TE UVS Niederösterreich 1993/01/22 Senat-WM-92-011

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn R V vorgeworfen, am 6. April 1991 um 21,00 Uhr im Messegelände-Vergnügungspark in

xx, J Wstraße die verbotenen Spielautomaten "1942", "Cabal 88", "Ikari 86", "Operation Wolf", "Wrestle War 89", "Shooting Master 85" und "Doublo Dragon 87" aufgestellt und in Betrieb genommen zu haben.

 

 

Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte Berufung und führte darin im wesentlichen aus, die Geräte seien für Kunden nicht zugänglich gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §27 Abs1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

Nach §29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich, daß als Tatort      xx, J Wstraße, Messegelände-Vergnügungspark anzusehen ist.

 

Die sachlich und örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft xx hat das gegenständliche Strafverfahren am 22. April 1991 an die - sachlich unzuständige - Bundespolizeidirektion yy abgetreten. Eine wirksame Abtretung an die - sachlich zuständige - Wohnsitzbehörde des Beschuldigten, nämlich den Magistrat der Stadt yy ist nicht erfolgt. Daraus ergibt sich, daß der Magistrat der Stadt yy zur Entscheidung örtlich nicht zuständig war, weshalb das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit zu beheben war.

 

§8 Abs1 NÖ Spielautomatengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Aufstellung und Betreibung verbotener Spielautomaten einerseits und der Aufstellung und Betreibung bewilligungspflichtiger Spielautomaten ohne Bewilligung andererseits. Weiters ist zu berücksichtigen, daß Spielautomaten auch dem Glücksspielmonopol des Bundes, und damit dem Glücksspielgesetz unterliegen können. Im angefochtenen Straferkenntnis werden die Automaten als verbotene Spielautomaten bezeichnet und damit dem §8 Abs1 lita NÖ Spielautomatengesetz unterstellt. In der Anzeige vom 17. April 1991 finden sich keine genauen Hinweise darauf, welchem Typ die genannten Automaten zuzuordnen sind. Es findet sich lediglich der Hinweis, daß eine Münzeinwurfmöglichkeit vorhanden ist, jedoch keine Funktionsbeschreibung. Damit allein ist aber keine genaue Zuordnung möglich, welchem der drei genannten Typen die Automaten zuzuordnen sind. Dies wäre aber erforderlich, um eine eindeutige Subsumtion unter eine bestimmte Übertretungsnorm durchführen zu können.

 

Nach §22 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Durch die Aufstellung mehrerer selbständiger Spielautomaten werden verschiedene selbständige Taten begangen, weshalb diesbezüglich das Kumulationsprinzip anzuwenden ist. In derartigen Fällen ist daher für jeden der aufgestellten Automaten eine eigene Geldstrafe zu verhängen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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