TE UVS Niederösterreich 1993/03/19 Senat-GF-92-196

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -  AVG, BGBl Nr 51, insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- auf S 1.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 100,-- als Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist ist ebenfalls der Strafbetrag von S 1.000,-- zu entrichten (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, wegen Übertretung des §99 Abs3 lita iVm §20 Abs2 der Straßenverkehrsordnung verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Organ der Straßenaufsicht festgestellt worden sei, welches eine Geschwindigkeitsstoppung auf einer ausgemessenen Wegstrecke von 206 m durchgeführt habe, wobei Herr Z diese Strecke in einer Zeit von 7,56 sec durchfahren habe, was einer Geschwindigkeit von 98 km/h entspreche. Auf Basis dieser Geschwindigkeitsmessung und der diesbezüglichen Aussage des unter Wahrheitsverpflichtung stehenden Gendarmeriebeamten müsse die Begehung des angelasteten Deliktes als erwiesen angenommen werden.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Erstbehörde aus, daß sie die bisherige vollkommene Straflosigkeit des Beschuldigten als strafmildernd und keinen Umstand als straferschwerend gewertet hätte. Die in Höhe von S 5.000,-- verhängte Geldstrafe bewege sich innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens und erscheine nach Abwägung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Verschulden des Bestraften angemessen.

 

In der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Insbesonders weist er darauf hin, daß das Ausmaß der über ihn verhängten Strafe entschieden zu hoch bemessen sei.

 

Er habe im bisherigen Verfahren nie bestritten, daß er damals die erlaubte Höchstgeschwindigkeit möglicherweise überschritten habe, doch keineswegs in dem ihm vom Meldungsleger zur Last gelegten Ausmaß, sondern etwa nur um ca 20 km/h. Die Messung mit einer Stoppuhr könne ja niemals so genau, wie die Messung durch ein Radargerät sein.

 

Darüber hinaus wäre es oft so, daß ein Gendarmeriebeamter, wenn er ein Auto herankommen sieht, welches wahrscheinlich zu schnell fährt, nicht gleich die Stoppuhr drückt, zumal bis zum Drücken der Stoppuhr auch eine gewisse Reaktionszeit vergeht und sohin der Autofahrer dann in die zu messende Strecke bereits eingefahren ist, wenn der Beamte mit der Stoppung beginnt. Andererseits kann auch am Ende der Meßstrecke bei einer händischen Messung schon zu früh auf die Stoppuhr gedrückt werden, sodaß sich Meßdifferenzen von etwa 2 Sekunden ergeben können und der Gendarmeriebeamte, der die Messung vorgenommen hat, dann tatsächlich subjektiv der Meinung ist, daß er die gefahrene Geschwindigkeit richtig gemessen habe. Eine Berücksichtigung der von ihm aufgezeigten Meßdifferenzen hätte aber zur Folge, daß er zum Durchfahren der gemessenen Wegstrecke von 206 m tatsächlich 9,56 sec gebraucht haben könnte, woraus sich nur eine Geschwindigkeit von ca 77 km/h errechne, die gut mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von etwa 70 km/h übereinstimme.

 

Darüber hinaus wolle er noch vorbringen, daß er bewußt nie so schnell im Ortsgebiet fahre und bisher auch noch nie eine Beanstandung hatte, obwohl er bereits durch 15 Jahre den Führerschein besitze und täglich mit dem Auto unterwegs sei. Ferner erscheine es ihm problematisch, warum ihn die Gendarmeriebeamten nicht angehalten hätten, wenn er tatsächlich so schnell unterwegs gewesen sein solle, zumal sie ja zu zweit gewesen wären.

 

Letztendlich sei aber die über ihn verhängte Geldstrafe wesentlich zu hoch bemessen, da offensichtlich nicht berücksichtigt wurde, daß er lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von knapp S 14.000,-- verfüge und ihm subjektiv die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Bewußtsein gekommen war. Trotzdem habe er aber die Möglichkeit der erfolgten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zugegeben und ein Geständnis abgelegt.

 

Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß ihm lediglich eine geringere Überschreitung der Geschwindigkeit - als im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vorgeworfen - zur Last gelegt und damit die über ihn verhängte Geldstrafe entsprechend dem Schuldgehalt und der angeführten Milderungsgründe herabgesetzt werde.

 

Mit Schriftsatz vom 17.03.1993 zog der Berufungswerber die Berufung wegen der übrigen geltendgemachten Berufungsgründe zur Gänze zurück und hielt lediglich die Berufung wegen des über ihn verhängten Strafausmaßes aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Zumal die Berufung sich nunmehr ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis in seinem unbekämpften, die Schuld betreffenden Teil, bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb die entscheidende Behörde einzig und allein zu überprüfen hatte, ob die verhängte Strafe dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die vom Berufungswerber übertretene Norm, der absoluten Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet auf 50 km/h ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit zwei Wochen Ersatzarrest bedroht. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung dient dazu, gefährliche Verkehrssituationen, die sich im Ortsgebiet regelmäßig aus der hohen Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit der Verkehrslage, bedingt ebenfalls durch das oft unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überqueren der Straße in Ortschaften immer wieder ergeben, so gering wie möglich zu halten. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf daher unter keinen Umständen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit, welche ja eigens für die primären Bedürfnisse des Ortsverkehrs geschaffen wurde, überschreiten.

 

Die vom Berufungswerber in doch ganz beträchtlichem Ausmaß gesetzte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet kann deshalb trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen, bedingt durch den objektiven Unrechtsgehalt dieses Deliktes, nicht als unbedeutend angesehen werden. Es war daher eine dem Verschulden entsprechende Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu verhängen. Die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) war deshalb herabzusetzen, da dem Berufungswerber zugutegehalten werden muß, daß er im Verlauf des gesamten Verfahrens tatsächlich nie bestritt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung (wenn auch nicht im angelasteten Ausmaß) gesetzt zu haben, sowie er bezüglich der von ihm zugegebenen Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls Schuldeinsicht zeigte. Ferner handelt es sich bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Stoppuhr um keinen vollkommen genauen Wert, sondern nur um einen Ungefährwert. Etwaige Toleranzgrenzen wurden von der Behörde I.Instanz aber nicht zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt. Ebenso hat die Berufungsbehörde die bisher gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers, sowie dessen eher niedriges Einkommen in weiterem Ausmaß bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt, als die Behörde I. Instanz.

 

Die Strafe wurde daher auf das im Spruch genannte Ausmaß reduziert, wobei die entscheidende Behörde davon ausgeht, daß bereits diese Strafe geeignet ist, den Beschuldigten selbst von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, sowie sie auch geeignet erscheint, andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abzuhalten.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abesehen werden, da sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtete und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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