TE UVS Stmk 1993/03/10 30.5-74/92

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn

R. R., wohnhaft in B. G., H.-feld 29, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. Jänner 1992, GZ.: 2.4 R 1/1991, betreffend Übertretung der Steiermärkischen Kehrordnung wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 5 Abs 1 Steiermärkische Kehrordnung 1985 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von

S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, verhängt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung. Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 1 VStG abgesehen werden und erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Berufungsausführungen.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Diesem Erfordernis entspricht das in Berufung gezogene Straferkenntnis insoferne nicht, als nach der dem Berufungswerber zur Last gelegten Bestimmung des § 5 Abs 1 der Steiermärkischen Kehrordnung der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der zu reinigenden bzw. zu überprüfenden Anlage dafür zu sorgen hat, daß die Reinigung bzw. Überprüfung am gemäß § 4 Abs 1 und 3 leg. cit. festgelegten Tag ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Erforderliche Konkretisierungs- und Individualisierungskriterien sind daher, daß es sich bei dem Beschuldigten um den Normadressaten: Eigentümer oder Verfügungsberechtigten handelt. Eine entsprechende Feststellung wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht getroffen, sondern geht daraus lediglich hervor, daß der Berufungswerber "die vom Rauchfangkehrermeister Herbst für den 22.11.1991 ordnungsgemäß angekündigte Kehrung durch seine Abwesenheit verweigert und bei der am 25.11.1991 nachgeholten Kehrung eine Reinigung der Kesselanlage verweigert habe".

Ebenso fehlen dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechend Feststellungen dahingehend, daß im vorliegenden Fall die ordnungsgemäß angekündigte Kehrung an einem gemäß § 4 Abs 1 und 3 der Steiermärkischen Kehrordnung festgelegten Tag nicht durchgeführt werden konnte.

Da somit der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Tatumschreibung den genannten Erfordernissen der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht und die Sanierung dieser Mangelhaftigkeit auf Grund des Ablaufes der für die Vornahme einer dem Gesetz entsprechenden Verfolgungshandlung gemäß § 31 VStG gesetzten Frist nicht mehr möglich ist, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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