TE UVS Niederösterreich 1993/03/03 Senat-GF-92-022

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Veröffentlicht am 03.03.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, hinsichtlich der Bescheidpunkte 2, 3, 4 und 7 dahingehend  Folge gegeben, als die zu diesen Punkten verhängten Strafen wie folgt herabgesetzt werden:

 

zu 2) statt S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden)

      nunmehr S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)

zu 3) statt S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

      nunmehr S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)

zu 4) statt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)

      nunmehr S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)

zu 7) statt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)

      nunmehr S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)

 

Hinsichtlich dieser Bescheidpunkte werden noch die anteiligen Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52 wie folgt herabgesetzt:

 

zu 2) statt S 900,-- nunmehr S 400,--

zu 3) statt S 300,-- nunmehr S 200,--

zu 4) statt S 700,-- nunmehr S 300,-- und

zu 7) statt S 700,-- nunmehr S 300,--

 

Im übrigen wird die Berufung jedoch gemäß §66 Abs4 AVG abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, zu den Bescheidpunkten 1) S 100,--, 5) S 1.000,--, und 6) S 120,-- (das sind 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J W das Straferkenntnis vom 22. November 1991, 3-    -91, erlassen. Darin

werden Herrn W als Lenker des Motorrades W        folgende

Verwaltungsübertretungen vom 1. Juni 1991 angelastet:

 

1.

Er habe in der Zeit von 22,40 Uhr bis 22,43 Uhr auf der LH x von L M kommend durch L, das Erholungszentrum L über Güterwege Richtung E mehr als eine Person befördert,

2.

sei um 22,40 Uhr im Ortsgebiet von L auf der unteren Hauptstraße (LH x) schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren,

3.

sei um 22,41 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der darauf anschließenden Freilandstraße (LH x) schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren,

4.

habe um 22,41 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der LH x nächst Strkm 21.200 die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten,

5.

um 22,42 Uhr im Erholungszentrum L auf der Gemeindestraße entlang des Sbaches von S 1 bis zu S 6 die Wohnstraße schneller als mit der erlaubten Schrittgeschwindigkeit befahren,

6.

um 22,42 Uhr im Erholungszentrum L von S 6 entlang S 10 die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten und

7.

um 22,43 Uhr im Erholungszentrum L auf einem Güterweg nächst S 8, 9 und 13 Richtung S 13, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

Zu 1. Gemäß §106 Abs4 iVm §134 Abs1 KFG 1967 S 500,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

Zu 2. Gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

      S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden)

Zu 3. Gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

      S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Zu 4. Gemäß §52 Z10a iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

      S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)

Zu 5. Gemäß §76b Abs3 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

      S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden)

Zu 6. Gemäß §52 Z10a iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

      S 600,-- (Ersatzfreiheitsstafe 36 Stunden) und

zu 7. Gemäß §52 Z10a iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

      S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden).

 

Gemäß §64 Abs2 VStG hat die Bezirkshauptmannschaft noch an Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz 10 % der vorgeschriebenen Strafbeträge, insgesamt somit S 3.210,-- vorgeschrieben.

 

Der Anzeige vom 23. Juni 1991, GZ      /91, auf welche sich das Straferkenntnis stützt, ist dabei zu entnehmen, daß das verwendete Motorrad überladen wurde, indem drei Personen darauf gefahren sind (Punkt 1 des Straferkenntnisses).

 

In der Folge hat der Beschuldigte wie unter den Punkten 2 - 7 des bekämpften Straferkenntnisses angelastet folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen:

2.

ca 120 km/h statt zulässigen 50 km/h im Ortsgebiet

3.

ca 140 km/h statt zulässigen 100 km/h auf der Freilandstraße

4.

ca 90 km/h trotz zulässigen 30 km/h laut Geschwindigkeitsbeschränkung

5.

ca 90 km/h in der Wohnstraße, obwohl nur Schrittgeschwindigkeit zulässig ist

6.

ca 70 km/h trotz zulässiger 50 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung)

7.

ca 90 km/h trotz zulässiger 30 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung) auf einem nicht asphaltierten Güterweg.

 

Der Beschuldigte hat die angelasteten Verwaltungsübertretungen eingestanden und bloß hinsichtlich der Strafhöhe berufen, sodaß hinsichtlich des Schuldspruches Rechtskraft eingetreten ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ als Berufungsbehörde hat daher lediglich zu prüfen, ob bei der Strafzumessung der gemäß §19 VStG vorgegebene Maßstab eingehalten wurde:

 

Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte arbeits- bzw beschäftigungslos und bezog am 8. Jänner 1992 eine Arbeitslosenunterstützung von nicht ganz S 4.300,--. Zugunsten des Beschuldigten wird angenommen, daß sich sein Einkommen inzwischen nicht erhöht hat, sondern bloß das gesetzliche Existenzminimum anfällt. Vermögenswerte sind beim Beschuldigten nicht vorhanden. Nach eigenen Angaben ist er aber auch nicht sorgepflichtig.

 

Der Schutzzweck hinsichtlich der unter Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Gesetzesbestimmung wurde beeinträchtigt:

 

Ein Motorrad ist an sich im Vergleich zu einem PKW bereits ein instabiles Fahrzeug. Wenn wie im Gegenstand mehr Personen transportiert werden, als nach der Zulassung des Fahrzeuges vorgesehen ist, wird dadurch nicht nur die Verkehrssicherheit der beförderten Personen auf dem Kraftrad, sondern auch die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich beeinträchtigt. - Wenn ein Motorrad nämlich instabil wird, kommt es erfahrungsgemäß immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen, in deren Mitleidenschaft neben den auf dem Motorrad beförderten Personen auch andere Verkehrsteilnehmer gezogen werden können.

 

Ebenso wurden die Schutzzwecke der hinsichtlich der Bescheidpunkte 2 - 7 anfallenden Gesetzesbestimmungen erheblich beeinträchtigt, indem der Beschuldigte die jeweils gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Erfahrungsgemäß kommt es nämlich gerade durch das Überschreiten der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit immer wieder zu schwersten Verkehrsunfällen.

 

Mildernd kann die geständige Verantwortung des Beschuldigten gewertet werden, erschwerend muß dagegen hinsichtlich der Delikte 2 - 7 eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe des Beschuldigten berücksichtigt werden.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen, sodaß eine allgemein abhaltende generalpräventive Wirkung entsteht.

 

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß folgende Geldstrafen durchaus schuld- und tatangemessen sind:

 

zu 1.   S    500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

zu 2.   S  4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)

zu 3.   S  2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)

zu 4.   S  3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)

zu 5.   S  5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden)

zu 6.   S    600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden)

zu 7.   S  3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).

 

Da somit der Berufung hinsichtlich der Bescheidpunkte 2, 3, 4 und 7 Folge gegeben werden konnte, waren auch die Kosten des Verfahrens der Behörde I. Instanz in diesen Punkten entsprechend (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen) herabzusetzen.

 

Da der Berufung hinsichtlich der Bescheidpunkte 1, 5 und 6 nach Ansicht der Berufungsbehörde dagegen keine Folge gegeben werden konnte, sind an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde zu diesen Punkten jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe an Verfahrenskosten angefallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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