Der BW war im Straferkenntnis zur Last gelegt worden, daß sie als Lenkerin eines KFZ an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.
Der UVS stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die BW lenkte am 20.7.1992 um 14.26 Uhr in Wien, T-gasse ein KFZ. Bei der Kreuzung mit der L-straße bremste sie ihr Fahrzeug wegen einer Wespe im Fahrzeug trotz Grünlichtes bis zum Stillstand ab. Infolge dessen brachte auch der hinter ihr fahrende Michael C den von ihm gelenkten PKW zum Stillstand, der hinter ihm mit einem KKW fahrende Erwin H konnte sein Fahrzeug hingegen nicht mehr rechtzeitig abbremsen und es kam zwischen den beiden letztgenannten Fahrzeugen zu einem Auffahrunfall. Zufolge dieses Unfalles wurde bei dem von Michael C gelenkten Fahrzeug das Heckblech und die hintere Stoßstange eingedrückt, bei dem von Erwin H gelenkten Fahrzeug wurde die vordere Kennzeichentafelhalterung abgesplittert und gelöst. Die Beschuldigte verließ den Verkehrsunfallsort, fuhr aber in der L-straße in der Gegenrichtung kurz darauf noch einmal vorbei, wobei sie von den beiden Unfallbeteiligten angehalten und angesprochen wurde. Die Beschuldigte kurbelte aber ihr Fenster nur ein wenig herunter, erklärte, daß sich der Unfallbeteiligte Michael C ihr Kennzeichen notieren solle und fuhr dann weiter, da sie durch einen früheren ähnlichen Vorfall verängstigt war und eine gegen sie gesetzte Straftat fürchtete. Eine Verkehrsunfallmeldung wurde von der Beschuldigten nicht, von den beiden anderen Unfallbeteiligten jedoch schon erstattet. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung der Frau Gertrud R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, vom 20.1.1993, Zl Pst 5376/F/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §4 Abs5 StVO entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:
"Sie (Gertrud R) waren am 20.7.1992 um 14.26 Uhr in Wien, Tgasse/L-straße als Lenkerin des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen W-30 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt und haben es unterlassen, davon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Sie haben dadurch gegen §4 Abs5 StVO 1960 verstoßen."
Die Berufungswerberin hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wurde wegen Übertretung der genannten Verwaltungsnorm eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt und wurden S 50,-- als Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben.
Diesem Straferkenntnis liegt folgendes Beweisverfahren erster Instanz zugrunde:
Am 20.7.1992, um 14.40 Uhr, erstatteten Herr Michael C und Herr Erwin H bei der Bundespolizeidirektion Wien, PDH-Stützpunkt "Süd" eine Verkehrsunfallmeldung mit folgendem, sinngemäß wiedergegebenen Inhalt:
Beteiligter B (Michael C): "Ich fuhr heute um 14.25 Uhr die Tgasse Richtung B-straße. Die aVLSA der Kreuzung mit der L-straße zeigte grünes Licht für meine Fahrtrichtung. Der vor mir fahrende Beteiligte A" (Lenker des KKW mit dem Kennzeichen W-30) "bremste plötzlich und unbegründet sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Ich konnte durch eine Notbremsung noch einen Zusammenstoß verhindern, jedoch prallte der Beteiligte C" (Erwin H) "mit seinem Fahrzeug gegen mein Heck. Beteiligter A verließ sofort nach dem Zusammenstoß die Unfallsstelle."
Über Anfrage der Bundespolizeidirektion Wien, Strafamt vom 23.7.1992 bezeichnete sich Frau Gertrud R als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-30 am 20.7.1992, 14.26 Uhr, in Wien T-gasse, wies aber gleichzeitig jedwede Verantwortung hinsichtlich des im Rahmen der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers angeführten Deliktes (Fahrerflucht) mit Entschiedenheit zurück.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 25.8.1992 bestritt die Beschuldigte, an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein, gab aber an, daß es richtig sei, daß sie mit ihrem Kfz zum angeführten Zeitpunkt gefahren sei und auch gebremst habe, da sich eine Wespe auf ihr Gesicht gesetzt habe. Anschließend sei sie weitergefahren, habe aber, bevor sie anfuhr, in den Rückspiegel geblickt und ein Kfz gesehen, daß hinter ihr fuhr. Einen Verkehrsunfall habe sie nicht bemerkt. Weiters gab die Beschuldigte an, daß sie in Wien, L-straße von einem jungen Mann angehalten wurde und daß sich dieser auf ihre Kühlerhaube gesetzt habe. Die Beschuldigte habe daraufhin das Fenster heruntergekurbelt und erklärt, daß sich der junge Mann ihr Kennzeichen notieren soll, wenn er etwas wolle. Daraufhin sei die Beschuldigte nach ihren Angaben weitergefahren, da sie Angst vor diesem Mann hatte.
Der Unfallbeteiligte Erwin H schilderte den Vorfall wie folgt:
"Ich kann mich an den Vorfall erinnern. Ich fuhr am 20.7.1992 gegen 14.6 Uhr mit meinem Kfz W-72 auf einer Quergasse der Lstraße. Bei der Quergasse handelte es sich möglicherweise um die T-gasse. Ich wollte die Kreuzung mit der L-straße in gerader Richtung übersetzen. Vor mir fuhr ein junger Mann in einem Ford Sierra, davor eine ältere Frau mit einem Mazda. Als ich zur Kreuzung kam zeigte die dortige Ampel Grünlicht für unsere Fahrtrichtung. Trotzdem hielt die Lenkerin des Mazda ihr Fahrzeug an, ohne ersichtlichen Grund. Der Lenker des Ford Sierra konnte sein Fahrzeug noch rechtzeitig abbremsen. Ich bremste ebenfalls noch, fuhr dem Ford Sierra jedoch am Heck auf. Vor dem Verkehrsunfall fuhr ich mit etwa 35 km/h. Die Lenkerin des Mazda muß den VU bemerkt haben, da sie ihr Fahrzeug kurz anhielt. Wir deuteten ihr anzuhalten bzw stehen zu bleiben. Die Lenkerin des Mazda machte nur Handzeichen und sagte, ich nicht schuld. Anschließend fuhr die Lenkerin des Mazda auf der L-straße Fahrtrichtung L-bad davon. An meinem Kfz wurde durch den Verkehrsunfall die Kennzeichenhalterung (vordere) abgesplittert und gelöst. Ansonsten entstand an meinem Kfz kein Schaden. Am Ford Sierra war das Plastik der hinteren Stoßstange eingedrückt. Schadenshöhe ca. 5.800,-- Schilling. Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall fuhr die Lenkerin des Mazda zum rechten Fahrbahnrand und hielt sie dort an. Nachdem sie uns sagte, "ich nicht schuld", fuhr sie auf der L-straße davon."
In einer Stellungnahme vom 29.12.1992 zu diesem Beweisergebnissen führte die Beschuldigte aus wie folgt:
"Ich verweise ausdrücklich auf meine Stellungnahme vom 25.8.1992, der gegenständliche Verkehrsunfall, sollte ein solcher überhaupt stattgefunden haben, ist mir zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht zur Kenntnis gelangt. Es ist richtig, daß ich zum gegenständlichen Zeitpunkt die T-gasse befuhr und mich der Kreuzung mit der Lstraße näherte. Die Ampel zeigte grünes Licht. Als ich mich bereits im Kreuzungsbereich befand setzte sich eine Wespe, die sich in meinem Wagen befand und die ich vorher nicht bemerkt hatte, in mein Gesicht. Da ich befürchten mußte, von der Wespe gestochen zu werden, was zu unabsehbaren Folgen hätte führen können, leitete ich eine schnelle Betriebsbremsung, keinesfalls aber eine Notbremsung ein. Es war dies angesichts der Umstände, die einzig angemessene Reaktion, um weitere Schäden zu vermeiden Ich hielt damals eine Geschwindigkeit von höchstens 35 km/h ein. Ich kam zwar zum Stilltand, bemerkte aber in keiner Weise, daß es hinter mir zu einem Auffahrunfall gekommen war. Ich setzte nach kurzer Zeit meine Fahrt fort, ohne weitere Handlungen zu setzen, da mir der angebliche Unfall ja nicht zur Kenntnis gelangt war. Kurz darauf fuhr ich den selben Weg zurück, weil ich eine Besorgung vergessen hatte. Dies hätte ich zweifelsohne nicht getan, wenn ich den gegenständlichen Unfall bemerkt hätte und Fahrerflucht hätte begehen wollen.
Richtig ist zwar, daß dabei zwei Männer gestikulierend auf mein Auto zukamen. Der eine, offensichtlich der jüngere von beiden, legte dabei ein ungestümes und für mich bedrohlich erscheinendes Verhalten an den Tag und setzte sich dabei auch kurzfristig auf meine Kühlerhaube. Ich hatte angesichts dieses Benehmens Angst vor allfälligen Tätlichkeiten und bin deshalb weitergefahren. Irgendwelche Einzelheiten wurden mir nicht mitgeteilt. Ich konnte lediglich mitteilen, daß man sich mein Kennzeichen notieren solle, wenn man etwas von mir wolle. Dann bin ich weitergefahren, da ich Angst vor dem Mann hatte. Davon, daß ein Verkehrsunfall stattgefunden hatte, habe ich nichts wahrgenommen und mußte ich im Hinblick auf den vorgeschilderten Sachverhalt auch nichts wahrnehmen."
Mit Schriftsatz vom 2.2.1993 brachte die Beschuldigte gegen oben angeführtes Straferkenntnis eine Berufung ein, in welcher sie rügte, die Behörde erster Instanz hätte sich mit ihrer Verantwortung in gegenständlichem Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte die Beschuldigte aus:
"Vor einigen Jahren ist mir ein ähnlicher Vorfall passiert, damals wurde ich von einem wild gestikulierenden Mann, der sich schließlich als betrunken herausgestellt hat, am Weiterfahren mit meinem Fahrzeug durch diverse Drohgebärden gehindert, meine seinerzeitige Beifahrerin, Frau Maria S, Bankprokuristin, hat jedoch damals die Identität dieses Mannes feststellen können und wurde das Verhalten jenes Mannes schließlich auch strafrechtlich geahndet. Am 20.7.1992, also zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, dachte ich mir, daß ich mich in einer ähnlichen Situation befände und war ich, zumal ich mich noch dazu alleine im Fahrzeug befand, durch das ungestüme und für mich bedrohlich erscheinende Verhalten jenes Mannes, der sich kurzfristig auf die Kühlerhaube des von mir gelenkten Fahrzeuges setzte, derart geängstigt, daß ich versucht habe, so schnell wie möglich von dem gegenständlichen Ort wieder weg zu kommen. Eine Information, über den angeblich stattgefundenen Verkehrsunfall habe ich von jenem für mich bedrohlich wirkenden Mann nicht erhalten bzw allenfalls auch durch meinen verängstigten Zustand nicht wahrgenommen. Aufgrund meines Alters und meiner physischen Konstitution hätte ich mich gegen den mich bedrohenden jüngeren Mann nicht zur Wehr setzen können, aus diesem Grund habe ich das linke Fenster meines Fahrzeuges etwa lediglich 1 cm weit hinuntergekurbelt und hinausgerufen, der Mann möge mich in Ruhe lassen, wenn er etwas von mir wolle, möge er sich meine Autonummer notieren. Darauf habe ich das Fenster sofort wieder zur Gänze verschlossen und habe ich versucht, mich von dem gegenständlichen Ort so schnell wie möglich wieder zu entfernen.
Hätte ich den gegenständlichen Unfall, sollte ein solcher überhaupt stattgefunden haben, bemerkt, so hätte ich keinen wie immer gearteten Grund gehabt, nicht anzuhalten, da mich selbst für den Fall des Zutreffens der Unfallsdarstellung des Anzeigenlegers keine zivilrechtliche Schuld an einem solchen Unfall getroffen hätte.
Ich habe zwar ursprünglich beabsichtigt, bei der nächsten Polizeidienststelle gegen den mir bedrohlich erscheinenden Mann (sohin gegen unbekannte Täter) wegen Nötigung eine Strafanzeige zu erstatten, habe von diesem Vorhaben jedoch insoweit Abstand genommen, als die Identität jenes Mannes in einem solchen Verfahren (anders als vor einigen Jahren, als mir die Beifahrerin S behilflich sein konnte) kaum feststellbar gewesen wäre. Ich verfüge schon über einen sehr langen Zeitraum eine Lenkerberechtigung und bin ich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Schon alleine aus diesem Grunde, sowie auch aufgrund meines subjektiv völlig logischen Verhaltens, hätte man meiner Verantwortung seitens der Behörde erster Instanz Glauben schenken müssen.
Niemals wäre ich, wenn ich wirklich Fahrerflucht hätte begehen wollen, den gleichen Weg wieder zurückgefahren, sondern hätte ich mich völlig anders verhalten."
Angesichts der Rechtfertigung der Berufungswerberin sah der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keinen Anlaß, an der Vorfallsschilderung in der Verkehrsunfallanzeige vom 20.7.1992 bzw in der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vom 5.10.1992 zu zweifeln.
Die Verkehrsunfallanzeige wurde knapp 14 Minuten, somit unmittelbar nach dem Verkehrsunfall von zwei Unfallbeteiligten gemeinsam erstattet, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Angaben, die knapp nach einem Vorfall erstattet werden, erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Weiters stehen diese Schilderungen mit der unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des §289 StGB gemachten zeugenschaftlichen Aussage des Unfallbeteiligten H vom 5.10.1992 in Einklang. Die Berufungswerberin selbst gab zwar an, von dem Verkehrsunfall nichts bemerkt zu haben, gestand aber zu, ihr Fahrzeug, wie der Zweit- und Drittbeteilgte jeweils schilderte, am Verkehrsunfallort abgebremst zu haben und danach von zwei Männern angesprochen worden zu sein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien legt seiner Entscheidung somit folgende Sachverhaltsannahme zu Grunde:
Frau Gertrud R lenkte am 20.7.1992 um 14.26 Uhr in Wien T-gasse den KKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-30. Bei der Kreuzung mit der L-straße bremste die Beschuldigte ihr Fahrzeug trotz Grünlichtes bis zum Stillstand ab. Infolge dessen brachte auch der hinter fahrende Michael C den von ihm gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-98 zum Stillstand, der hinter ihm mit dem KKW, amtliches Kennzeichen W-72 fahrende Erwin H konnte sein Fahrzeug hingegen nicht rechtzeitig abbremsen und kam es zwischen den beiden letztgenannten Fahrzeugen zu einem Auffahrunfall. Zufolge dieses Unfalles wurde bei dem von Michael C gelenkten Fahrzeug das Heckblech und die hintere Stoßstange eingedrückt, bei dem von H gelenkten Fahrzeug wurde die vordere Kennzeichenhalterung abgesplittert und gelöst. Die Beschuldigte verließ den Verkehrsunfallsort, blieb aber in der L-straße noch einmal stehen, und wurde von den beiden Unfallbeteiligten angehalten und angesprochen. Die Beschuldigte kurbelte aber ihr Fenster nur ein wenig herunter, erklärte, daß sich der Unfallbeteiligte C ihr Kennzeichen notieren solle und fuhr dann weiter, da sie durch einen früheren ähnlichen Vorfall verängstigt war und eine gegen sie gesetzte Straftat fürchtete. Eine Verkehrsunfallmeldung wurde von der Beschuldigten nicht, von den beiden anderen Unfallbeteiligten jedoch schon erstattet. Gemäß §4 Abs5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die oben genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Eine Verpflichtung gemäß dieser Bestimmung hatte zur Voraussetzung, daß es zu einem Verkehrunfall gekommen ist, und war dies aufgrund erstinstanzlicher Beweisergebnisse, die seitens der Berufungswerberin unbestritten blieben, als erwiesen anzusehen. Weitere Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach §4 Abs5 StVO 1960 ist, daß das Verhalten der betroffenen Fahrzeuglenkerin am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Dies bedeutet, daß das Verhalten der Berufungswerberin örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles war und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft war. Wenn die Berufungswerberin, wie sie selbst ausführte, im gegenständlichen Kreuzungsbereich der T-gasse mit der L-straße trotz Grünlichtes eine schnelle Betriebsbremsung einleitete (bedingt durch eine Wespe, die sich auf ihr Gesicht setzte), damit den hinter ihr fahrenden Fahrzeuglenker zu einem Abbremsen des Fahrzeuges veranlaßte, das im weiteren zu einem Auffahrunfall führte, so stellt sich dieses Verhalten (Abbremsen des Fahrzeuges) jedenfalls als örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles dar.
Letztlich setzt eine Verpflichtung nach §4 Abs5 StVO 1960 auch das Wissen um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des §4 StVO 1960 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammhang hätte erkennen können (vgl zu den Voraussetzungen der Meldepflicht gemäß §4 Abs5 StVO VwGH vom 23.5.1985, 85/02/0129, vom 24.9.1987, 87/02/0108, ua). Wenn sich nun die Berufungswerberin damit rechtfertigt, sie habe den gegenständlichen Unfall nicht bemerkt, so ist ihr entgegen zu halten, daß der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat (vgl VwGH vom 19.2.1987, 86/02/0173 sowie vom 25.2.1988, 87/02/0184). Dabei hat sich ein Fahrzeuglenker aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu bedienen, er hat zB einen Blick in den Rückspiegel zu machen, auch wenn er nach einer "problematischen Verkehrssituation" keine akustischen Wahrnehmungen gemacht hat (vgl VwGH vom 25.2.1988, 87/02/0184). Hat die Berufungswerberin, wie sie selbst angab, wenn auch bedingt durch eine im Fahrzeug befindliche Wespe ihr Fahrzeug auf einer durch eine aVLSA geregelten Kreuzung bei Grünlicht mittels einer schnellen Betriebsbremsung zum Stillstand gebracht, so trifft sie jedenfalls die Verpflichtung, hinsichtlich allfälliger dadurch verursachter Verkehrsunfälle Nachschau zu halten. Bei einem derartigen Fahrzeugmanöver ist in dieser Verkehrssituation (Grünlicht) jedenfalls damit zu rechnen, daß es zu einem Verkehrsunfall kam. Vermittels eines Blicks in den Rückspiegel hätte die Berufungswerberin aber selbst dann, wenn ihr Verkehrsunfallgeräusche nicht zur Kenntnis gelangten, den von ihr verursachten Unfall bemerken müssen. Wenn die Berufungswerberin sich nunmehr darauf beruft, sie habe zufolge eines vor Jahren stattgefundenen Ereignisses vor einem der Unfallbeteiligten Angst gehabt und sich daher geweigert, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, so befreit diese Weigerung von dem Schadensereignis Kenntnis zu nehmen keinesfalls von der Verpflichtung des §4 Abs5 StVO 1960 (VwGH 19.12.1975, 2085/74 und vom 15.1.1982, 81/02/0260).
Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe auch VwGH vom 20.11.1986, 86/02/0101) davon ausgeht, daß in der gegenständlichen Verkehrssituation seitens der Berufungswerberin ein Blick in den Rückspiegel gefordert gewesen wäre, und daß das Unterlassen dieses Blicks das in der Form der Fahrlässigkeit gelegene Verschulden an einer Übertretung des §4 StVO begründet, war die von der Beschuldigten beantragte Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich.
Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis unter Abänderung der Tatumschreibung, die der sprachlichen Verbesserung und der Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering anzusehen.
Auch das Verschulden der Berufungswerberin konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin, das unterdurchschnittliche Einkommen, das Vermögen im Umfange von zwei Familienhäusern und einem Zinshaus und das Fehlen von Sorgepflichten wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz stellt sich die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch dar, zumal die Strafe ohnedies am untersten Rand der möglichen Strafzumessung liegt.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.