TE UVS Niederösterreich 1993/02/01 Senat-GF-92-009

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Veröffentlicht am 01.02.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch dahingehend korrigiert, als die Rechtsgrundlage der Behördenentscheidung der §49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ist.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau R R die Strafverfügung vom 23. Oktober 1991, 3-     -91, erlassen. Darin wurde gegen die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) vom 16. September 1991 gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

Die angefochtene Strafverfügung wurde von der Behörde erster Instanz

an die Wohnanschrift (Abgabestelle) der Beschuldigten in      Wien,

           straße         adressiert.

 

Der Zusteller konnte die Sendung, die eigenhändig (RSa) zuzustellen war, beim ersten Zustellversuch am 31. Oktober 1991 nicht zustellen.

 

Der Zusteller kündigte daher den zweiten Zustellversuch für den 4. November 1991 an. Er ersuchte gleichzeitig unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung an der von ihm genannten Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Die Ankündigung hat der Zusteller laut Beurkundung am Zustellnachweis in das Hausbrieffach eingelegt.

 

Trotz dieser Ankündigung konnte die Bescheidadressatin beim zweiten Zustellversuch am 4. November 1991 wiederum nicht an der Abgabestelle angetroffen werden. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, daß sich die Bescheidadressatin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Er hinterlegte daher das Schriftstück beim Postamt in      Wien.

 

Der Zusteller hat die Hinterlegung beim genannten Postamt laut Beurkundung am Zustellnachweis durch Einlegen einer schriftlichen Verständigung in das Hausbrieffach angezeigt. In dieser Verständigung hat er auch den Beginn der Abholfrist genannt.

 

Die Abholfrist hat am 5. November 1991 begonnen. Mit diesem Tag gilt die hinterlegte Sendung als zugestellt (§17 Abs3 Zustellgesetz).

 

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher mit diesem Tag zu laufen. Sie endete am 19. November 1991.

 

Die Beschuldigte hat gegen die Strafverfügung vom 23. Oktober 1991, 3-     -91, jedoch erst mit einem Telefax vom 20. November 1991 einen Einspruch eingebracht.

 

Wegen der offenkundigen Verspätung des Rechtsmittels hat die Bezirkshauptmannschaft xx dieses Rechtsmittel mit einem Bescheid vom 26. November 1991, 3-     -91, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung hat die Beschuldigte rechtzeitig berufen und geltend gemacht, daß sie die Behörde innerhalb der Rechtsmittelfrist bereits telefonisch kontaktiert habe. Das Rechtsmittel sei bloß deshalb verspätet, weil die Beschuldigte am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nicht mehr per Fax zur Bezirkshauptmannschaft durchgekommen sei. Daher sei das Fax erst am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Früh abgegangen. Aufgrund der vorangegangenen telefonischen Kontaktaufnahme habe die Beschuldigte vermeint, die Rechtsmittelfrist in jedem Fall gewahrt zu haben.

 

Dazu ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land NÖ als Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Entgegen der Rechtsmeinung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, daß die behauptete telefonische Kontaktaufnahme der Beschuldigten mit der Bezirkshauptmannschaft zur Wahrung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels im keinem Fall ausreicht. Gemäß §51 Abs3 VStG ist zwar im Verwaltungsstrafverfahren eine mündliche, nicht aber eine telefonische Berufung zulässig (VwGH 3.3.1952, Slg 2466A).

 

Auch der Umstand, daß die Beschuldigte nach eigenen Angaben noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, nämlich am 19. November 1991 versucht hat, einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. Oktober 1991, 3-     -91, bei der Bezirkshauptmannschaft per Telefax einzubringen, was aber aus technischen Gründen gescheitert sei, ändert nichts an dem Umstand der offenkundigen Verspätung des Rechtsmittels:

 

Gemäß §13 Abs1 AVG ist zwar für die Einbringung von Schriftsätzen bei der Behörde prinzipiell auch eine moderne Form der Kommunikation wie im gegenständlichen Fall, Telefax, zulässig. Diese neuen Möglichkeiten der Einbringung von Anträgen und Eingaben können aber nur nach Maßgabe der von der Behörde zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden. Ein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels per Telefax und ein Zwang der Behörde, entsprechende technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, bestehen nicht.

 

Aus diesem Grund ist die Rechtsmittelwerberin für das verspätete (erst am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Einlangen ihres Einspruches gegen die Strafverfügung

vom 23. Oktober 1991, 3-     -91, selbst verantwortlich.

 

Im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage bleibt dem Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land NÖ keine andere Möglichkeit, als die nunmehrige Berufung der Frau R R gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. November 1991, 3-     -91, spruchgemäß abzuweisen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat die Bezirkshauptmannschaft zurecht den Zurückweisungsbescheid wegen verspäteter Einbringung des Rechtsmittels erlassen.

 

Die Richtigstellung der Rechsgrundlage für die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft seitens der Berufungsbehörde bedeutet keine inhaltliche Abänderung der Entscheidung I. Instanz, sondern bloß eine Klarstellung der aktuellen Rechtslage. (Es erfolgte seitens des Gesetzgebers eine Gesetzesnovellierung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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