TE UVS Niederösterreich 1993/02/22 Senat-GD-92-007

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Ebenso: Senat-GD-91-024, Senat-GD-92-051 und Senat-GD-92-053 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie hatten am 6. Mai 1991, von 00,00 Uhr bis 00,45 Uhr in xx, Bahnhofstraße   , im dortigen Garten - der an das Haus Bahnhofstraße

   - angrenzt ihren Hund (Dobermann) so im Freien verwahrt, daß durch das laute Bellen des Hundes während der Nachtzeit ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde."

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen mit der verhängten Strafe und den erstinstanzlichen Kosten zu zahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er vom 5. zum 6.5.1991, von 00,00 Uhr bis 00,45 Uhr

in xx, im Garten des Hauses Bahnhofstraße   , angrenzend an die Bahnhofstraße   , durch lautes Gebell seines Hundes, der während der Nachtzeit im Freien gehalten wurde, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.

 

Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit  eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde ein erstinstanzlicher Kostenbeitrag von S 50,-- vorgeschrieben.

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei ausgeführt, daß sein Hund nicht gebellt habe und dies ein anderer Hund gewesen sein müßte. Daher berufe er gegen das Straferkenntnis "der Sache und der Höhe nach und auch gegen die Angabe der Zeit".

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat im ergänzenden Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 7.7.1992 die Behörde erster Instanz ersucht, eine Skizze über den Tatort und dessen nähere Umgebung sowie eine Stellungnahme des Meldungslegers einzuholen und abschließend dem Berufungswerber Parteiengehör sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch sollte der Berufungswerber gefragt werden, ob er auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten wolle.

 

Die Skizze des Meldungslegers und dessen Stellungnahme vom 17.7.1992 wurden dem Berufungswerber am 10.8.1992 niederschriftlich vorgehalten.

 

Er führte zu diesem, ihn belastenden Ermittlungsergebnis im wesentlichen aus, daß sich in der Nachbarschaft auch Hunde befunden hätten, deren Aufenthaltsbereiche jedoch am Plan nicht ersichtlich wären.

 

Zu den ihn treffenden Anschuldigungen der Lärmerregungen weise er darauf hin, daß er einmal selbst beobachtet hätte, wie Frau J in der Nacht beim Öffnen des Fensters Lärm erregt habe und die Hunde deshalb unruhig bzw laut geworden seien.

 

Schließlich erklärte der Berufungswerber, daß er auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichte.

 

Die Behörde erster Instanz teilte mit Schreiben vom 10.8.1992 ebenfalls ihren Verzicht bezüglich der Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß §51e VStG mit.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund der Aktenlage (Anzeige vom 8.5.1991, Aussagen der Aufforderin M J in der Niederschrift vom 6.5.1991 und vom 22.5.1991, des Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.9.1991 bezüglich der Meldung der Hunde der Familie B beim Gemeindeamt xx sowie der oa Skizze und Stellungnahme des Meldungslegers) sowie der genannten Rechtfertigung des Berufungswerbers kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Lärmerregung zu verantworten hat.

 

Die genannte Zeugenaussage sowie der dem Berufungswerber schriftlich zur Kenntnis gebrachte Akteninhalt (Schreiben der Berufungsbehörde vom 7.7.1992 mit gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme) führten zur zweifelsfreien Bestätigung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Lärmerregung. Der Berufungswerber hatte danach tatsächlich seinen Hund (Dobermann) zur Tatzeit im Auslauf des Gartens im Freien gehalten. Sein Hund und der seines Sohnes hatten tatsächlich während der bezeichneten Zeit lautstark gebellt und dadurch die Nachtruhe der Nachbarin, Frau J, trotz deren geschlossenem Fenster, empfindlich gestört. Der Berufungswerber hatte gegen die Erregung dieses störenden Lärmes keine Maßnahmen (wie zB Hineinbringen des Hundes in das Wohnhaus) unternommen.

 

Soweit der Berufungswerber die Tatzeit in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese durch die Zeugenaussagen von Frau J ihre zweifelsfreie Bestätigung findet.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, sein Hund hätte nicht gebellt, sondern ein anderer, ist die zweifelsfrei Aussage der Aufforderin entgegenzuhalten, wonach sie aus ca 10 bis 15 m Entfernung das Bellen der beiden Hunde wahrgenommen habe. Aufgrund bereits öfterer Lärmerregungen durch diese Hunde, die von Frau J wahrgenommen worden sind, erscheint es durchaus glaubwürdig, daß die Zeugin feststellen konnte, woher die Lärmerregung stammte. Es widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Menschen in der Lage sind, das Gebell bestimmter Hunde aus nicht allzu weiter Entfernung zu erkennen oder wiederzuerkennen. Deshalb gehen die Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich anderer in der Umgebung befindlicher Hunde ins Leere. Der Einwand des Berufungswerbers in dessen niederschriftlichen Stellungnahme vom 10.8.1992, sein Hund könnte durch das quietschende Geräusch, welches die Zeugin beim Öffnen des Fensters hervorgerufen hätte, zum Bellen veranlaßt worden sein, steht die zweifelsfreie Aussage der Zeugin, sie habe das Fenster nicht geöffnet, entgegen.

 

Auch kann nicht angenommen werden, daß die angeführte Zeugin, die aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet ist, den Berufungswerber unwahr belastete. Ihre Aussagen sind im wesentlichen widerspruchsfrei und schlüssig und konnten durch die Gegendarstellungen des Berufungswerbers nicht in Frage gestellt werden.

 

Somit kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß das Verhalten des Berufungswerbers zur bezeichneten Lärmerregung geführt hat.

 

Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten die Erregung des störenden und ungebührlichen Lärmes zu verantworten. Der Lärm war störend, da er seiner Intensität und Art nach durch das lautstarke Bellen des Hundes des Berufungswerbers im Freien geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (vgl VwGH vom 19.4.1982, Zl. 81/10/0104).

 

Außerdem war der Lärm ungebührlich, da das Verhalten des Berufungswerbers jene Rücksichten vermissen ließ, die die Mitmenschen (Nachbarn) erwarten durften.

 

Da bereits früher mehrmals derartige Lärmerregungen erfolgten (die Zeugin J hatte beim Berufungswerber und bei der Gendarmerie wegen solcher Lärmerregungen durch die beiden Hunde bereits Beschwerde geführt), hätte der Berufungswerber in der Folge Vorkehrungen treffen können, bzw müssen, um derartige Lärmerregungen hintanzuhalten. Es ist zwar an sich wohl zulässig, Wachhunde im Freien (in einem solchen Auslauf) zu halten, wenn aber, wie im konkreten Falle, durch länger dauerndes Bellen störender Lärm erregt wird, wäre es notwendig gewesen, daß der Berufungswerber den Grund für dieses Bellen festgestellt und erforderlichenfalls den Hund in das Haus gebracht oder sonstwie verwahrt hätte. Geschieht dies nicht, so ist der durch den Hund hervorgerufene Lärm als ungebührlich zu beurteilen. Aus der Zeugenaussage von Frau J ergibt sich, daß die Lärmerregung längere Zeit (ca 45 Minuten) dauerte und daher durch den Berufungswerber nicht, bzw nicht rechtzeitig abgestellt worden ist.

 

Die dem Berufungswerber angelastete Lärmerregung war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen zu dienen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies gemäß Abs2 leg cit die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso haben die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Schutzzweck der vom Beschuldigten verletzten Norm, nämlich §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz, liegt insbesondere darin, Belästigungen der Mitmenschen durch ungebührlichen Lärm hintanzuhalten. Dieser Schutzzweck wurde empfindlich verletzt, da durch das oben angeführte Verhalten des Berufungswerbers eine nicht unbeträchtliche Störung der Nachtruhe für die Nachbarschaft erfolgte.

 

Ansonsten hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Erschwerend und mildernd waren keine Umstände zu werten.

 

Eine Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, da der bis zu S 3.000,-- reichende Strafrahmen ohnedies nur zum geringen Teil ausgeschöpft wurde und außerdem eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet erschiene, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Die Berufungsbehörde kann auch nicht finden, daß den Berufungswerber bloß ein geringfügiges Verschulden träfe, da keine entlastenden Umstände vorliegen und ist somit der Auffassung, daß die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen ist.

 

Auch in Anbetracht des fehlenden Einkommens des Berufungswerbers, des Bestehens von Sorgepflichten für zwei Personen und des Nichtbesitzes von Vermögen erscheint der Berufungsbehörde aus den oben angeführten Gründen eine Herabsetzung der verhängten Strafe als unvertretbar.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zwecks Präzisierung der Anlastung abzuändern.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs3 VStG abgesehen werden, da die Parteien darauf ausdrücklich verzichteten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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