TE UVS Niederösterreich 1993/02/26 Senat-MD-92-039

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Veröffentlicht am 26.02.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991, als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991, BGBl Nr 52/1991, S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungverfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 17.12.1991, zu 3-*****-91, für schuldig, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen N ********, am 11.4.1991, um 17,00 Uhr, in B, in der Pfarrgasse Nr *,

1.

das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und

2.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte

und dadurch

 

zu 1. eine Übertretung gemäß §99 Abs2 lita in Verbindung mit

§4 Abs1 lita StVO 1960 und

 

zu 2. eine Übertretung gemäß §99 Abs3 litb in Verbindung mit

§4 Abs5 StVO 1960,

 

begangen zu haben.

 

Gemäß §99 Abs2 lita StVO 1960 wurde zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und

 

gemäß §99 Abs3 litb StVO 1960 zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde demnach ein Kostenbeitrag in Höhe von S 400,-- für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt.

 

Außerdem erfolgte gemäß §54d Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.

 

In der gegen dieses Erkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung führt die Rechtsmittelwerberin wie folgt aus:

 

"Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgründe werden unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Dem Straferkenntnis ist in seiner Begründung in keiner Weise zu entnehmen, wodurch im Detail die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erwiesen erachtet wurden. Lediglich der Hinweis auf das abgeführte Ermittlungsverfahren ist für eine Begründung im Sinne des VStG nicht ausreichend. Insbesondere wären weitere Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalls durch die Beschuldigte erforderlich gewesen.

 

Die Beschuldigte gab in ihren Einvernahmen an, daß sie von dem gegenständlichen Verkehrsunfall nichts bemerkt habe und daher auch nicht einer Verpflichtung zur Meldung bei der nächsten Polizeistation bzw zum Anhalten ihres Fahrzeuges zuwiderhandeln konnte.

 

Da es sich bei den Übertretungen nach §4 Abs1 Lita und §4 Abs5 StVO um keine Erfolgsdelikte handelt, kann die objektive Verursachung eines Schadens allein die Verständigungspflicht nicht auslösen (vgl VWGH 17.04.1978, 2266/77, 11.12.1978, 178/78, uvam)

 

Für die Feststellung, ob der Beschuldigten der Anstoß an die Vespa auffallen hätte müssen, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Es ist allgemein bekannt, daß eine Vespa ein nicht allzu hohes Fahrzeug darstellt, welches auch bei einem Zurückblicken nicht leicht gesehen werden kann.

 

Auch die Ausführung des vernommenen Zeugen, wonach sich die Beschuldigte nach dem Anstoß umgedreht hätte, vermögen nicht darzulegen, daß ihr Anstoß an dem Fahrzeug aufgefallen sein mußte. Insbesondere geht aus der Aussage überhaupt nicht hervor, wohin die Beschuldigte geblickt hat und ob dies im Zusammenhang mit dem Anstoß an die Vespa geschah. Auch ist es durchaus üblich, daß man sich beim Ausparken umdreht, bevor man die Fahrt auf der Straße aufnimmt.

 

Darüberhinaus ist gerade ein umgefallenes Mofa, welches hinter einem Auto zum Liegen kommt, bei einem Blick durch das Heckfenster nicht zu sehen. Soweit also der Beschuldigten der Anstoß nicht zu Bewußtsein kommen konnte, da sie diesen in ihrem geschlossenen Fahrzeug nicht hören konnte, kann ihr auch kein Vorwurf im Sinne der §4 Abs1 lita und §4 Abs5 StVO gemacht werden.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, daß für die Frage der Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalles ein Sachverständigengutachten erforderlich ist (vgl VWGH 8.11.1985, 85/18/0292).

 

Darüberhinaus erscheint auch die Schadensaufnahme betreffend der Vespa des Geschädigten G K insoferne unschlüssig, als angegeben wurde, daß beide Seitendeckel eingedrückt und der Gasgriff beschädigt worden wäre. Es ist allgemein bekannt, daß eine Vespa (Mofa) lediglich über einen Seitendeckel auf der rechten Fahrzeugseite verfügt, sodaß das Eindrücken von zwei Seitendeckeln zumindestens aufklärungsbedürftig erscheint.

 

Das erstinstanzliche Verfahren ist sohin mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw Durchführung eines Lokalaugenscheins mit den beteiliegten Fahrzeugen mangelhaft geblieben, sodaß schon aus diesem Grund eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.

 

Es wird daher die Durchführung eines Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Verkehrssachverstängigen im Rahmen der Berufung ausdrücklich nochmals zur Frage der Wahrnehmbarkeit eines Anstoßes und Beschädigung der Vespa beantragt.

 

Jedenfalls hätte aber ohne diese ergänzenden Sachverhaltsaufnahmen aufgrund der Aussage der Beschuldigten der Schluß gezogen werden müssen, daß diese von dem Anstoß an die Vespa nichts bemerkt hatte, und dies auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht konnte, da sie das Geräusch in ihrem geschlossenen Fahrzeug nicht wahrnehmen konnte.

 

Strafausmaß

 

Darüberhinaus ist das im Straferkenntnis verhängte Strafausmaß bei weitem überhöht. Die Behörde führt aus, daß auf die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten Rücksicht genommen worden wäre und erachtete die Verhängung von jeweils S 2.200,-- Geldstrafe für angemessen. Es sei nochmals festgehalten, daß sich die Beschuldigte in Karenzurlaub befindet und Sorgepflichten für ein Kind hat. Im Hinblick auf diesen Umstand allein erscheint die Strafe überhöht.

 

Jedenfalls hat aber das Verfahren keine Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Verhaltensweise der Beschuldigten ergeben, sodaß auch aus diesen Grund mit einer weit niedrigeren Strafe das Auslangen gefunden werden hätte können.

 

Die Beschuldigte stellt daher den

 

Antrag

 

der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis, allenfalls nach Durchführung der beantragten Beweise, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;

 

in eventu von einer Bestrafung abzusehen oder das Strafausmaß auf die Untergrenze der gesetzlichen Bestimmung zu reduzieren.

 

W***, 30.1.1992                     S****** B****"

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx ersuchte in ihrem Schreiben vom 4.2.1992 um Bestätigung des Straferkenntnisses vom 17.12.1991.

 

Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.2.1993 war nachstehend angeführter Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und dieser Entscheidung zugrundezulegen:

 

Am 11.4.1991 beobachtete der Zeuge J Z, welcher vor der Apotheke am K******platz, Ecke P****gasse, in B,  postiert war, daß die Beschuldigte, welche in einem Kinderwagen ein Kleinkind mit sich führte, auf einen roten PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen N ******* zuging und zunächst das Kleinkind aus dem Kinderwagen hob und in den Fonds des vorgenannten PKWs setzte. Anschließend legte die Lenkerin den Kinderwagen zusammen und verstaute diesen im Kofferraum, welcher sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeugtyp im rückwärtigen Teil befindet. Ferner fiel dem Zufallszeugen auf, daß vor dem roten PKW, zwei Motorräder und hinter diesem, ein Mofa abgestellt waren.

 

Der Zeuge nahm überdies wahr, daß sich die Lenkerin im Anschluß an die vorbeschriebenen Tätigkeiten hinter das Steuer des PKWs setzte und bemüht war, von dem Parkplatz wegzufahren. In Anbetracht des Umstandes, daß vor dem von der Beschuldigten benutzten Alfa zwei einspurige Kraftfahrzeuge abgestellt waren, schob die Genannte zunächst zurück und stieß bei diesem Manöver das dahinter parkende Mofa um. Trotz dieses Vorfalles blieb die Lenkerin nicht stehen, sondern setzte, ungeachtet des geschilderten Ereignisses, ihre Fahrt fort. Der Zeuge, welcher nur ca 10 Meter von der Unfallsstelle entfernt, seinen Standplatz hatte, notierte vorsorglich das Kennzeichen des sich entfernenden Alfas und besichtigte im Anschluß daran das umgestoßene Moped (Vespa). Da er erkannte, daß dieses die Kollision mit dem PKW und das hiedurch verursachte Umfallen nicht unbeschadet überstanden hatte, beschaute er das Mofa aus nächster Nähe und nahm wahr, daß der Lenker derselben beschädigt war und, daß zudem ein auf der rechten Seite am Moped angebrachter "Kofferkasten" beschädigt worden ist. Ob auch die zweite Seite der Vespa, nämlich diejenige, welche Berührung mit dem inkriminierten PKW gehabt hatte, beschädigt worden ist, konnte dieser Zeuge nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.

 

Kurze Zeit später kam der Besitzer des in Rede stehenden Mofas zu seinem Fahrzeug zurück. Da sich Z noch am Tatort befand, teilte er diesem, dem Schüler G K, obigen Sachverhalt mit und riet ihm, sich beim Stadtpolizeiamt B dahingehend zu vergewissern, ob die Fahrzeuglenkerin auch tatsächlich Anzeige vom Verkehrsunfall mit Sachschaden erstattet hätte. Vorsorglich stellte sich Z auch für den Fall, daß es Probleme geben sollte, als Zeuge zur Verfügung und gab aus diesem Grunde K seinen Namen und seine Adresse bekannt. K beherzigte den Ratschlag Zs, sprach noch am selben Tag, gegen 17,30 Uhr, beim Stadtpolizeiamt B vor und brachte, zumal sich die Befürchtung seines Informanten bestätigte, den gegenständlichen Vorfall zur Anzeige.

 

Obiger Sachverhalt stützt sich auf die unbedenklichen Aussagen der Zeugen Z und K.

 

Den Angaben Z war insbesondere deshalb erhöhte Glaubwürdigkeit zu schenken, weil es sich bei dieser Person um einen Zufallszeugen handelt, welcher auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr überzeugend wirkte und sich darüberhinaus sogar recht gut an wesentlichen Details erinnern konnte. Zudem wurden die Aussagen Zs, soweit dies aufgrund des zeitlichen Ablaufes des Geschehens möglich war, auch von K bestätigt. Insbesondere bezeugt K, daß die gegenständliche Vespa durch das Umstoßen auf beiden Seiten beschädigt worden ist.

 

Übereinstimmend gaben beide Zeugen an, daß der Lenker des Mofas beschädigt worden ist. Konkret führt hiezu der Besitzer des Fahrzeuges aus, daß die Beschädigung in einem Loch des Gummiüberzuges beim sogenannten "Gasgriff" bestand. Ferner bestätigten beide Zeugen, daß noch sonstige Eindellungen, wie bereits oben beschrieben, am Seitendeckel bzw "Kofferkasten" des Mofas durch das Umstoßen entstanden sind.

 

Der Zeuge Z bekundete darüberhinaus, daß das Umfallen des Mofas auch von ihm deutlich akustisch wahrgenommen worden ist.

 

Aber auch die Beschuldigte selbst stellt die Tatsache, daß sie zum Tatzeitpunkt am Tatort geparkt hat, ein Kleinkind mit sich führte und den von ihr benutzten Kinderwagen zusammengelegt im Kofferraum des Alfas verstaut hat, keinesfalls in Abrede. Die Genannte bestreitet lediglich wahrgenommen zu haben, daß von ihr das hinter ihr geparkte Mofa umgestoßen worden sei. Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß ihre kleine Tochter im Fahrzeug laut geschrieen hätte und zudem das Heck des Alfas derartig steil wäre, daß man ein dahinter parkendes einspuriges Kraftfahrzeug nicht sehen könne.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der Überzeugung, daß der Darstellung der Beschuldigten keinerlei Glaubhaftigkeit zuzubilligen war:

 

Dies vorallem deshalb, weil eine auch nur einigermaßen routinierte Kraftfahrerin - die Beschuldigte besitzt seit dem 19. Februar 1981 die Lenkerberechtigung - den Anstoß an ein anderes Objekt, noch dazu im Rahmen eines Ausparkmanövers merkt. Zudem kommt noch, daß das Umfallen eines einspurigen Kraftfahrzeuges auf den Gehsteig, der Erfahrung des täglichen Lebens zufolge, auch deutlich akustisch wahrnehmbar ist, was im übrigen zutreffendenfalls auch zeugenschaftlich belegt ist.

