TE UVS Niederösterreich 1993/02/22 Senat-GD-92-051

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Ebenso: Senat-GD-91-024, Senat-GD-92-007 und Senat-GD-92-053 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie hatten vom 23.11.1991, 20,00 Uhr bis 24.11.1991, 05,00 Uhr, in xx, Bahnhofstraße   , auf dem dortigen Grundstück, ihren Hund (Dobermann) so im Freien gehalten, daß durch das laute Gebell des Hundes ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde."

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen mit der verhängten Strafe und den erstinstanzlichen Kosten zu zahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er in der Nacht zum 24.11.1991, in der Zeit von ca 20,00 Uhr bis ca 05,00 Uhr in xx, auf dem Grundstück Bahnhofstraße , dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, daß er seinen Hund im Freien hielt, der durch Gebell ungebührlicherweise störenden Lärm erregte.

 

Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde ein erstinstanzlicher Kostenbeitrag von S 50,-- vorgeschrieben.

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen ausgeführt, daß Frau Z (die Aufforderin) gar nicht sagen könnte, daß sein Hund gebellt habe, da in der Umgebung noch andere Hunde gewesen seien. Sie hätte nur ein Interesse daran, die Hunde wegzubekommen und habe auch schon andere Anzeigen wegen der Hunde erstattet. Außerdem könne sich Frau J nicht mehr erinnern, obwohl der Hund im gegenständlichen Falle angeblich Stunden hindurch gebellt habe. Daher berufe er gegen das Straferkenntnis "der Sache und der Höhe nach und auch gegen die Angabe der Zeit".

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat als Berufungsbehörde am 17.2.1993 gemäß §51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung in xx durchgeführt.

 

Hiezu sind der Berufungswerber und die Zeugen (Frau M J und Frau E Z) rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden.

 

Die Zeugen erschienen pünktlich zur Verhandlung.

 

Der Berufungswerber leistete der Ladung jedoch keine Folge. Er ließ erst am Tag der Verhandlung, kurz vor dem Eintreffen des Verhandlungsleiters und der geladenen Zeugen durch seinen Vater, A B, telefonisch dem am Verhandlungsort bereits in anderer (ihn betreffenden) Verwaltungsstrafsache anwesenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Hofrat Dr. Boden, mitteilen, daß er infolge Krankheit nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Auch Herr A B sei nicht zur Vertretung des Berufungswerbers in der Lage gewesen. Einen anderen Vertreter hat der Berufungswerber zur gegenständlichen Verhandlung ebenfalls nicht entsendet. Der Berufungswerber hat auch nicht von der aufgezeigten Möglichkeit, am 18.2.1993 mit der Berufungsbehörde bezüglich der weiteren Vorgangsweise telefonisch Kontakt aufzunehmen, Gebrauch gemacht.

 

Bemerkt wird, daß der Berufungswerber am Verhandlungstag, um ca 14,30 Uhr, in der Öffentlichkeit gesehen wurde. Dabei machte er laut Angaben eines Exekutivbeamten offensichtlich keinen kranken Eindruck.

 

Die Verhandlung wurde zum festgelegten Termin gemäß §51f Abs2 VStG in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt.

 

Die Zeugin E Z wiederholte im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, daß die Hunde des Berufungswerbers und dessen Vaters damals stundenlang beinahe ununterbrochen gebellt hatten und sie dies trotz geschlossenem Fenster als äußerst störend empfunden habe. Der Lärm des Hundes des Berufungswerbers (und des ebenfalls dort aufhältig gewesenen Hundes des Vaters des Berufungswerbers) sei nicht nur äußerst störend, sondern auch vermeidbar gewesen. Der Berufungswerber, der schon öfters wegen solcher Lärmerregungen zur Rede gestellt worden sei, hätte diese ungebührliche Lärmerregung dadurch zu vermeiden gehabt, daß er den Hund wo anders (zB im Haus) untergebracht hätte.

Sie erklärte auch, daß die beim Akt befindliche Planskizze in ihren groben Zügen richtig sei.

Die Zeugin ist sich sicher, daß die Lärmerregung von den beiden Hunden der Herren O und A B und nicht von anderen Hunden ausgegangen ist. Somit kann sich der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, andere Hunde seien in der Umgebung gehalten worden und hätten stören können, nicht entlasten.

Frau J sagte aus, daß sie nicht unmittelbare Wahrnehmungen bezüglich der gegenständlichen Lärmerregung gemacht habe. Sie habe aber davon durch Frau Z erfahren. Die Zeugin zweifelte jedoch nicht an den Angaben von Frau Z, da diese eine seriöse Dame sei und auch sie selbst (J) bezüglich Lärmerregungen durch die Hunde der Familie B auf ihre Angaben zur Verhandlungsschrift, Kennzeichen Senat-GD-91-024, v 17.12.1993 verweisen könne.

Darin wird der Berufungswerber ebenfalls wegen einer Lärmerregung belastet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Da der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung in xx am 17.2.1993, um 13,30 Uhr, nicht erschienen ist, sondern erst unmittelbar vor dem Eintreffen des Verhandlungsleiters bloß telefonisch mitteilen ließ, daß er wegen angeblicher Krankheit nicht erscheinen könne und überdies auch keinen Vertreter zur Verhandlung entsendet hat, wurde die Verhandlung dennoch durchgeführt, und wird die gegenständliche Entscheidung gefällt (§51f Abs2 VStG).

 

Die genannten Zeugenaussagen sowie der dem Berufungswerber schriftlich zur Kenntnis gebrachte Akteninhalt (Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.3.1992 und Schreiben der Berufungsbehörde vom 14.10.1992 mit gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme) führten zur zweifelsfreien Bestätigung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Lärmerregung. Der Berufungswerber hatte danach tatsächlich seinen Hund (Dobermann) zur Tatzeit im Auslauf des Gartens im Freien gehalten. Sein Hund und der seines Vaters hatten tatsächlich während der bezeichneten Zeit lautstark und beinahe ununterbrochen gebellt und dadurch die Nachtruhe der in der Nähe wohnenden Frau E Z empfindlich gestört. Der Berufungswerber hatte gegen die Erregung dieses störenden Lärmes keine Maßnahmen (wie zB Hineinbringen des Hundes in das Wohnhaus) unternommen.

 

Soweit der Berufungswerber die Tatzeit in Frage stellt, ist dem entgegenzuhalten, daß diese durch die Zeugenaussage von Frau Z ihre zweifelsfreie Bestätigung findet.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, sein Hund hätte nicht gebellt, sondern andere Hunde, ist die zweifelsfrei Aussage der Aufforderin entgegenzuhalten, wonach sie aus ca 20 bis 30 m Entfernung das Bellen der beiden Hunde ohne der Möglichkeit einer Verwechslung wahrgenommen habe. Aufgrund bereits öfterer Lärmerregungen durch diese Hunde, die von Frau E Z wahrgenommen worden sind, erscheint es durchaus glaubwürdig, daß die Zeugin feststellen konnte, woher die Lärmerregung stammte. Es widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Menschen in der Lage sind, das Gebell bestimmter Hunde aus nicht allzu weiter Entfernung zu erkennen oder wiederzuerkennen. Deshalb gehen die Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich anderer in der Umgebung befindlicher Hunde ins Leere. Der Einwand des Berufungswerbers in dessen Stellungnahme vom 17.11.1992, die Einzeichnungen 2) und 3) im Plan seien nicht richtig, wurde durch ihn nicht begründet.

Für die Berufungsbehörde bestehen keine Zweifel daran, daß die im Plan und sonstigen Akteninhalt bezeichneten Positionen der Wohnung von Frau Z und des Hundeauslaufes in ihrem entscheidungsrelevanten Punkt (Nahebereich) richtig sind.

 

Der Umstand, daß Frau J keine unmittelbaren Wahrnehmungen bezüglich der gegenständlichen Lärmerregung in Erinnerung hat, vermag den Berufungswerber nicht zu entlasten. Frau J hat diese Lärmerregung nicht ausgeschlossen und auch nicht unbedingt wahrnehmen müssen (zB im Falle einer Abwesenheit).

