TE UVS Niederösterreich 1993/02/22 Senat-GD-91-024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.1993
beobachten
merken
Beachte
Ebenso: Senat-GD-92-007, Senat-GD-92-051 und Senat-GD-92-053 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie hatten am 6.5.1991, von 00,00 Uhr bis 00,45 Uhr in xx, Bahnhofstraße   , im dortigen Garten - der an das Haus Bahnhofstraße

   angrenzt - ihren Hund (Dobermann) so im Freien verwahrt, daß durch das laute Bellen des Hundes während der Nachtzeit ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde."

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen mit der verhängten Strafe und den erstinstanzlichen Kosten zu zahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er vom 5. zum 6.5.1991, von 00,00 Uhr bis 00,45 Uhr

in xx, im Garten des Hauses Bahnhofstraße   , angrenzend an die Bahnhofstraße   , durch lautes Gebell seines Hundes, der während der Nachtzeit im Freien gehalten wurde, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.

 

Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde ein erstinstanzlicher Kostenbeitrag von S 50,-- vorgeschrieben.

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei ausgeführt, daß sein Hund nicht gebellt habe und dies ein anderer Hund gewesen sein müßte. Daher berufe er gegen das Straferkenntnis "der Sache und der Höhe nach und auch gegen die Angabe der Zeit".

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat als Berufungsbehörde am 17.2.1993 gemäß §51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung in xx durchgeführt.

 

Hiezu waren der Berufungswerber und die Zeugen (Frau M J und RevInsp G K) rechtzeitig ordnungsgemäß geladen worden.

 

Die Zeugen erschienen pünktlich zur Verhandlung.

 

Der Berufungswerber leistete der Ladung jedoch keine Folge. Er ließ erst am Tag der Verhandlung, kurz vor dem Eintreffen des Verhandlungsleiters und der geladenen Zeugen durch seinen Vater, A B, telefonisch dem am Verhandlungsort bereits in anderer (ihn betreffenden) Verwaltungsstrafsache anwesenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ mitteilen, daß er infolge Krankheit nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Auch Herr A B sei nicht zur Vertretung des Berufungswerbers in der Lage gewesen. Einen anderen Vertreter hat der Berufungswerber zur gegenständlichen Verhandlung ebenfalls nicht entsendet. Der Berufungswerber hat auch nicht von der aufgezeigten Möglichkeit, am 18.2.1993 mit der Berufungsbehörde bezüglich der weiteren Vorgangsweise telefonisch Kontakt aufzunehmen, Gebrauch gemacht.

 

Die Verhandlung wurde zum festgelegten Termin gemäß §51f Abs2 VStG in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt.

 

Die Zeugin M J wiederholte im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, daß zur Tatzeit der Hund des Berufungswerbers so laut und so lange gebellt habe, daß sie in ihrer Nachtruhe gestört worden sei. Der Lärm des Hundes des Berufungswerbers (und des ebenfalls dort aufhältig gewesenen Hundes des Vaters des Berufungswerbers) sei äußerst störend und auch vermeidbar gewesen. Der Berufungswerber, der schon öfters wegen solcher Lärmerregungen zur Rede gestellt worden sei, hätte diese ungebührliche Lärmerregung dadurch zu vermeiden gehabt, daß er den Hund wo anders (zB im Haus) untergebracht hätte. Weiters verwies die Zeugin auf ihre Aussagen in der Niederschrift vom 6.5.1991 (die dem Berufungswerber mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 28.7.1992 zur Kenntnis gebracht worden ist).

 

Die Zeugin konnte sich nicht mehr erinnern, ob damals ihr Zimmerfenster geschlossen war. Sie erklärte jedoch, daß sie keinen Anlaß für die Lärmerregung gegeben habe. Die Zeugin wies mehrmals darauf hin, daß die Lärmerregung von den beiden Hunden der Herren O und A B und nicht von anderen Hunden ausgegangen sei.

 

Der Meldungsleger, RevInsp G K, verwies auf die Richtigkeit der durch ihn verfaßten Anzeige. Bezüglich der Lärmerregungen habe er jedoch keine eigenen dienstlichen Wahrnehmungen gemacht. Der Meldungsleger erklärte ferner, daß er bei seinen Erhebungen nach der Anzeigeerstattung in der näheren Umgebung des Tatortes keine anderen Hunde wahrnehmen habe können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Da der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung in xx am 17.2.1993, um 13,00 Uhr, nicht erschienen ist, sondern erst unmittelbar vor dem Eintreffen des Verhandlungsleiters bloß telefonisch mitteilen ließ, daß er wegen angeblicher Krankheit nicht erscheinen könne und überdies auch keinen Vertreter zur Verhandlung entsendet hat, wurde gemäß §51f Abs2 VStG die Verhandlung dennoch durchgeführt, und wird die gegenständliche Entscheidung gefällt.

 

Die genannten Zeugenaussagen sowie der dem Berufungswerber schriftlich zur Kenntnis gebrachte Akteninhalt (Schreiben der Berufungsbehörde vom 28.7.1992 mit gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme) führten zur zweifelsfreien Bestätigung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Lärmerregung. Der Berufungswerber hatte danach tatsächlich seinen Hund (Dobermann) zur Tatzeit im Auslauf des Gartens im Freien gehalten. Sein Hund und der seines Vaters hatten tatsächlich während der bezeichneten Zeit lautstark und beinahe ununterbrochen gebellt und dadurch die Nachtruhe der Nachbarin, Frau J, empfindlich gestört. Der Berufungswerber hatte gegen die Erregung dieses störenden Lärmes keine Maßnahmen (wie zB Hineinbringen des Hundes in das Wohnhaus) unternommen.