 

Weiters war von der Tatsache auszugehen, daß der Lenkerin unmittelbar vor dem Ausparken, als sie den Kinderwagen in den Kofferraum ihres Wagens verstaute, auffallen hätte müssen, daß sich hinter ihrem Fahrzeug das in Rede stehende Mofa befand. Allein schon aus diesem Umstande geht das weitere Argument der Rechtsmittelwerberin, sie hätte aufgrund der Tatsache, daß bei dem von ihr verwendeten Automodell (Alfa Gulietta) in Folge des sehr steilen Hecks des Wagens nach hinten keinerlei Sicht gehabt und daher das Mofa nicht bemerken können, ins Leere. Darüberhinaus ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß ein Fahrzeug, welches eine derartig schlechte Sicht nach hinten erlaubt, wie von der Beschuldigten ins Treffen geführt, eine Typisierung bzw Zulassung in Österreich nicht erlangt hätte.

Hinsichtlich der gestellten Beweisanträge (Lokalaugenschein, Sachverständigengutachten) ist auszuführen, daß auf diese deshalb verzichtet werden konnte, weil sämtliche entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente bereits aufgrund des ohnehin geführten Beweisverfahrens festgestellt werden konnten.

 

Im Lichte obiger Gesamtumstände, gelangte der erkennende Senat, zu der Überzeugung, daß der Beschuldigten der Umstand, daß sie das hinter ihr abgestellte Mofa umgestoßen hat, auch aufgefallen ist.

 

Indem die Täterin dies zwar bemerkte, jedoch keine Anstalten traf, sich zu vergewissern, ob dadurch auch ein Schaden entstanden ist, hatte sie zumindest ernstlich mit der Möglichkeit, daß eine Beschädigung des Mofas eingetreten ist, zu rechnen. Demnach war ihr auch ein bedingtes vorsätzliches Handeln anzulasten.

 

Aber selbst für den Fall, daß man der Darstellung der Beschuldigten folgen würde, sie hätte nicht genügend Sicht nach rückwärts gehabt und wäre trotzdem zurückgestoßen, so hätte sie allein schon durch dieses Unterfangen die Beschädigung des hinter ihr parkenden Mofas ernstlich für möglich halten müssen, zumal sie es ja riskierte, ohne ausreichende Sicht zurückzuschieben. Zudem kommt noch der für beide Fälle zutreffende Umstand, daß ihr die Position des Mofas spätestens seit der Verstauung ihres Kinderwagens im Kofferraum des Alfas bekannt sein mußte. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein umsichtiger Lenker, welcher aus einer Parklücke herausfährt, sich unter einem damit vertraut macht, wieviel Abstand er zu einem hinter ihm abgestellten Kraftfahrzeug hat. Noch dazu, wie hier zutreffend, wenn er  unmittelbar zuvor noch vor diesem gestanden ist.

 

Aber auch das vorgebrachte Argument, die Beschuldigte hätte aufgrund des Schreiens ihres Kleinkindes keinerlei akustische Wahrnehmung von außen gehabt, geht deshalb ins Leere, weil sie unter diesen Voraussetzungen ihre Fahrt gar nicht erst antreten hätte dürfen. Dessen ungeachtet jedoch bedeutet der Antritt einer Fahrt unter vorstehend geschilderten Umständen eben das billigende Inkaufnehmen von Verkehrszuwiderhandlungen vielfältiger Art und sohin die bedingt vorsätzliche Begehung all dieser möglichen Taten.

 

Es war demnach davon auszugehen, daß die Beschuldigte durch ihr Verhalten die ihr angelasteten Übertretungen (in Idealkonkurrenz) mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen ist auszuführen:

 

Die im 38jährigen Lebensjahr stehende Rechtsmittelwerberin ist österreichische Staatsangehörige, geschieden, von Beruf Versicherungsangestellte und erwirtschaftet aus dieser Tätigkeit - ihren eigenen Angaben zufolge - ein monatliches Nettoeinkommen von S 17.000,-- zuzüglich der staatlichen  Familienbeihilfe für ihre minderjährige Tochter. Die Genannte verfügt, abgesehen von ihrem PKW der Marke Alfa Romeo, über kein nennenswertes sonstiges Vermögen.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG in Verbindung mit den §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafzumessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgünde, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters insbesonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall liegen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

 

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einschreiterin ist noch auszuführen, daß sich diese, verglichen mit dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung beträchtlich verbessert hat. Dies insbesondere deswegen, weil der Genannten nunmehr um S 13.000,-- monatlich mehr an Einkommen zur Verfügung steht, als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe und der eingangs dargestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten war das spruchgegenständliche Strafmaß sohin als persönlichkeitsadäquat und tatschuldangemessen zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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