 

Auch kann nicht angenommen werden, daß die angeführte Zeugin, die aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet ist, den Berufungswerber unwahr belastete. Ihre Aussagen sind im wesentlichen widerspruchsfrei und schlüssig und konnten durch die Gegendarstellungen des Berufungswerbers nicht in Frage gestellt werden.

 

Somit kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß das Verhalten des Berufungswerbers zur bezeichneten Lärmerregung geführt hat.

 

Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten die Erregung des störenden und ungebührlichen Lärmes zu verantworten. Der Lärm war störend, da er seiner Intensität und Art nach durch das lautstarke Bellen des Hundes des Berufungswerbers im Freien geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (vgl VwGH vom 19.4.1982, Zl 81/10/0104).

 

Außerdem war der Lärm ungebührlich, da das Verhalten des Berufungswerbers jene Rücksichten vermissen ließ, die die Mitmenschen (in der Umgebung wohnende Personen) erwarten durften.

 

Da bereits früher mehrmals derartige Lärmerregungen erfolgten (die Zeugin J hatte beim Berufungswerber und bei der Gendarmerie wegen solcher Lärmerregungen durch die beiden Hunde bereits Beschwerde geführt), hätte der Berufungswerber in der Folge Vorkehrungen treffen können, bzw müssen, um derartige Lärmerregungen hintanzuhalten. Es ist zwar an sich wohl zulässig, Wachhunde im Freien (in einem solchen Auslauf) zu halten, wenn aber, wie im konkreten Falle, durch länger dauerndes Bellen störender Lärm erregt wird, wäre es notwendig gewesen, daß der Berufungswerber den Grund für dieses Bellen festgestellt und erforderlichenfalls den Hund in das Haus gebracht oder sonstwie verwahrt hätte. Geschieht dies nicht, so ist der durch den Hund hervorgerufene Lärm als ungebührlich zu beurteilen. Aus den Zeugenaussagen von Frau Z ergibt sich, daß die Lärmerregung stundenlang (9 Stunden, beinahe ununterbrochen) dauerte und daher durch den Berufungswerber nicht, bzw nicht rechtzeitig abgestellt worden ist.

 

Die dem Berufungswerber angelastete Lärmerregung war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen zu dienen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies gemäß Abs2 leg cit die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso haben die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Schutzzweck der vom Beschuldigten verletzten Norm, nämlich §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz, liegt insbesondere darin, Belästigungen der Mitmenschen durch ungebührlichen Lärm hintanzuhalten. Dieser Schutzzweck wurde empfindlich verletzt, da durch das oben angeführte Verhalten des Berufungswerbers eine nicht unbeträchtliche Störung der Nachtruhe für die Nachbarschaft erfolgte.

 

Ansonsten hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Erschwerend war eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe (Bezirkshauptmannschaft xx, Zl  3-      /91, vom 17.5.1988, S 700,--), mildernd war kein Umstand zu werten.

 

Eine Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, da der bis zu S 3.000,-- reichende Strafrahmen ohnedies nur zum geringen Teil ausgeschöpft wurde und außerdem eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet erschiene, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Die Berufungsbehörde kann auch nicht finden, daß den Berufungswerber bloß ein geringfügiges Verschulden träfe, da keine entlastenden Umstände vorliegen und ist somit der Auffassung, daß die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen ist.

 

Auch in Anbetracht des fehlenden Einkommens des Berufungswerbers, des Nichtbestehens von Sorgepflichten und des Nichtbesitzes von Vermögen erscheint der Berufungsbehörde aus den oben angeführten Gründen eine Herabsetzung der verhängten Strafe als unvertretbar.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Der Spruch des angefochtenen Streferkenntnisses war zwecks Präzisierung der Anlastung abzuändern.

 

Bemerkt wird, daß sich die in der Verhandlung gewonnenen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse im wesentlichen auch aus der dem Berufungswerber bekannten Aktenlage ergeben. Da der Berufungswerber hiezu bereits Stellung genommen hat, wäre auch dann, wenn der Berufungswerber der Verhandlung nicht erngeblieben wäre, ihm entlastende sonstige Verhandlungsergebnisse nicht zu erwarten gewesen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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