte, einen Alkotest durchzuführen, der von den Gendarmeriebeamten mit der Bemerkung: "Das brauchen wir nicht, Du bist sowieso angesoffen", verwehrt wurde.

Im Zuge der Amtshandlung wurde laut Beschuldigten ihm zwar der Führerschein, nicht aber die Autoschlüssel abgenommen. Er vermeinte dadurch im Recht gewesen zu sein, nicht alkoholisiert gewesen zu sein.

 

Laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers in Anwesenheit des Beschuldigten bei der öffentlichen mündlichen

Verhandlung, war der Gendarmeriebeamte mit einem zweiten Kollegen auf Patrouillenstreife. Im Gemeindegebiet von T war ihm der Beschudigte auf dem Verbindungsweg von der R******-F********straße in Richtung H**********gasse mit seinem Fahrzeug begegnet. Da er sich in dieser Nähe eine Autoverschrottungsfirma befindet und dort des öfteren eingebrochen wurde, hatte man zunächst den Lenker des Fahrzeuges an dem Dienstfahrzeug vorbeifahren lassen, reversierte nachher und war dem Lenker des Fahrzeuges nachgefahren. Bei der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte der Meldungsleger bei dem Beschuldigten deutliche Alkoholisierungsmerkmale, wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund und einen schwankenden Gang feststellen. Er wurde mehrere Male aufgefordert, sich einem Alkotest beim Gendarmerieposten xx zu unterziehen und wurde über die Rechtsfolgen einer Verweigerung belehrt. Der Alkotest wurde von dem Beschuldigten insofern verweigert, als er angab, daß er deswegen keinen Alkoholtest durchführe, weil er wisse, daß er zuviel Alkohol getrunken habe. In weiterer Folge wurde das Fahrzeug des Beschuldigten abgestellt, der Führerschein gegen Bestätigung abgenommen und die Daten aufgenommen. Die Autoschlüssel wurden dem Beschuldigten laut Meldungsleger deshalb nicht abgenommen, da der Berufungswerber vom Tatort nach Hause ca 1/4 Stunde zu Fuß hatte und glaubhaft machen konnte, daß er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb nehmen würde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Für die in §5 Abs2 und §99 Abs1 litb festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (VwGH 9.7.1964, 1709/63, KJ 1965, 11). Das heißt, daß für die Berechtigung einer Amtshandlung nach §5 Abs2, allein die Vermutung einer Alkoholisierung entscheidend ist, egal, ob zum Tatzeitpunkt die Atemluft leicht oder stark nach Alkohol gerochen hat. Während der Meldungsleger bezeugte, daß der Beschuldigte starke Alkoholisierungsmerkmale aufwies, gab der Beschuldigte selbst an, ca eine halbe Stunde vor der Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten, bei einer nahegelegenen Tankstelle eine Flasche Bier getrunken zu haben. Weiters wurde von dem Beschuldigten nicht bestritten, daß er das Fahrzeug zum Tatort gelenkt hat, auch wenn er behauptet, daß er, nachdem er das Bier getrunken hatte, am Betretungsort eingeschlafen war. Da angenommen werden kann, daß bei der Amtshandlung die Atemluft des Beschuldigten mit Sicherheit noch nach Alkohol roch, konnte der Meldungsleger mit Recht einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten, und deshalb erschien auch sein Verlangen nach der Untersuchung der Atemluft als gerechtfertigt.

 

Wenn der Beschuldigte vorgab, daß er selbst den Alkotest verlangt habe und dieser von den Gendarmeriebeamten ua insofern verhindert wurde, da sie nicht bereit gewesen wären, ihn vom Gendarmerieposten xx wieder zu seinem Fahrzeug zurückzuführen, so kann dem, abgesehen von den gegenteiligen Zeugenaussagen, nur entgegengehalten werden, daß eine Verweigerung der Atemluft auch dann angenommen werden kann, wenn der hiezu Aufgeforderte auf mehrmaliges Fragen mit Gegenfragen oder Forderungen reagiert, und diese somit faktisch verhindert, ohne sie ausdrücklich abzulehnen.

 

Auch der Umstand, daß gegenüber dem Gendarmeriebeamten zugegeben wurde, Alkohol konsumiert zu haben, befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe.

 

Darüber hinaus aber wird den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers, daß der Beschuldigte durch sein Verhalten, den Alkotest verweigert hat, mehr Glauben als den Angaben des Berufungswerbers geschenkt, der angibt, daß er und nicht die Straßenaufsichtsorgane auf die Durchführung eines Alkotestes bestand und dieser von dem Sicherheitsorgan verhindert wurde. Dies deshalb, weil der Meldungsleger aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen muß, hingegen der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen. Weiters werden die teils unschlüssigen Angaben des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung angesehen. Letztlich  wurde seitens des Meldungslegers glaubwürdig dargestellt, daß er keine Veranlassung gesehen habe, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten.

 

Bezüglich der Strafe wurde erwogen:

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, geschieden zu sein, an Schulden ca S 2 Mill. abzuerstatten, für niemanden sorgepflichtig zu sein, über kein Vermögen zu verfügen und monatlich ca S 14.000,-- netto zu verdienen.

 

Die Gefährdung des von der Straßenverkehrsordnung geschützten Interesses war erheblich, weil das von dem Beschuldigten gesetzte Verhalten geeignet war, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Dies deshalb, weil das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit teilweise schwersten Unfallsfolgen zählt. Der Einschreiter hat somit ein vorsätzliches Verhalten zu verantworten, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung sich nicht dem Alkotest unterzogen hat.

 

Strafmildernde Gründe lagen nicht vor, straferschwerend war der Umstand, daß bereits eine einschlägige Vormerkung vorlag.

 

Bei Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse, des Unrechtsgehalts der Tat, sowie des Grades des Verschuldens, wird die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe als angemessen angesehen, zumal der vom Gesetz vorgesehene Strafrahmen sich zwischen S 8.000,-- und S 30.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, Arrest bis zu 6 Wochen bewegt.

 

Schließlich soll durch die Bestrafung erreicht werden, daß der Beschuldigte künftig von gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werde, und daß eine allgemein abhaltende Wirkung erzielt werde.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

 

Hinsichtlich der auferlegten Geldstrafe besteht die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft xx um Zahlungserleichterung, wie angemessenen Aufschub oder Teilzahlung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen wäre mit einer S 120,-- Bundesstempelmarke zu vergebühren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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