 

Soweit der Berufungswerber die Tatzeit in Frage stellt, ist dem entgegenzuhalten, daß diese durch die Zeugenaussagen von Frau J ihre zweifelsfreie Bestätigung findet.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, sein Hund hätte nicht gebellt, sondern ein anderer, ist die zweifelsfrei Aussage der Aufforderin entgegenzuhalten, wonach sie aus ca 10 bis 15 m Entfernung das Bellen der beiden Hunde ohne der Möglichkeit einer Verwechslung wahrgenommen habe. Aufgrund bereits öfterer Lärmerregungen durch diese Hunde, die von Frau J wahrgenommen worden sind, erscheint es durchaus glaubwürdig, daß die Zeugin feststellen konnte, woher die Lärmerregung stammte. Es widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Menschen in der Lage sind, das Gebell bestimmter Hunde aus nicht allzu weiter Entfernung zu erkennen oder wiederzuerkennen. Deshalb gehen die Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich anderer in der Umgebung befindlicher Hunde ins Leere. Der Einwand des Berufungswerbers in dessen undatierter Stellungnahme (bei der Berufungsbehörde eingelangt am 1.9.1992), sein Hund wäre durch das quietschende Geräusch, welches die Zeugin beim Öffnen des Fensters hervorgerufen hätte, zum Bellen veranlaßt worden, steht im Widerspruch zu seinem bestreitenden Vorbringen. Außerdem hatte die Zeugin das Fenster nicht geöffnet.

 

Auch kann nicht angenommen werden, daß die angeführten Zeugen, die aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet sind, den Berufungswerber unwahr belasteten. Ihre Aussagen sind im wesentlichen widerspruchsfrei und schlüssig und konnten durch die Gegendarstellungen des Berufungswerbers nicht in Frage gestellt werden.

 

Somit kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß das Verhalten des Berufungswerbers zur bezeichneten Lärmerregung geführt hat.

 

Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten die Erregung des störenden und ungebührlichen Lärmes zu verantworten. Der Lärm war störend, da er seiner Intensität und Art nach durch das lautstarke Bellen des Hundes des Berufungswerbers im Freien geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (vgl VwGH vom 19.4.1982, Zl. 81/10/0104).

 

Außerdem war der Lärm ungebührlich, da das Verhalten des Berufungswerbers jene Rücksichten vermissen ließ, die die Mitmenschen (Nachbarn) erwarten durften.

 

Da bereits früher mehrmals derartige Lärmerregungen erfolgten (die Zeugin J hatte beim Berufungswerber und bei der Gendarmerie wegen solcher Lärmerregungen durch die beiden Hunde bereits Beschwerde geführt), hätte der Berufungswerber in der Folge Vorkehrungen treffen können, bzw müssen, um derartige Lärmerregungen hintanzuhalten. Es ist zwar an sich wohl zulässig, Wachhunde im Freien (in einem solchen Auslauf) zu halten, wenn aber, wie im konkreten Falle, durch länger dauerndes Bellen störender Lärm erregt wird, wäre es notwendig gewesen, daß der Berufungswerber den Grund für dieses Bellen festgestellt und erforderlichenfalls den Hund in das Haus gebracht oder sonstwie verwahrt hätte. Geschieht dies nicht, so ist der durch den Hund hervorgerufene Lärm als ungebührlich zu beurteilen. Aus der Zeugenaussage von Frau J ergibt sich, daß die Lärmerregung längere Zeit (ca 45 Minuten) dauerte und daher durch den Berufungswerber nicht, bzw nicht rechtzeitig abgestellt worden ist.

 

Soweit der Berufungswerber die Aussagen der Zeugin bezüglich deren telefonischen Kontaktnahmen mit ihm anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er damit sein Fehlverhalten bezüglich der Lärmerregung nicht in Frage stellen kann und auch nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin bezüglich ihrer sonstigen Aussagen mit Erfolg zu widerlegen vermag.

 

Die dem Berufungswerber angelastete Lärmerregung war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen zu dienen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies gemäß Abs2 leg cit die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso haben die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Schutzzweck der vom Beschuldigten verletzten Norm, nämlich §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz, liegt insbesondere darin, Belästigungen der Mitmenschen durch ungebührlichen Lärm hintanzuhalten. Dieser Schutzzweck wurde empfindlich verletzt, da durch das oben angeführte Verhalten des Berufungswerbers eine nicht unbeträchtliche Störung der Nachtruhe für die Nachbarschaft erfolgte.

 

Ansonsten hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Erschwerend war eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe (Bezirkshauptmannschaft xx, Zl  3-      /91, vom 17.5.1988, S 700,--), mildernd war kein Umstand zu werten.

 

Eine Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, da der bis zu S 3.000,-- reichende Strafrahmen ohnedies nur zum geringen Teil ausgeschöpft wurde und außerdem eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet erschiene, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Die Berufungsbehörde kann auch nicht finden, daß den Berufungswerber bloß ein geringfügiges Verschulden träfe, da keine entlastenden Umstände vorliegen und ist somit der Auffassung, daß die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen ist.

 

Auch in Anbetracht des fehlenden Einkommens des Berufungswerbers, des Nichtbestehens von Sorgepflichten und des Nichtbesitzes von Vermögen erscheint der Berufungsbehörde aus den oben angeführten Gründen eine Herabsetzung der verhängten Strafe als unvertretbar.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zwecks Präzisierung der Anlastung abzuändern.

 

Bemerkt wird, daß sich die in der Verhandlung gewonnenen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse im wesentlichen auch aus der dem Berufungswerber bekannten Aktenlage ergeben. Da der Berufungswerber hiezu bereits Stellung genommen hat, wäre auch dann, wenn der Berufungswerber der Verhandlung nicht ferngeblieben wäre, ihn entlastende sonstige Verhandlungsergebnisse nicht zu erwarten gewesen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten