TE UVS Niederösterreich 1993/03/03 Senat-KS-92-049

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Veröffentlicht am 03.03.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer eines PKW sein Fahrzeug einer dem Namen nach näher bezeichneten Person zum Lenken überlassen. Diese hat es zu einer im Spruch konkret angegebenen Zeit in xx im öffentlichen Verkehr gelenkt und dabei infolge einer defekten Auspuffanlage übermäßigen Lärm verursacht. Bei einer Verkehrskontrolle konnte der Lenker keinen Führerschein vorweisen und hat dies damit erklärt, daß ihm "der Führerschein vor drei Jahren in Wien gestohlen" wurde.

 

Der Zulassungsbesitzer wurde mit Straferkenntnis vom 26.11.1992 mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer einer im Spruch näher bezeichneten Person sein Kfz "zum Lenken überlassen hat, obwohl sie nicht die erforderliche Lenkerberechtigung besessen hat."

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, daß er den Lenker seit Jahren kenne, sich davon überzeugt habe, daß er die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt - ua sei er Zeuge eines Gesprächs mit der Gendarmerie geworden, in welchem vom Verlust oder Diebstahl des Dokuments die Rede gewesen sei und klargestellt wurde, daß die Lenkerberechtigung weiter gegeben sei - und beantragt aufgrund dieser Tatsache eine positive Erledigung.

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde ermittelt, daß der Lenker seit 1975 im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung, ausgestellt vom Magistrat der Stadt yy, ist, daß noch im selben Jahr ein Duplikat ausgestellt wurde und daß das neuausgestellte Dokument in der Sachenfahndung des BMI unter genauer Angabe von Tatort, Tatzeit, Nummer, Gruppen etc bis zum 10.9.1999 als entfremdet gespeichert ist.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §103 Abs1 Z3 KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges nur einer Person überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt. Die Lenkerberechtigung ist durch die Entfremdung nicht erloschen, der Lenker hat es nur verabsäumt, sich um die Neuausstellung des Dokuments zu kümmern und dieses mitzuführen. Dies ist eine Unterlassung, die ausschließlich der Lenker zu verantworten hat und mit der im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Gesetzesstelle nicht unter Strafe gestellt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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